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Entscheid

B 2013/214

Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, 07.11.2013

7. November 2013Deutsch10 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

(…).

2. Nach Art. 18 Abs. 1 VRP können zur Erhaltung des Zustands oder zur Sicherung bedrohter rechtlicher Interessen vorsorgliche Massnahmen getroffen werden. Ihre Regelungswirkung ist beschränkt auf die Dauer des Hauptverfahrens. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass bis zum Entscheid in der Hauptsache geraume Zeit vergehen kann, während das öffentliche Interesse oder ein privates Interesse oft ein sofortiges Einschreiten der zuständigen Behörde erheischen (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, N 5 f. zu § 6). Aufgrund der Akzessorietät zur Hauptsache können vorsorgliche Massnahmen nur zum Schutz von Interessen angeordnet werden, die innerhalb des durch die spätere Hauptanordnung bestimmten Streitgegenstands liegen (vgl. Merkli/Aeschlimann/ Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 1 zu Art. 27; Kölz/Röhl/Bosshart, a.a.O., N 17 zu § 6). Die vorsorgliche Massnahme muss ausserdem durch ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., N 10 f. zu § 6; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N 12 zu Art. 27). Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung können unter Umständen auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache beleuchtet werden. Dabei drängt sich jedoch Zurückhaltung auf; der Einbezug der Erfolgsaussichten soll die Ausnahme bleiben. In der Regel sollten sie nur -- 3 of 7 -dann ins Gewicht fallen, wenn die Sach- und Rechtslage eindeutig erscheint und die Privatinteressen der von einer vorsorglichen Anordnung betroffenen Person nicht gering sind (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N 12 zu Art. 27).

2. Nach Art. 18 Abs. 1 VRP können zur Erhaltung des Zustands oder zur Sicherung bedrohter rechtlicher Interessen vorsorgliche Massnahmen getroffen werden. Ihre Regelungswirkung ist beschränkt auf die Dauer des Hauptverfahrens. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass bis zum Entscheid in der Hauptsache geraume Zeit vergehen kann, während das öffentliche Interesse oder ein privates Interesse oft ein sofortiges Einschreiten der zuständigen Behörde erheischen (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, N 5 f. zu § 6). Aufgrund der Akzessorietät zur Hauptsache können vorsorgliche Massnahmen nur zum Schutz von Interessen angeordnet werden, die innerhalb des durch die spätere Hauptanordnung bestimmten Streitgegenstands liegen (vgl. Merkli/Aeschlimann/ Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 1 zu Art. 27; Kölz/Röhl/Bosshart, a.a.O., N 17 zu § 6). Die vorsorgliche Massnahme muss ausserdem durch ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., N 10 f. zu § 6; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N 12 zu Art. 27). Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung können unter Umständen auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache beleuchtet werden. Dabei drängt sich jedoch Zurückhaltung auf; der Einbezug der Erfolgsaussichten soll die Ausnahme bleiben. In der Regel sollten sie nur -- 3 of 7 -dann ins Gewicht fallen, wenn die Sach- und Rechtslage eindeutig erscheint und die Privatinteressen der von einer vorsorglichen Anordnung betroffenen Person nicht gering sind (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N 12 zu Art. 27).

3. Vorliegend ist mit der Vorinstanz als Inhalt der Verfügung vom 12. August 2013 die Weigerung des Beschwerdegegners anzusehen, A.Z. vom Kopfbedeckungsverbot gemäss Art. 14 Abs. 2 der Schulordnung der Schulgemeinde Q. zu dispensieren. Zu Recht erkannte die Vorinstanz denn auch in der Eingabe vom 25. September 2013 ein Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme dahingehend, das Tragen des Kopftuches für die Dauer des Rekursverfahrens zu erlauben. Dies könnte vorsorglich erwirkt werden, bildet doch eine (generelle und dauerhafte) Dispens vom Kopfbedeckungsverbot (auch) Streitgegenstand im Hauptverfahren.

