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Entscheid

B 2013/100

Urteil Verwaltungsgericht, 02.07.2013

2. Juli 2013Deutsch9 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

(…).

2.

Gemäss Art. 84bis MSG kann der Staat das Schulgeld für den Besuch ausserkantonaler staatlicher Mittelschulen im Grenzgebiet ganz oder teilweise übernehmen, wenn verschiedene konkret umschriebene Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört, dass der Schülerbestand die zweckmässige Weiterführung bestehender Abteilungen der staatlichen Mittelschule gewährleistet (Art. 84bis lit. e MSG). Bei Art. 84bis MSG handelt es sich um eine "Kann-Bestimmung". Dies bedeutet, dass die Behörden über einen erheblichen Ermessenspielraum verfügen bzw. dass auch dann kein Anspruch auf Übernahme von Schulgeldern besteht, wenn die in Art. 84bis MSG statuierten Voraussetzungen erfüllt sind. Weiter sieht Art. 4bis MSG die Möglichkeit vor, dass das zuständige Departement zur Bildung ausgeglichener Klassen oder zur angemessenen räumlichen Auslastung, somit im öffentlichen Interesse, Schülerinnen und Schüler den Kantonsschulen zuteilen kann. Die Kantone Schwyz und St. Gallen haben im Jahr 1989 die Interkantonale Vereinbarung über den Besuch der Kantonsschule Pfäffikon durch Schüler aus dem Kanton St. Gallen (sGS 215.352, abgekürzt Vereinbarung) abgeschlossen. Nach Art. 2 der Vereinbarung sind Schüler aus dem Kanton St. Gallen beitragsberechtigt, wenn verschiedene konkret umschriebene Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehörten die Anforderungen nach Art. 84bis lit. e MSG (Art. 2 Abs. 1 lit. a der Vereinbarung). Strittig ist einzig, ob dies der Fall ist bzw. ob der Schülerbestand die zweckmässige Weiterführung bestehender Abteilungen an der Kantonsschule Wattwil gewährleistet.

3.

Die Bildung von Klassen mit zweckmässiger Grösse an einer Mittelschule anhand der konkreten Schülerzahlen und des jeweils von einzelnen Schülerinnen und Schülern gewünschten Schwerpunktfachs ist eine komplexe organisatorische Angelegenheit. Wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2013 ausführt, werden nach -- 3 of 7 -Bekanntgabe der Resultate der Aufnahmeprüfungen Klassen mit ausgeglichenen Beständen gebildet, was es erforderlich machen kann, dass Schülerinnen und Schüler einer anderen als der gewünschten Kantonsschule zugewiesen werden oder aber ein anderes als das gewünschte Schwerpunktfach wählen müssen. So mussten gemäss Angaben der Vorinstanz im Jahr 2013 rund 110 Schülerinnen und Schüler entweder den Schulort oder das Schwerpunktfach wechseln. Wie die Vorinstanz erläutert, werden Klassen im Kanton St. Gallen nach Schwerpunktfächern gebildet, was sachgerecht ist, auch wenn es dazu führen kann, dass, je nach Wahl des Schwerpunktfachs, Zu- und Wegteilungen vorgenommen werden müssen. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz Klassen mit einem Bestand von 25 Schülerinnen und Schülern anstrebt und dass sie es ablehnt, dass Klassen mit weniger als 18 Schülerinnen und Schülern geführt werden. In diesem Fall erfolgen Zu- bzw. Wegteilungen oder es werden "Schwerpunkt-Halbklassen" gebildet, was aber voraussetzt, dass eine andere Halbklasse zur Verfügung steht. Letzteres ist gemäss Angaben der Vorinstanz in der Stellungnahme vom 27. Mai 2013 an der Kantonsschule Wattwil nicht der Fall.

4.

