Lexipedia

Entscheid

B 2013/205

Urteil Verwaltungsgericht, 12.02.2014

12. Februar 2014Deutsch18 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

Die Eintretensvoraussetzungen sind – soweit nicht pauschal auf die Eingaben im Rekursverfahren verwiesen wird – erfüllt (vgl. VerwGE B 2012/95 vom 15. Oktober 2012 E. 1).

2. Entsprechend den bundesgerichtlichen Erwägungen wurde der Sachverhalt im kantonalen Verfahren unvollständig festgestellt (E. 5). Bei einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erkennt das Verwaltungsgericht in der Regel auf Rückweisung der Streitsache. Mit Blick auf den Grundsatz der beförderlichen Erledigung eines Verfahrens klärt das Verwaltungsgericht einen ungenügend festgestellten Sachverhalt jedoch regelmässig dann selber ab und verzichtet auf eine Rückweisung, wenn der Mangel geringfügig ist und die Rückweisung einem prozessualen Leerlauf gleichkäme. In solchen Fällen gebietet der Grundsatz der Prozessökonomie, dass das Verwaltungsgericht selbst entscheidet. Eine Rückweisung an die Vorinstanz wird auf der anderen Seite insbesondere in jenen Fällen als angezeigt erachtet, bei denen die Sachverhaltsfeststellung spezifische Erfahrung bzw. die Kenntnis örtlicher Verhältnisse voraussetzt oder dem Verwaltungsgericht in der zur Beurteilung stehenden Frage nicht dieselbe Überprüfungsbefugnis zusteht wie der Vorinstanz (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 1029 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). In tatsächlicher Hinsicht ist zu klären, wie die vom 18. März 2009 bis 15. Juni 2011 im Betreibungsregister des Beschwerdeführers erfolgten Löschungen von Verlustscheinen über mehr als CHF 27'000 zustande gekommen sind. Insbesondere ist zu prüfen, ob es bei den Löschungen bloss um verjährte Forderungen ging, denen keine Tilgung zugrunde lag, oder ob die Reduktion der Schuldenlast auf eigene Bemühungen des Beschwerdeführers, d.h. auf Rückkäufe der Verlustscheine mit eigenen finanziellen Mitteln zurückzuführen war.

2. Entsprechend den bundesgerichtlichen Erwägungen wurde der Sachverhalt im kantonalen Verfahren unvollständig festgestellt (E. 5). Bei einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erkennt das Verwaltungsgericht in der Regel auf Rückweisung der Streitsache. Mit Blick auf den Grundsatz der beförderlichen Erledigung eines Verfahrens klärt das Verwaltungsgericht einen ungenügend festgestellten Sachverhalt jedoch regelmässig dann selber ab und verzichtet auf eine Rückweisung, wenn der Mangel geringfügig ist und die Rückweisung einem prozessualen Leerlauf gleichkäme. In solchen Fällen gebietet der Grundsatz der Prozessökonomie, dass das Verwaltungsgericht selbst entscheidet. Eine Rückweisung an die Vorinstanz wird auf der anderen Seite insbesondere in jenen Fällen als angezeigt erachtet, bei denen die Sachverhaltsfeststellung spezifische Erfahrung bzw. die Kenntnis örtlicher Verhältnisse voraussetzt oder dem Verwaltungsgericht in der zur Beurteilung stehenden Frage nicht dieselbe Überprüfungsbefugnis zusteht wie der Vorinstanz (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 1029 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). In tatsächlicher Hinsicht ist zu klären, wie die vom 18. März 2009 bis 15. Juni 2011 im Betreibungsregister des Beschwerdeführers erfolgten Löschungen von Verlustscheinen über mehr als CHF 27'000 zustande gekommen sind. Insbesondere ist zu prüfen, ob es bei den Löschungen bloss um verjährte Forderungen ging, denen keine Tilgung zugrunde lag, oder ob die Reduktion der Schuldenlast auf eigene Bemühungen des Beschwerdeführers, d.h. auf Rückkäufe der Verlustscheine mit eigenen finanziellen Mitteln zurückzuführen war.