4. Das Tragen des islamischen Kopftuches ist bei einer Muslimin, deren Bekenntnis zum Islam glaubhaft erscheint, Ausdruck religiöser Überzeugung, womit es unter dem Schutz der Glaubens- und Gewissensfreiheit gemäss Art. 15 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) steht (BGer 2C_794/2012 vom 11. Juli 2013 E. 4.2). Im vorzitierten Entscheid ging das Bundesgericht sodann davon aus, ein generelles Verbot, das Kopftuch auf dem Schulareal tragen zu dürfen, stelle für die betroffenen Schülerinnen einen schweren Eingriff in das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit dar (a.a.O., E. 5.2.). Somit ist auch hier von einem nicht zu unterschätzenden Nachteil für die Tochter der Beschwerdeführer auszugehen. Die Vorinstanz bestreitet an sich nicht, dass die Tochter der Beschwerdeführer das Kopftuch aus (eigener) religiöser Überzeugung trägt. Sie macht einzig geltend, es sei nicht einzusehen, inwiefern das Interesse am Tragen des Kopftuches hier beeinträchtigt sein soll, nachdem die religiöse Pflicht erst ab dem ersten Auftreten der Monatsregel bestehe, was indessen bei A.Z. noch nicht der Fall sei. Dem ist jedoch (schon hier) entgegenzuhalten, dass es nicht an den staatlichen Instanzen liegen kann, über den genauen Gehalt von religiösen Verhaltensweisen zu befinden, soweit deren religiöser Charakter dem gruppenspezifischen Selbstverständnis entspricht und die Berufung darauf nicht missbräuchlich erscheint (vgl. dazu Y. Hangartner, Wenig Verständnis für die Religionsfreiheit, in: AJP 2013, S. 4). Somit kann nicht massgebend sein, ob der Koran das Tragen des Kopftuchs erst ab der Geschlechtsreife vorschreibt oder empfiehlt. Entscheidend ist allein, dass beziehungsweise ob es eine Muslimin als Ausdruck ihres Glaubens empfindet. Zudem befindet sich A.Z. in einem Alter, in dem -- 4 of 7 -mit dem Eintritt der Geschlechtsreife gerechnet werden kann, sodass ihr Verhalten auch nicht als missbräuchlich anzusehen ist. Im Unterschied zur Vorinstanz ist somit das Kopftuchverbot im Schulunterricht als (schwerer) Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Tochter der Beschwerdeführer anzusehen. In Betracht fällt weiter, dass ihr die Beschulung im Klassenverband verwehrt ist, wenn sie das Kopftuch tragen will. Sie scheint im Moment nicht in den Genuss eines ausreichenden Grundschulunterrichts zu kommen. Hinzu kommt, dass die Situation für das erst 12 Jahre alte Mädchen fraglos sehr belastend ist. Sie befindet sich im Konflikt, sich entweder an das staatliche Verbot zu halten und damit einem religiösen Gebot zuwiderhandeln zu müssen oder das Verbot zu negieren, dafür aber ihrem Glauben auch im Schulunterricht Ausdruck zu verleihen. Dieses Spannungsverhältnis – das zumindest latent auch im Verhältnis zu ihren Eltern besteht - ist gewiss nicht im Sinn des Kindeswohls. Den erwähnten privaten Interessen steht die Einhaltung der Schulordnung gegenüber. Ob dieser Erlass eine genügende gesetzliche Grundlage für den Eingriff darstellt, wird im Hauptverfahren zu klären sein; Gleiches gilt im Übrigen für die Frage, ob der Erlass gehörig publiziert worden ist. Das Kopfbedeckungsverbot wird (im angefochtenen Entscheid) mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherstellung des geordneten Schulbetriebs und dem ungestörten Erfüllen der Schulpflicht begründet. Es steht ausser Frage, dass ein solches Interesse besteht. Der Beschwerdegegner legt jedoch nicht konkret dar, inwiefern durch das Tragen des Kopftuches der geordnete Schulalltag tatsächlich gestört wird und der (schwere) Eingriff in die Glaubens- und Gewissenfreiheit erforderlich ist. Auch der angefochtene Entscheid setzt sich damit nicht auseinander. Ohne solchen Nachweis überwiegt jedoch das (von der Glaubensund Gewissensfreiheit geschützte) Interesse am Tragen des Kopftuches. Auch trägt eine Dispens vom Kopftuchverbot für die Dauer des Verfahrens dem Kindeswohl (besser) Rechnung. Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen, und der Tochter der Beschwerdeführer ist das Tragen des Kopftuches im Schulunterricht während der Dauer des Rekursverfahrens zu erlauben.

5. (…). Demnach wird z u R e c h t e r k a n n t:

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1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben. 2./ Der Tochter der Beschwerdeführer, A.Z., wird erlaubt, für die Dauer des Rekursverfahrens im Schulunterricht ein Kopftuch zu tragen. 3./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens im Betrag von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Auf ihre Erhebung wird verzichtet. Der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- wird zurückerstattet. 4./ Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren mit Fr. 1'000.-- (zuzüglich MWST) ausseramtlich zu entschädigen. ______________ VERWALTUNGSGERICHT des Kantons St. Gallen Der Präsident: lic. iur. Beda Eugster Versand dieses Entscheides an: - die Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt Dr. Markus Züst, 9430 St. Margrethen) - die Vorinstanz (mit Doppel der Eingabe der Beschwerdeführer vom 28. Oktober 2013) - den Beschwerdegegner (mit Doppel der Eingabe der Beschwerdeführer vom 28. Oktober 2013) am: Rechtsmittelbelehrung:

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Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a und Art. 93 BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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