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Entscheid

B 2013/149

Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, 22.07.2013

22. Juli 2013Deutsch9 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

(…).

2.

Nach Art. 51 Abs. 1 VRP hat der Rekurs aufschiebende Wirkung, wenn die Vorinstanz nicht aus wichtigen Gründen die Vollstreckbarkeit anordnet. Diese

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Bestimmung findet im Beschwerdeverfahren aufgrund des Verweises von Art. 64 VRP sachgemässe Anwendung (GVP 1980 Nr. 20).

2.1

Das Gesetz regelt nicht näher, wann wichtige Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung gegeben sind. Fest steht, dass mit dem Inkrafttreten des V. Nachtraggesetzes zum VRP (nGS 42-55) am 1. März 2007 die vorher sehr strengen Anforderungen an den Entzug der aufschiebenden Wirkung gelockert wurden. So wird neu nicht mehr eine unmittelbare und schwere Gefährdung wichtiger öffentlicher oder privater Interessen verlangt, sondern ein Entzug der aufschiebenden Wirkung ist bereits beim Vorliegen wichtiger Gründe möglich (ABl 2006, S. 837).

2.1.1

Als wichtige Gründe im Sinn von Art. 51 Abs. 1 VRP gelten bedeutende und dringliche öffentliche und private Interessen, die dem Interesse an einem Aufschub der Wirksamkeit einer Anordnung bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage vorgehen. Nur wenn die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit sprechen, gewichtiger sind als die Interessen an einem Aufschub, darf einer Beschwerde der Suspensiveffekt entzogen werden. Besonderes Gewicht haben die Anliegen zum Schutz wichtiger Polizeigüter vor konkreten Gefahren, zum Beispiel der Schutz des Publikums vor einem unfähigen Arzt oder der Schutz von Personen und Sachen vor Elementarereignissen. Dem sind die privaten Interessen des Betroffenen gegenüberzustellen. Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist bei der Interessenabwägung Beachtung zu schenken. Ins Gewicht kann dabei fallen, wem es eher zuzumuten ist, einen durch die Prozessdauer verursachten Schaden zu tragen. In die Interessenabwägung ist überdies das bisherige Verhalten der Verfahrensbeteiligten einzubeziehen; in diesem Zusammenhang können beispielsweise missachtete Ermahnungen und Auflagen bedeutsam sein (zum Ganzen: Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 16 zu Art. 68; Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, N 14 zu § 25). Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Prozessaussichten ins Gewicht fallen (BGE 110 V 40 E. 5b).

2.1.2. Im Rahmen des Entscheids über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung werden keine Beweiserhebungen getätigt, sondern es ist auf die Aktenlage im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung abzustellen. Die Beweiswürdigung hat mit dem Entscheid über die Hauptsache zu erfolgen. Die Beweisanforderungen sind ebenfalls -- 4 of 7 -reduziert, indem das Glaubhaftmachen von Anliegen genügt (Merkli/Aeschlimann/ Herzog, a.a.O., N 17 zu Art. 68).

2.1.2. Im Rahmen des Entscheids über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung werden keine Beweiserhebungen getätigt, sondern es ist auf die Aktenlage im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung abzustellen. Die Beweiswürdigung hat mit dem Entscheid über die Hauptsache zu erfolgen. Die Beweisanforderungen sind ebenfalls -- 4 of 7 -reduziert, indem das Glaubhaftmachen von Anliegen genügt (Merkli/Aeschlimann/ Herzog, a.a.O., N 17 zu Art. 68).

2.2. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe gegen diverse Berufspflichten gemäss Art. 40 Medizinalberufegesetz (SR 811.11) verstossen. Die Vorhaltungen werden allesamt durch die Akten gestützt. Ein Gutachten bestätigt den Vorwurf, dass er bei der Behandlung von A.B. gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung verstossen hat; zudem weigerte er sich, die Krankengeschichte dieser Patientin der Aufsichtsbehörde auszuhändigen. Weiter wirkt er offenbar seit rund zwei Jahren nicht mehr in Notfalldiensten mit. Endlich ist davon auszugehen, dass er weder der Pflicht zur Fortbildung nachkommt, noch über eine Berufshaftpflicht verfügt, nachdem er nun schon seit mehr als einem Jahr die diesbezüglichen, mehrfach einverlangten Nachweise schuldig blieb. Überhaupt liess der Beschwerdeführer im aufsichtsrechtlichen Verfahren jegliche Mitwirkung vermissen. Selbst das vom Gesundheitsdepartement auf seinen Wunsch hin angebotene persönliche Gespräch schlug er aus. Wenn die Vorinstanz daher zum Schluss kam, es fehle an der Vertrauenswürdigkeit, so ist dies nicht zu beanstanden. Eine Medizinalperson, die trotz entsprechender und wiederholter Aufforderungen jegliche Mitwirkung versagt, verhindert mit ihrem Verhalten eine wirksame Aufsicht, wozu (unter anderem) die Kontrolle der Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen gehört. In einem solchen Fall ist die Verneinung der Vertrauenswürdigkeit und damit der Entzug der Bewilligung die logische Konsequenz. Von einer unverhältnismässigen Sanktion kann keine Rede sein – umso mehr, als der Bewilligungsentzug mehrfach angedroht wurde. Aufgrund des renitenten Verhaltens, welches der Beschwerdeführer während mehr als einem Jahr gegenüber der Aufsichtsbehörde an den Tag legte, erscheint auch der Entzug der aufschiebenden Wirkung durchaus gerechtfertigt (vgl. oben E. 2.1.1 am Ende). Zwar führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, er wolle sich künftig im Umgang mit den Behörden kooperativer zeigen. Jedoch holte er bis heute die geforderten, unbestrittenermassen verhältnismässigen Mitwirkungshandlungen auch im Rahmen der Beschwerdeführung nicht nach. Inwiefern unter diesen Umständen im gegenwärtigen Zeitpunkt eine Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung in Frage kommen soll, ist unerfindlich. Solange der Beschwerdeführer nicht bereit ist, am Verfahren mitzuwirken, muss es bei der sofortigen Wirksamkeit bleiben. Dies gebietet das öffentliche Interesse an einer wirksamen Aufsicht über die Medizinalpersonen; sie -- 5 of 7 -würde ausgehöhlt, wenn fehlende Mitwirkung nicht entsprechend sanktioniert würde. Die entgegenstehenden (hauptsächlich) wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers vermögen daran jedenfalls nichts zu ändern.

2.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung derzeit aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen an der sofortigen Vollstreckung abzuweisen ist. Dem Beschwerdeführer ist zudem antragsgemäss Frist zur Beschwerdebegründung anzusetzen.

3. (…). Demnach wird z u R e c h t e r k a n n t: 1./ Das Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Zwischenverfahrens von Fr. 1'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. 4./ Dem Beschwerdeführer wird eine Frist bis zum 30. August 2013 eingeräumt, um die Beschwerde hinsichtlich der Darstellung des Sachverhaltes und der Begründung zu ergänzen (in zweifacher Ausfertigung). Bei unbenütztem Ablauf der Frist kann das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eintreten. ______________ VERWALTUNGSGERICHT des Kantons St. Gallen Der Präsident: lic.iur. Beda Eugster -- 6 of 7 -Versand dieses Entscheides an: - den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. Bruno Bauer, 9000 St. Gallen) unter Beilage der Vernehmlassung und Akten der Vorinstanz) - die Vorinstanz am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird und die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben sind, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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