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Entscheid

B 2013/151

Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, 18.07.2013

18. Juli 2013Deutsch7 min

Source sg.ch

dass Vorinstanz und Beschwerdegegnerin eine Frist bis 31. Juli 2013 anzusetzen ist, um materiell zur Beschwerde Stellung zu nehmen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Gerichtsferien nicht gelten; dass nach unbenütztem Ablauf der vorgenannten Frist Verzicht auf eine Stellungnahme angenommen würde; dass die amtlichen Kosten dieser Verfügung von Fr. 1'000.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 95 Abs. 1 VRP; Art. 7 Ziff. 211 Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12); dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang und die Vorinstanz als verfügende Stelle keinen Anspruch auf Ersatz von ausseramtlichen Kosten haben; verfügt: 1./ Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen. 2./ Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin werden eingeladen, bis 31. Juli 2013 zur Beschwerde materiell Stellung zu nehmen (in dreifacher Ausfertigung); nach unbenütztem Ablauf der Frist würde aufgrund der Akten entschieden. 3./ Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4./ Ausseramtliche Kosten werden für das Zwischenverfahren nicht entschädigt. ______________ VERWALTUNGSGERICHT des Kantons St. Gallen Der Präsident: lic. iur. B. Eugster -- 5 of 6 -Versand dieser Verfügung an: - die Beschwerdeführerin (mit Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz und Einzahlungsschein) - die Vorinstanz - die Beschwerdegegnerin (mit Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz) am: Rechtsmittelbelehrung: Die Rechtsmittelberechtigung gegen diesen Entscheid richtet sich nach Art. 82 ff., insbesondere Art. 83 lit. f., Art. 93 und Art. 113 ff. BGG. Das Rechtsmittel ist innert dreissig Tagen nach der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

dass Vorinstanz und Beschwerdegegnerin eine Frist bis 31. Juli 2013 anzusetzen ist, um materiell zur Beschwerde Stellung zu nehmen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Gerichtsferien nicht gelten; dass nach unbenütztem Ablauf der vorgenannten Frist Verzicht auf eine Stellungnahme angenommen würde; dass die amtlichen Kosten dieser Verfügung von Fr. 1'000.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 95 Abs. 1 VRP; Art. 7 Ziff. 211 Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12); dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang und die Vorinstanz als verfügende Stelle keinen Anspruch auf Ersatz von ausseramtlichen Kosten haben; verfügt: 1./ Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen. 2./ Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin werden eingeladen, bis 31. Juli 2013 zur Beschwerde materiell Stellung zu nehmen (in dreifacher Ausfertigung); nach unbenütztem Ablauf der Frist würde aufgrund der Akten entschieden. 3./ Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4./ Ausseramtliche Kosten werden für das Zwischenverfahren nicht entschädigt. ______________ VERWALTUNGSGERICHT des Kantons St. Gallen Der Präsident: lic. iur. B. Eugster -- 5 of 6 -Versand dieser Verfügung an: - die Beschwerdeführerin (mit Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz und Einzahlungsschein) - die Vorinstanz - die Beschwerdegegnerin (mit Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz) am: Rechtsmittelbelehrung: Die Rechtsmittelberechtigung gegen diesen Entscheid richtet sich nach Art. 82 ff., insbesondere Art. 83 lit. f., Art. 93 und Art. 113 ff. BGG. Das Rechtsmittel ist innert dreissig Tagen nach der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

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