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Entscheid

B 2013/60

Urteil Verwaltungsgericht, 02.07.2013

2. Juli 2013Deutsch18 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, abgekürzt VRP). Anfechtungsgegenstand ist der abschlägige Rekursentscheid der Vorinstanz vom 8. März 2013, der zum Widerruf der bis 15. Mai 2013 gültigen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ergangen ist. Mit Ablauf der Gültigkeitsdauer ist die Aufenthaltsbewilligung erloschen (Art. 61 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer; SR 142.20, abgekürzt AuG). Insofern ist das Verfahren gegenstandslos. Der Rechtsstreit betrifft mithin nun die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. dazu BGer 2C_1020/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.1;2C_235/2012 vom 13. März 2013 E. 1.1). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 20. März 2013 und vom 18. April 2013 wurden form- und fristgerecht eingereicht (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und

2.

VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Ein Anspruch aus Art. 42 Abs. 1 AuG setzt also voraus, dass die Ehegatten zusammen wohnen. Der Beschwerdeführer bekundete die Absicht, ab 17. Februar 2013 bei seiner Freundin R.S. zu wohnen, zunächst aber ab ungefähr Ende Dezember 2012 nach Nigeria zu reisen. Bis Anfang Dezember 2012 habe er jedoch bei seiner Ehefrau gewohnt (act. 11/19b-2, Frage 5). A.B. schrieb in einem Brief an das Migrationsamt vom 27. Dezember 2012, dass der Beschwerdeführer aufgrund finanzieller Engpässe die gemeinsame Wohnung nach der gerichtlichen Trennung nur kurzzeitig verlassen -- 4 of 11 -habe (vgl. act. 11/13a). Somit kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau trotz der richterlichen Ehetrennung auch nach dem 1. Oktober 2011 zumindest zeitweilig wieder unter einem Dach lebten. Dies ergibt sich auch aus den ins Recht gelegten Akten (vgl. act. 11/5 und act. 11/19b-3, S. 4). Die Voraussetzung des Zusammenlebens im Sinn von Art. 42 Abs. 1 AuG ist aber auch nach Auffassung des Beschwerdeführers spätestens ab anfangs Dezember 2012 erkennbar dahingefallen. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. 2 bis E. 2bb) verwiesen.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Ein Anspruch aus Art. 42 Abs. 1 AuG setzt also voraus, dass die Ehegatten zusammen wohnen. Der Beschwerdeführer bekundete die Absicht, ab 17. Februar 2013 bei seiner Freundin R.S. zu wohnen, zunächst aber ab ungefähr Ende Dezember 2012 nach Nigeria zu reisen. Bis Anfang Dezember 2012 habe er jedoch bei seiner Ehefrau gewohnt (act. 11/19b-2, Frage 5). A.B. schrieb in einem Brief an das Migrationsamt vom 27. Dezember 2012, dass der Beschwerdeführer aufgrund finanzieller Engpässe die gemeinsame Wohnung nach der gerichtlichen Trennung nur kurzzeitig verlassen -- 4 of 11 -habe (vgl. act. 11/13a). Somit kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau trotz der richterlichen Ehetrennung auch nach dem 1. Oktober 2011 zumindest zeitweilig wieder unter einem Dach lebten. Dies ergibt sich auch aus den ins Recht gelegten Akten (vgl. act. 11/5 und act. 11/19b-3, S. 4). Die Voraussetzung des Zusammenlebens im Sinn von Art. 42 Abs. 1 AuG ist aber auch nach Auffassung des Beschwerdeführers spätestens ab anfangs Dezember 2012 erkennbar dahingefallen. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. 2 bis E. 2bb) verwiesen.

3. Der Beschwerdeführer erklärte im Verfahren vor der Vorinstanz am 25. Februar 2013, mit der Scheidung einverstanden zu sein (act. 23). Damit wird die Ehe bzw. Familiengemeinschaft im vorliegenden Fall nicht mehr gelebt. Daher ist zu überprüfen, ob ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht.

3.1. Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 42 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Die Kriterien der Dreijahresfrist und der Integration sind kumulativ erforderlich (BGer 2C_95/2012 vom 13. März 2012 E. 2.2.1; BGE 136 II 113 E. 3.3.3). Die Ehegemeinschaft besteht, solange eine tatsächlich gelebte, eheliche Beziehung und ein gegenseitiger Ehewille vorliegen. Äusseres Kennzeichen einer bestehenden Ehegemeinschaft ist in der Regel das Zusammenleben der Ehegatten in einer Hausgemeinschaft (M. Caroni, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Kommentar, Bern 2010, N 16 zu Art. 50 AuG). Bei der Berechnung der absolut geltenden Dreijahresfrist kommt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die in der Schweiz gemeinsam verbrachte Zeit an (BGer 2C_366/2012 vom 1. Mai 2012 E. 2.1;2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.1 und 4.1.1; BGE 136 II 113 E. 3.3). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Hausgemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2).