-- 5 of 12 --

Die Feststellung, weshalb Verlustscheine im Einzelnen aus einem Betreibungsregister gelöscht wurden, verlangt keine spezifischen Erfahrungen oder örtlichen Kenntnisse. Insofern ist es dem Gericht vorliegend auch ohne weiteres gelungen, innert nützlicher Frist an die erforderlichen Informationen zu gelangen (vgl. act. 5 und 9). Bei der Beurteilung der festgestellten neuen Tatsachen kommt dem Verwaltungsgericht sodann dieselbe Überprüfungsbefugnis zu wie der Vorinstanz. Die Rückweisung an die Vorinstanz würde deshalb lediglich zu einem formalistischen Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen, weshalb der Verzicht auf die Rückweisung an die Vorinstanz sachlich gerechtfertigt und mit dem Prinzip eines einfachen und raschen Verfahrens vereinbar ist. 3./3.1. Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz ihrer Entscheidung die rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen, mit der die Zurückweisung begründet wird. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus ungeschriebenem Bundesrecht (vgl. BGer 4A_653/2012 vom 10. Januar 2013 E. 1.1;1B_183/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2; vgl. auch BGE 135 III 334 E. 2.1 und Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, in: BBl 2001 IV 4346 Ziff. 4.1.4.5). Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. hierzu auch BGer 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1,6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 2.1 und 6B_754/2010 vom 4. April 2011 E. 2.2.1). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung damit auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt.

3.2. Gegenstand der Beurteilung im vorliegenden Verfahren ist gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts im Entscheid vom 27. August 2013 einzig die Frage, ob die Reduktion von drei Verlustscheinen über rund CHF 27'000 im Zeitraum vom 18. März 2009 bis 15. Juni 2011 auf eigene Anstrengungen des Beschwerdeführers zurückzuführen war oder nicht (vgl. act. 1, Entscheid E. 5). Ist die Frage zu bejahen, wäre die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers -- 6 of 12 -unverhältnismässig, weil es dann seit seiner Verwarnung am 18. März 2009 nur zu einer Nettoneuverschuldung im Umfang von CHF 1'116.75 kam. Die Beschwerde wäre gutzuheissen. Sollte die Ergänzung des Sachverhalts allerdings zeigen, dass während des fraglichen Zeitraumes neue Verlustscheine über rund CHF 28'000 (das heisst CHF 14'000 pro Jahr) ergingen, ohne dass dieser Neuverschuldung aus eigener Kraft getätigte Rückzahlungen des Beschwerdeführers gegenüber stünden, wäre erstellt, dass der Beschwerdeführer trotz fremdenpolizeilicher Verwarnung in unverändertem Ausmass weiter über seine Verhältnisse und auf Kosten anderer lebte, was einen weiteren Verbleib in der Schweiz ausschlösse. Der an seine Ehe mit einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten Ausländerin geknüpfte Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 43 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer, SR 142.20, abgekürzt AuG) wäre mit anderen Worten erloschen, weil der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten einen Widerrufsgrund gemäss Art. 62 AuG gesetzt hätte (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wäre nach Ansicht des Bundesgerichts diesfalls auch verhältnismässig im Sinne von Art. 96 AuG, sodass das Verwaltungsgericht die Beschwerde abzuweisen und den Entscheid der Vorinstanz vom 4. Mai 2012 zu bestätigen hätte.

4. Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht folgende Unterlagen ein (vgl. act. 5 und 9): - Ein Auszug aus dem Betreibungsregister (summarische Auskunft) des Beschwerdeführers vom 17. September 2013, aus dem hervorgeht, dass während der letzten drei Jahre einzig im Jahr 2011 gegen ihn eine Betreibung über eine Forderung in Höhe von CHF 200 eingeleitet und eine Pfändung über diesen Betrag vollzogen wurde. Ferner bestanden per 17. September 2013 noch 79 offene Verlustscheine im Betrage von total CHF 313'287.45. - Die Kopie von Schreiben der Q. Verwaltungen vom 18./12. Juli 2011, denen entnommen werden kann, dass das Betreibungsamt der Stadt St. Gallen um Rückzug der Betreibung Nr. 614552 bzw. Löschung des dazu gehörigen Verlustscheins ersucht wurde, weil der Schuldner bezahlte habe. Gemäss Notiz des zuständigen Betreibungsbeamten erfolgte die Löschung am 15. Juli 2011.

-- 7 of 12 --

- Die Kopie eines Schreibens der R. AG vom 2. September 2011 (inkl. Kopie des gelöschten Verlustscheins VS 92/4068 und Auszug aus dem Kollokations- und Verteilungsplan vom 1. Dezember 1992 in der Betreibung Nr. 91/11159), mit welchem das Betreibungsamt der Stadt St. Gallen darüber informiert wurde, dass die Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer erloschen sei, nachdem sich selbiger zwischenzeitlich bemüht habe, seine Schuld zu tilgen. Gemäss aussergerichtlicher Vereinbarung habe er seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt und seine Schuld abgearbeitet. Die gleichzeitig nachgesuchte Löschung des Verlustscheins über CHF 5'894.80 erfolgte gemäss handschriftlicher Notiz des Betreibungsbeamten am 5. September 2011. - Die Kopie eines Schreibens der S. AG vom 11. Oktober 2011 (inkl. Kopie des gelöschten Verlustscheins VS 03/7681 in der Betreibung Nr. 02/17867) an das Betreibungsamt der Stadt St. Gallen, mit dem der vorgenannte Verlustschein über CHF 15'145.45 mit dem Vermerk, die Gesellschaft habe die Schuld des Beschwerdeführers zu ihren Lasten ausgebucht, retourniert wurde. Gelöscht wurde der Verlustschein gemäss Vermerk des Betreibungsamtes am 12. Oktober 2011. - Ein ergänzendes Schreiben der S. AG vom 29. Oktober 2013 (in der Betreibung Nr. 02/17867), in welchem die Formulierung "zu unseren Lasten ausgebucht" konkretisiert wird. Ein "grosser Teil" der Schuld sei mit dem zurückbehaltenen Provisionsanteil/ Stornoreserveguthaben des Beschwerdeführers verrechnet worden. Der "verbleibende Rest" sei "dann noch zu Lasten der S. AG ausgebucht worden".