Unbestritten ist, dass an der Kantonsschule Wattwil 43 Schülerinnen und Schüler die Prüfung bestanden haben, die das Schwerpunktfach "Wirtschaft und Recht" belegen möchten. Dazu gehört auch R.Q. Die Verfahrensbeteiligten stimmen überein, dass auf dieser Grundlage zwei Klassen mit angemessener bzw. ausgeglichener Grösse gebildet werden können, auch wenn der aus organisatorischer Sicht optimale Klassenbestand von 25 Schülerinnen und Schülern nicht erreicht werden kann. In diesem Zusammenhang fällt in Betracht, dass nicht nur für R.Q., sondern für weitere sieben dieser Schülerinnen und Schüler das Gesuch gestellt worden ist, sie seien der Kantonsschule Pfäffikon zuzuweisen, und nicht nur R.Q., sondern alle diese Schülerinnen und Schüler die Zuweisungsvoraussetzungen mit Ausnahme von Art. 84bis lit. e MSG erfüllen. Die Vorinstanz hat erwogen, die acht Schülerinnen und Schüler seien nicht beitragsberechtigt, weil ihre Zuweisung an die Kantonschule Pfäffikon zu unausgeglichenen Klassenbeständen an der Kantonsschule Wattwil führen würde. Sie begründet dies damit, es müssten zwei Klassen mit 18 bzw. 17 Schülerinnen und Schülern gebildet werden und die langjährige Erfahrung zeige, dass jeweils rund 10 Prozent der Schülerinnen und Schüler die Schule nach der Probezeit verlassen würden, weshalb der Bestand je Klasse voraussichtlich noch tiefer, auf 15 bis -- 4 of 7 --

16.

Schülerinnen und Schüler, sinken würde. Demzufolge werde die aus organisatorischer und finanzieller Sicht kritische minimale Klassengrösse unterschritten. Diese Argumentation ist sachgerecht. Einerseits besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass möglichst viele Schülerinnen und Schüler das Schwerpunktfach, für das sie sich entschieden haben, auch belegen können und dass sie nicht in eine andere Mittelschule weggeteilt werden müssen. Andererseits liegt es im öffentlichen Interesse, an einer konkreten Mittelschule eine Klassenstruktur bilden zu können, die unter Einbezug verschiedener Eventualitäten, so auch der Verringerung des Klassenbestands insbesondere nach der Probezeit, längerfristig Bestand hat. Wie ausgeführt, darf die Vorinstanz in diesem Zusammenhang von einem optimalen Klassenbestand von 25 Schülerinnen und Schülern ausgehen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer darf sie zudem in die Beurteilung einbeziehen, dass Kleinklassen sowie Klassen mit Unterbeständen aus finanzpolitischer Sicht zu vermeiden sind. In einem Fall wie dem vorliegenden, wo die Schülerzahl mit Schwerpunktfach "Wirtschaft und Recht" nicht bei 50, sondern bei 43 liegt, und eine weitere Reduktion des Bestandes zu zwei unzweckmässigen Kleinstklassen führen würde, ist die Voraussetzung nach Art. 2 Abs. 1 lit. a der Vereinbarung somit grundsätzlich nicht erfüllt, weshalb Gesuche um Zuweisung an eine andere Mittelschule, die aus persönlichen Gründen bevorzugt würde, ohne individuelle Prüfung im Einzelfall abgewiesen werden dürfen. Denkbar ist einzig, dass einem Gesuch entsprochen wird, weil zwingende Gründe vorab gesundheitlicher Natur die Zuweisung einer Schülerin oder eines Schülers an eine andere Mittelschule erforderlich machen. Die Tatsache, dass sich die Trainings- und Therapieinfrastruktur eines Schülers, der in Rapperswil-Jona wohnt und ambitioniert Tennis spielt, im Grossraum Zürich befindet, vermag demgegenüber seine Zuweisung an die Kantonsschule Pfäffikon unter den gegebenen konkreten Umständen bezüglich des Schülerbestands nicht zu rechtfertigen, zumal R.Q. nicht als Ausnahmetalent im Sinn von Art. 2 lit. b der Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch strukturierten Angeboten für Hochbegabte, dem der Kanton St. Gallen beigetreten ist (sGS 211.83), gilt. Wie rund

400.

weitere Tennistalente ist er Inhaber einer "Swiss Olympic Talent Card Lokal" (vgl. www.swissolympic. ch) und nicht einer "Swiss Olympic Talent Card International oder

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National", mit welchen die Förderungswürdigkeit nachgewiesen werden muss (RB Nr. 636 vom 28. September 2004).

5. (…). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- bezahlen die Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.--. Der Rest von Fr. 500.-- wird ihnen zurückerstattet. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Beda Eugster lic. iur. Regula Haltinner-Schillig Versand dieses Entscheides an: - A. und B.Q. - die Vorinstanz am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110, abgekürzt BGG) geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt -- 6 of 7 -auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

5. (…). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- bezahlen die Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.--. Der Rest von Fr. 500.-- wird ihnen zurückerstattet. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Beda Eugster lic. iur. Regula Haltinner-Schillig Versand dieses Entscheides an: - A. und B.Q. - die Vorinstanz am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110, abgekürzt BGG) geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt -- 6 of 7 -auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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