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3.2. Der Beschwerdeführer heiratete seine Ehefrau am 10. März 2007 in Spanien. Nachdem er sein erstes Einreisevisum verfallen liess, reiste er schliesslich am 16. Mai 2010 — mithin drei Jahre nach Eheschliessung — in die Schweiz ein. Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, ist es grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob die Auflösung der Ehegemeinschaft bereits am 1. Oktober 2011 (gemäss Eheschutzentscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 16. November 2011) erfolgte, oder wie vom Beschwerdeführer behauptet erst im Dezember 2012, denn die Dreijahresfrist wurde ohnehin nicht eingehalten, hätte er ansonsten schon im Jahr 2008 (ausgehend von der Trennung im 2011) bzw. 2009 (ausgehend von der Trennung im 2012) in der Schweiz bei seiner Ehefrau leben müssen. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich jedoch nicht in der Schweiz. Somit fehlt es an der Voraussetzung der Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, und eine Prüfung der Integration erübrigt sich.

4. Der Beschwerdeführer rügt, entgegen der Feststellung der Vorinstanz seien die Voraussetzungen für die Verlängerung der Bewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG erfüllt. Die Vorinstanz erklärt in ihrer Vernehmlassung, der Beschwerdeführer habe diese Einwendungen im Rekursverfahren nicht vorgebracht (act. 10).

4.1. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sind neue Begehren grundsätzlich unzulässig (vgl. Art. 61 Abs. 3 VRP). Nicht eingeschränkt durch das Novenverbot ist jedoch die Möglichkeit, die im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge mit einer gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren geänderten rechtlichen Begründung zu versehen oder diese nachträglich zu verdeutlichen (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen 2. Aufl. 2003, Rz. 649). Vorliegend bringt der Beschwerdeführer keine neuen Begehren vor, sondern ändert lediglich die rechtliche Begründung. Deshalb werden auch von der Vorinstanz zu Recht keine Einwände dagegen erhoben. Zudem müssen im Beschwerdeverfahren aufgrund der verfassungs- und konventionsrechtlichen Rechtsweggarantien und entgegen dem in Art. 61 Abs. 3 VRP statuierten Novenverbot echte Noven zugelassen werden, soweit ein Dauerrechtsverhältnis betroffen ist und die Angelegenheit bisher nicht von einer richterlichen Instanz überprüft wurde (vgl. VerwGE B 2012/20 vom 3. Juli 2012, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch).

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4.2. Da die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht erfüllt sind, ist zu prüfen, ob die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers aufgrund von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG verlängert werden kann, worauf sich der Beschwerdeführer ausdrücklich beruft. Danach besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 42 nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG).

4.2.1. Die Ehe gilt bereits dann als aufgelöst im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, wenn die eheliche Gemeinschaft gescheitert ist (Caroni, a.a.O., N 8 zu Art. 50 AuG). Im vorliegenden Fall wurde die Ehegemeinschaft spätestens am 1. Dezember 2012 — wie in Erwägung 2.2. dieses Entscheids ausgeführt — aufgelöst.

4.2.2. Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Die beiden Elemente der ehelichen bzw. häuslichen Gewalt (nachfolgend E. 4.2.3.) und der sozialen Wiedereingliederung (nachfolgend E. 4.3.) sind nicht kumulativ zu verstehen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Bei der Aufzählung in Art. 50 Abs. 2 AuG handelt es sich nicht um eine abschliessende Liste (Caroni, a.a.O., N 23 zu Art. 50 AuG; nachfolgend E. 4.4.).