4.2. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass seit der Verwarnung des Beschwerdeführers am 18. März 2009 drei Verlustscheine im Betrag von insgesamt CHF 27'764.65 gelöscht wurden, nämlich am 15. Juli 2011 der Verlustschein der Q. Verwaltungen über CHF 6'724.40 (Betreibung Nr. 614552), am 5. September 2011 jener der R. AG über CHF 5'894.80 (Betreibung Nr. 91/11159) und am 12. Oktober 2011 jener der S. AG über CHF 15'145.45 (Betreibung Nr. 02/17867).

4.2.1. Die Löschungen in den Betreibungen Nr. 614552 (Q. Verwaltungen) und Nr. 91/11159 (R. AG) gehen gemäss den Ausführungen der Gläubigerinnen klarerweise und vollständig auf eigene Anstrengungen des Beschwerdeführers zurück. Die Betreibung Nr. 614552 wurde gelöscht, nachdem der Schuldner die Forderung bezahlt -- 8 of 12 -hatte (act. 5, Schreiben vom 12. und 18. Juli 2011). Die Forderung aus der Betreibung Nr. 91/11159 erlosch, weil der Beschwerdeführer im Rahmen einer aussergerichtlichen Vereinbarung seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt und die Schuld abgearbeitet hatte (act. 5, Schreiben vom 2. September 2011).

4.2.2. Weniger eindeutig ist die Lage bei der Löschung des Verlustscheins der S. AG (Betreibung Nr. 02/17867). Kann aus dem Löschungsgesuch der S. AG an das Betreibungsamt der Stadt St. Gallen vom 11. Oktober 2011 noch ausschliesslich herausgelesen werden, die Schuld des Beschwerdeführers sei zu ihren Lasten ausgebucht worden (act. 5), enthält das an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben der S. AG vom 29. Oktober 2013 erläuternde Angaben zur damals gewählten Formulierung. Jedoch wird nicht zahlenmässig konkretisiert, in welchem Umfang die Forderung von rund CHF 15'100 mit einem zurückbehaltenen Provisionsanteil/ Stornoguthaben des Beschwerdeführers verrechnet werden konnte. Die Rede ist von einem "grossen Teil". Der Beschwerdeführer betrieb gemäss Eintrag im Handelsregister von Ende Mai 2000 bis Ende 2005 als Versicherungsvermittler das Einzelunternehmen "XXX-Y.". Dabei war er seit September 2001 auch für die S. AG tätig. Die Verträge, die diese mit ihren Agenten abschliesst, sehen vor, dass der Anspruch auf Provision entsteht, wenn der vermittelte Vertrag abgeschlossen sowie die erste Jahresprämie und der S. AG die ihr vom Kooperationspartner seinerseits geschuldete Provision bezahlt sind. Zur Abdeckung des Stornorisikos wird von einigen Provisionen eine Stornoreserve einbehalten, welche 25 Prozent der Provision nicht überschreiten darf. Vorbehalten bleibt die spezielle Regelung bei Vertragsauflösung. Ansprüche auf Auszahlung oder Verrechnung von Guthaben aus der Stornoreserve entstehen nur in dem Umfang, in dem das Guthaben zur Sicherung des Stornorisikos nicht mehr benötigt wird. Eine Auszahlung der Verrechnung des Guthabens vom Stornoreservekonto erfolgt nicht vor Ablauf von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des Ausscheidens des Agenten. Ab dem Zeitpunkt der Aussprache der Kündigung ist S. AG unwiderruflich berechtigt, auf Anzeige hin sämtliche ausstehenden und noch anfallenden Provisionen zurückzubehalten und der Stornoreserve zuzuweisen. Sozialversicherungsrechtlich werden die Agenten als unselbständig erwerbend behandelt. Der Beschwerdeführer und die S. AG gingen von einem monatlichen Provisionsziel von CHF 6'800 aus (vgl. Akten des Migrationsamtes, Dossier des Beschwerdeführers, Blätter 239-244). Gemäss -- 9 of 12 -Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers bei der Sozialversicherungsanstalt St. Gallen AHV wurde von der S. AG für den Beschwerdeführer einzig von September bis November 2001 ein Einkommen über CHF 13'600 abgerechnet (vgl. act. 13/7, Beilage 6, Seite 2). Unter Berücksichtigung einerseits des Provisionsziels und anderseits des Umstandes, dass der Agenturvertrag offenbar kurz nach Abschluss bereits wieder aufgelöst wurde und die S. AG deshalb berechtigt war, bis zur Beendigung des Verhältnisses sämtliche Provisionen zurückzubehalten, ist glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer gegenüber der S. AG noch Ansprüche – die er erst nach Ablauf von drei Jahren nach seinem Ausscheiden geltend machen konnte - in der Grössenordnung seiner Schuld zustanden.

5. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass den vom 18. März 2009 bis 15. Juni 2011 im Betreibungsregister neu eingetragenen Verlustscheinen über rund CHF 28'000 weit überwiegend auf die Anstrengungen des Beschwerdeführers zurückzuführende Löschungen von Verlustscheinen über rund CHF 27'000 gegenüberstehen. Dementsprechend erweist sich unter Beachtung der bindenden rechtlichen Würdigung durch das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid vom 27. August 2013 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers als unverhältnismässig. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. Der angefochtene Rekursentscheid vom 4. Mai 2012 ist aufzuheben und die Angelegenheit zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers – gegebenenfalls unter Bedingungen und Auflagen - an das Migrationsamt zurückzuweisen.

6. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Staates (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine im Vergleich mit dem aufgehobenen Beschwerdeentscheid vom 15. Oktober 2012 in der Höhe unveränderte Entscheidgebühr von CHF 2'000 ist angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung der Kosten wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP). Im Rekurs- und im kantonalen Beschwerdeverfahren wurden zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die amtlichen Kosten vom Staat getragen. Das Verfahren vor dem Migrationsamt war kostenlos. Auf die Erhebung von Kostenvorschüssen wurde verzichtet. Dementsprechend bestehen keine Rückerstattungsansprüche des Beschwerdeführers.

-- 10 of 12 --

Im Rekursverfahren wurde der Rechtsvertreter gestützt auf Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 Ingress und lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) aus unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 1'200, im Beschwerdeverfahren mit CHF 1'500 je zuzüglich Mehrwertsteuer entschädigt. Nachdem den Begehren des Beschwerdeführers in den kantonalen Verfahren vollumfänglich zu entsprechen gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer, der im Rekursverfahren und bis zur Weiterführung des kantonalen Beschwerdeverfahrens nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid vom 27. August 2013 anwaltlich vertreten war (vgl. act. 4), entsprechend dem Erfolgsprinzip Anspruch auf eine ungekürzte Entschädigung seiner ausseramtlichen Kosten (Art. 98bis und 98ter VRP, BGer 5P.421/2000 vom 10. Januar 2001 E. 3b, VerwGE B 2013/4 vom 24. Januar 2013 E. 3). Damit entfällt auf den im Rekurs- und im Beschwerdeverfahren dem Rechtsvertreter zugesprochenen Beträgen die in Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes (sGS 964.70, abgekürzt AnwG) vorgeschriebene Kürzung um einen Fünftel. Der Anspruch des Beschwerdeführers beläuft sich dementsprechend noch auf CHF 675 (ein Fünftel von CHF 1'875 und CHF 1'500) zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat sein Mandat sodann am 15. Mai 2013 niedergelegt. Im vorliegenden Verfahren war der Beschwerdeführer daher weder anwaltlich noch sonst wie qualifiziert vertreten. Daneben wurde auch kein Entschädigungsbegehren gestellt, sodass kein zusätzlicher Anspruch auf Ersatz ausseramtlicher Kosten besteht. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der angefochtene Entscheid vom 5. Mai 2012 wird aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung – gegebenenfalls unter Bedingungen und Auflagen - zu verlängern. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 trägt der Staat. Auf die Erhebung wird verzichtet. 3./ Der Staat entschädigt den Beschwerdeführer ausseramtlich für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'875 und für das Rekursverfahren mit CHF 1'500. Unter Berücksichtigung der seinem Rechtsvertreter zugesprochenen Leistungen von -- 11 of 12 -CHF 1'500 im Beschwerdeverfahren und von CHF 1'200 im Rekursverfahren beträgt der Anspruch des Beschwerdeführers noch CHF 675 zuzüglich Mehrwertsteuer. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Beda Eugster Dr. iur. Thomas Scherrer -- 12 of 12 --