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Entscheid

B 2013/117

Urteil Verwaltungsgericht, 09.10.2013

9. Oktober 2013Deutsch16 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP; Art. 76 MSG). T. und U.Y. waren als gesetzliche Vertreter von X.Y. und Adressaten der angefochtenen Verfügung zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Am 4. Oktober 2013 wurde X.Y. volljährig, womit die Parteistellung als Beschwerdeführer auf ihn übergegangen ist. Die Beschwerdeeingabe vom 29. Mai 2013 und deren Ergänzung vom 20. Juni 2013 entsprechen in zeitlicher, formaler und inhaltlicher Hinsicht den gesetzlichen -- 5 of 11 -Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Art. 47 MSG ist die gesetzliche Grundlage der Disziplinarordnung an staatlichen Mittelschulen. Disziplinarfehler sind nach Art. 47 Abs. 1 MSG die Vernachlässigung von Schülerpflichten (lit. a), die Verletzung der Schulordnung (lit. b) und Verhalten in Schule und Öffentlichkeit, welches mit der Zugehörigkeit zur Mittelschule nicht vereinbar ist (lit. c). Für derartige Regelverstösse können gemäss Art. 47 Abs. 2 MSG als schwerste Disziplinarmassnahmen die befristete Androhung des Schulausschlusses (durch die Rektoratskommission; Ziff. 1) und der Ausschluss aus der Schule (durch das Bildungsdepartement; Ziff. 2) verfügt werden. Die Disziplinarordnung wird durch Art. 30 ff. der Mittelschulverordnung (sGS 215.11, abgekürzt MSV) näher bestimmt und ergänzt. Nach Art. 33 MSV richtet sich die Disziplinarsanktion nach den Beweggründen, dem Mass des Verschuldens, dem bisherigen Verhalten an der Schule sowie nach Umfang und Bedeutung der gestörten oder gefährdeten Interessen.

2.1

Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer am 2. Juli 2012 als Disziplinarmassnahme die befristete Androhung des Schulausschlusses gemäss Art. 47 Abs. 2 Ziff. 1 MSG ausgesprochen hat. Das Ultimatum wurde bis zum Ende des Schuljahres (8. Juli 2013) befristet. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft; auf die Gründe, die dazu geführt haben, ist daher nicht weiter einzugehen (vgl. BGE 134 I 153 E. 3.3).

2.2

Ein Ultimatum bedeutet regelmässig nicht nur einen schweren Tadel für bisher begangenes Fehlverhalten, sondern hat zugleich die rechtliche Wirkung, dass während der festgelegten Frist schon an sich geringfügige neue Disziplinarfehler den Schulausschluss nach sich ziehen können (BGE 134 I 153 E. 3.3 mit Hinweis).

2.2.1

In den Erwägungen der Verfügung vom 2. Juli 2012 führte die Beschwerdegegnerin wörtlich aus: "Sollte Robin in dieser Zeit [des Ultimatums] erneut ein schwerwiegenderes Fehlverhalten zeigen, werden wir dem Erziehungsrat den Ausschluss von der Schule beantragen". Damit schränkte sie ihren Ermessensspielraum insofern ein, als sie von einem Schulausschluss nach leichten Disziplinarfehlern von Vornherein absehen wollte. In einem Annex zur Verfügung ist die Bedeutung des Ultimatums in allgemeiner Weise wie folgt erklärt worden:

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"Das Ultimatum ist gleichsam eine letzte Warnung, die dem Schüler oder der Schülerin signalisieren soll, dass keine Regelwidrigkeiten mehr geduldet werden. Damit wird die Hürde für den Ausschluss von der Schule - welcher nur bei schweren Vergehen direkt ausgesprochen werden kann - erheblich gesenkt. Beim Vorliegen eines Ultimatums kann schon ein an sich leichtes Vergehen zu einem Antrag auf Ausschluss von der Schule führen".

2.2.2

Dieser Widerspruch ist zu Gunsten der individuell-konkreten Erwägungen der Beschwerdegegnerin aufzulösen. Nur ein erneutes schwerwiegenderes Vergehen gegen die Disziplinarordnung sollte den Schulausschluss zur Folge haben. Das Ultimatum galt in dieser Hinsicht absolut und ist nicht - wie der Beschwerdeführer vorbringt - als "Kann-Formulierung" abgefasst. Es galt (nur aber immerhin) hinsichtlich schwerwiegenderer Disziplinarfehler eine "Nulltoleranz". Der vorinstanzlichen Auffassung, wonach mit Verhängung des Ultimatums für dessen Dauer allgemein "Nulltoleranz" gelte, kann indessen auch nicht gefolgt werden.

