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Entscheid

B 2013/46

Zwischenverfügung Verwaltungsgericht, 19.03.2013

19. März 2013Deutsch8 min

Source sg.ch

dass darauf hinzuweisen ist, dass die Gerichtsferien im öffentlichen Beschaffungswesen nicht gelten (Art. 30 Abs. 2 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1); dass die Kosten dieser Verfügung bei der Hauptsache zu belassen sind; verfügt: 1./ Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gutgeheissen. 2./ Der Vorinstanz wird bis zu einem anderslautenden Entscheid über die aufschiebende Wirkung bzw. bis zum Entscheid des Gerichtes über die Beschwerde der Vertragsschluss untersagt. 3./ Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin werden eingeladen, bis zum 2. April 2013 materiell zur Beschwerde Stellung zu nehmen (in dreifacher Ausfertigung). Bei unbenütztem Ablauf der Frist wird aufgrund der vorhandenen Akten entschieden. 4./ Über die Kosten dieser Verfügung wird mit der Hauptsache entschieden. ______________ VERWALTUNGSGERICHT des Kantons St. Gallen Der Präsident: lic. iur. Beda Eugster Versand dieser Verfügung an: - die Beschwerdeführerin (durch Rechtsanwalt Simon Krauter, 8500 Frauenfeld, mit Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. März 2013) - die Vorinstanz -- 6 of 7 -- die Beschwerdegegnerin (mit Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. März 2013) am: Rechtsmittelbelehrung: Die Rechtsmittelberechtigung gegen diesen Entscheid richtet sich nach Art. 82 ff., insbesondere Art. 83 lit. f., Art. 93 und Art. 113 ff. BGG. Das Rechtsmittel ist innert dreissig Tagen nach der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

dass darauf hinzuweisen ist, dass die Gerichtsferien im öffentlichen Beschaffungswesen nicht gelten (Art. 30 Abs. 2 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1); dass die Kosten dieser Verfügung bei der Hauptsache zu belassen sind; verfügt: 1./ Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gutgeheissen. 2./ Der Vorinstanz wird bis zu einem anderslautenden Entscheid über die aufschiebende Wirkung bzw. bis zum Entscheid des Gerichtes über die Beschwerde der Vertragsschluss untersagt. 3./ Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin werden eingeladen, bis zum 2. April 2013 materiell zur Beschwerde Stellung zu nehmen (in dreifacher Ausfertigung). Bei unbenütztem Ablauf der Frist wird aufgrund der vorhandenen Akten entschieden. 4./ Über die Kosten dieser Verfügung wird mit der Hauptsache entschieden. ______________ VERWALTUNGSGERICHT des Kantons St. Gallen Der Präsident: lic. iur. Beda Eugster Versand dieser Verfügung an: - die Beschwerdeführerin (durch Rechtsanwalt Simon Krauter, 8500 Frauenfeld, mit Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. März 2013) - die Vorinstanz -- 6 of 7 -- die Beschwerdegegnerin (mit Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. März 2013) am: Rechtsmittelbelehrung: Die Rechtsmittelberechtigung gegen diesen Entscheid richtet sich nach Art. 82 ff., insbesondere Art. 83 lit. f., Art. 93 und Art. 113 ff. BGG. Das Rechtsmittel ist innert dreissig Tagen nach der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

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