2.2.3

Das Ultimatum war bis Ende des Schuljahres 2012/2013 befristet. Grundsätzlich ist das Verhalten des Schülers während der gesamten Zeitdauer, in der ihm der Ausschluss angedroht ist, zu berücksichtigen und zu würdigen. Nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis darf ein Schulausschluss nur bei groben und schwerwiegenden Verstössen vor dessen Ablauf verfügt werden (vgl. VerwGE B 103/1997 vom 11./18. Dezember 1997 i.S. Ch. L. E. 5 sowie B 2007/172 vom 5. November 2007 E. 3.2, letzterer abrufbar unter www.gerichte.sg.ch).

2.3

Die Vorinstanz stellte in tatsächlicher Hinsicht zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer habe sich am späten Abend des 11. März 2013 ohne Erlaubnis der Lagerleitung im Lagerhaus des Wintersportlagers aufgehalten, obwohl er gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass die Lagerleitung diesen Aufenthalt nicht gebilligt hätte. Hinzu komme, dass er dabei alkoholisiert gewesen sei und durch Johlen und Grölen die Nachtruhe gestört habe. Auf den offenbar beabsichtigten Drogenkonsum stützt sich die angefochtene Verfügung nicht.

2.3.1

Dieser Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich anerkannt. Er weist ergänzend darauf hin, dass der ziemlich intensive Alkoholkonsum in der Z.-Bar durch ihn, A.B. und R.S. den anwesenden Lehrkräften nicht entgangen sei, diese aber

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nicht eingeschritten seien. Dies ist aktenkundig und trifft zu (act. 9-5). Ebenfalls aktenkundig ist der Umstand, dass die beiden Lagerleiter dem Treiben im Zimmer von G.J. und E.M. einige Minuten zuhörten. Ob dies zehn Minuten waren, wie der Beschwerdeführer behauptet, lässt sich aufgrund der Akten nicht eruieren und ist auch nicht relevant.

2.3.2

Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer nur nach einem schwerwiegenderen Verstoss gegen die Disziplinarordnung von der Schule ausgeschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als nicht die gesamte Dauer des Ultimatums abgewartet worden ist (vgl. Erw. 2.2.3.). Da die Vorinstanz davon ausging, bereits eine erneute leichte disziplinarische Verfehlung setze einen Grund zum Schulausschluss, musste sie sich konsequenterweise auch nicht im Detail mit der Frage auseinandersetzen, wie schwer der am 11. März 2013 begangene Disziplinarfehler wiegt. Sie liess es bei der Feststellung bewenden, die unbestrittenen und nachgewiesenen Regelwidrigkeiten stellten Vergehen dar, welche nach der erläuterten und bekannten Bedeutung des Ultimatums zum Ausschluss führen würden.

2.3.3

So oder anders hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten am 11. März 2013 einen Grund zum Schulausschluss gesetzt, da er während der Bewährungsfrist des Ultimatums erneut in schwerwiegender Weise negativ aufgefallen ist. Zwar begründet die Tatsache, dass er sich zusammen mit A.B. und R.S. sowie den Teilnehmern des fakultativen Wintersportlagers in einer Bar aufgehalten hat und dabei übermässig Alkohol konsumiert hat, für sich allein noch kein schweres Fehlverhalten. Eine solche Verhaltensweise ist zwar insbesondere für einen disziplinarisch vorbelasteten Schüler nicht angebracht, vermag jedoch den Rahmen dessen, was von Jugendlichen in der Öffentlichkeit (und auch in einem freiwilligen Wintersportlager) mitunter auch erwartet werden muss, noch nicht zu sprengen. In disziplinarischer Hinsicht schwer wiegt hingegen der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zusammen mit A.B. und R.S. in ihrem alkoholisierten Zustand unerlaubt in den Räumen des Wintersportlagers aufgehalten hat, dort die Nachtruhe störte und wohl auch beabsichtigt hat, Cannabis zu konsumieren. Dieses Verhalten mag zwar einer eher kindlicher Logik gefolgt sein und unreif anmuten. Es verstiess -- 8 of 11 -jedoch - was erst recht dem ultimatumsbelasteten Beschwerdeführer bekannt sein musste - klar gegen die Disziplinarordnung. Daran ändert nichts, dass die Lagerleiter den Aufenthalt während einiger Minuten gebilligt haben. Ebenfalls kann diesen nicht angelastet werden, dass sie das Verhalten der drei betreffenden Schüler zuvor in der Bar geduldet hatten. Das spätere Verhalten im Lagerhaus - unbefugtes Eindringen, Nachtruhestörung, beabsichtigter Drogenkonsum - war nicht vorhersehbar und wiegt ungleich schwerer. Ursache ist nicht die ausgelassene Stimmung in der Bar; von dem her kann den Lagerleitern nicht vorgeworfen werden, sie hätten die drei ins Messer laufen lassen. Diese haben das Lagerhaus später aus freien Stücken aufgesucht und sich Einlass verschafft, obwohl sie gewusst haben oder wissen mussten, dass dies nicht toleriert werden würde. Dass sie dort die Nachtruhe störten und beabsichtigten, Drogen zu konsumieren, lässt die disziplinarische Verfehlung noch schwerer erscheinen. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist angesichts seiner früheren Verfehlung mit der Zugehörigkeit zu einer Mittelschule nicht vereinbar.

2.4

Nach der Verfügung eines Ultimatums war der Ermessensspielraum der Vorinstanz insofern begrenzt, als für künftige Verstösse bereits eine konkrete Massnahme angedroht worden ist. Dennoch haben auch hier Verhältnismässigkeitsüberlegungen ihren Platz. Diese beziehen sich namentlich darauf, ob die gesamte Dauer des Ultimatums abgewartet wird, bevor zum Ausschluss von der Schule geschritten werden kann, andererseits ist auch bei Verstössen während des Ultimatums zu prüfen, ob ein Schulausschluss verhältnismässig ist oder ob nicht allenfalls das Ultimatum lediglich zu verlängern ist (VerwGE B 2003/54 vom 22. Mai 2003 i.S. G. L., mit Hinweis).

2.4.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, der Schulausschluss sei unverhältnismässig. Er sei in der Schule nicht negativ aufgefallen; seine Leistungen seien durchschnittlich bis gut. Nachdem er sich in der Schule selbst seit dem Ultimatum nichts mehr zu Schulden habe kommen lassen, sei der Hauptzweck der Disziplinarordnung, nämlich ein geordneter Schulbetrieb, auch ohne seinen Ausschluss zu erfüllen.

2.4.2

Damit vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, der Schulausschluss sei nicht notwendig. Dem ist entgegenzuhalten, dass er sich ungeachtet der förmlichen Androhung des Schulausschlusses wiederum eine gravierende Pflichtverletzung zuschulden kommen liess. Der Beschwerdeführer hat damit den Schulbetrieb -- 9 of 11 -absichtlich, wiederholt und schwer gestört und sich um seine Schülerpflichten, die ihm u.a. die Einhaltung der Disziplinarordnung sowie anständiges und rücksichtsvolles Verhalten in Schule und Öffentlichkeit auferlegen, foutiert. Der Beschwerdeführer hat sich gegenüber den Lehrkräften provokativ verhalten. Deren Autorität und diejenige der Schule würde in untragbarer Weise untergraben, wenn während eines Ultimatums ein derartiger Vorfall, der zudem jenem sehr ähnlich ist, der zum Ultimatum geführt hat, folgenlos bliebe oder lediglich mit einer Verlängerung des Ultimatums geahndet würde. Daran ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer während des Ultimatums ansonsten - soweit aktenkundig - tadellos verhalten hat.

2.5

Zusammenfassend gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass der Schulausschluss gesetzmässig ist und nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstösst. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

3. (…). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- bezahlt der Beschwerdeführer. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- wird verrechnet. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Beda Eugster Stefan Wehrle, M.A. HSG Versand dieses Entscheides an: - den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. Walter Wagner, 9001 St. Gallen)

3. (…). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- bezahlt der Beschwerdeführer. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- wird verrechnet. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Beda Eugster Stefan Wehrle, M.A. HSG Versand dieses Entscheides an: - den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. Walter Wagner, 9001 St. Gallen)

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- die Vorinstanz - die Beschwerdegegnerin (zuhanden der Rektoratskommission) am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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