4.2.3. Eheliche Gewalt liegt insbesondere dann vor, wenn Personen innerhalb einer bestehenden oder aufgelösten ehelichen Beziehung psychische, physische oder sexuelle Gewalt ausüben oder androhen (Caroni, a.a.O., N 32 zu Art. 50 AuG). Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid ausgeführt, dass häusliche Gewalt eine systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, bedeute. Eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits reiche dagegen nicht aus. Vielmehr müsse die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität geprägt sein (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f.; vgl. auch BGE 136 II 1 E. 5.3; Caroni, a.a.O., N 34 zu Art. 50 AuG). Bei der Feststellung des entsprechenden Sachverhalts trifft die ausländische Person eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder -- 7 of 11 -psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht (BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Der Beschwerdeführer macht geltend, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein. Dazu führt er aus, dass seine Ehefrau seine Abhängigkeit von der Aufenthaltsbewilligung ausgenützt habe und dies eine Nötigung im Sinne von Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0) darstelle. Dabei stützt er sich auf seine Schilderungen bezüglich häuslicher Gewalt anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. Dezember 2012 zu den gegen ihn von seiner Ehefrau erhobenen Vorwürfen der Drohung, Tätlichkeit und Vergewaltigung (act. 11/19b-2). Bis zu dieser Einvernahme als beschuldigte Person hatte der Beschwerdeführer sich aktenkundig nie gegenüber einer Behörde (Familienrichterin oder Polizei) geäussert, Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein, obwohl sich die geltend gemachten Vorfälle angeblich bereits im Juli 2010 und im Juli 2011 zugetragen haben. Es liegt kein Strafantrag des Beschwerdeführers gegen seine Ehefrau im Recht. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, einen solchen Antrag erhoben zu haben. Selbst wenn der Beschwerdeführer keinen Antrag stellte, wäre er bei einem von ihm angezeigten und von Amtes wegen verfolgten Delikt als Anzeiger auf Anfrage hin über die Erledigung bzw. den Verfahrensstand informiert worden (vgl. Art. 301 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung, SR 312.0). Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er sei zu den von ihm in der Befragung vom 17. Dezember 2012 gegen seine Ehefrau erhobenen Vorwürfen in der Folge als Opfer befragt worden. Aufgrund der weitreichenden Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers genügt ein pauschaler Antrag zum Aktenbeizug nicht, zumal der Beschwerdeführer als Partei die Möglichkeit hat, in Besitz dieser Akten zu kommen und diese einzureichen. Deshalb ist dem Antrag des Beschwerdeführers, die Akten eines allfälligen Strafverfahrens gegen A.B. seien durch das Gericht beizuziehen, nicht zu entsprechen. Abgesehen davon betreffen die Behauptungen des Beschwerdeführers punktuelle Spannungen in der Ehe, welche zum Teil auch in den Anzeigen der Ehefrau dargelegt wurden. Die von ihm geschilderten Vorfälle ereigneten sich jeweils in einem Abstand von rund einem Jahr. Selbst wenn sie sich so wie vom Beschwerdeführer geschildert -- 8 of 11 -ereignet haben sollten, wären sie als Einzelereignisse nicht geeignet, eine systematische und konstante physische und/ oder psychische Zwangsausübung durch seine Ehefrau zu belegen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Deshalb fehlt es am Nachweis der häuslichen Gewalt.

4.3. Da die starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland für sich allein einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG darstellt, ist zu prüfen, ob aufgrund dessen die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern ist.

4.3.1. Bei der sozialen Wiedereingliederung ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und vorgezogen würde (BGer 2C_17/2012 vom 24. Januar 2012 E. 2.3.1; BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Ein persönlicher nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (BGer 2C_17/2012 vom 24. Januar 2012 E. 2.3.1).

4.3.2. Der rund dreijährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz war zumindest anlässlich des Jahreswechsels 2012/13 durch einen rund zweimonatigen Aufenthalt in seiner Heimat unterbrochen. In Nigeria leben noch der Vater und Geschwister des Beschwerdeführers (act. 12/40). In einem Zeitraum, als er bereits in Spanien lebte und über ein Visum für die Schweiz verfügte, nämlich in den Jahren 2009/2010, übernahm der Beschwerdeführer die Arbeit seines an Malaria erkrankten Vaters in Nigeria (act. 12/40). Auch wenn der Beschwerdeführer mittlerweile in der Schweiz beruflich relativ stabil integriert erscheint, bestehen nach wie vor enge familiäre Beziehungen zu seiner Heimat, wo er die ersten dreissig Jahre seines Lebens verbracht hat. Die in der Schweiz erlangten beruflichen Fähigkeiten können sich auch auf sein Fortkommen in Nigeria günstig auswirken. Es ist somit keine starke Gefährdung ersichtlich, die gegen eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seiner Heimat sprechen würde.

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4.4. Da Art. 50 Abs. 2 AuG nur beispielhaft ist, stellt sich die Frage, ob ein anderer wichtiger persönlicher Grund ersichtlich ist, welcher eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verlangen würde.

4.4.1. Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von kurzer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib, auch wenn die betroffene ausländische Person hier nicht straffällig geworden ist, gearbeitet hat und inzwischen allenfalls auch etwas Deutsch spricht (BGer 2C_17/2012 vom 24. Januar 2012 E. 2.3.1).

4.4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, in der Schweiz beruflich sehr gut integriert zu sein. Er arbeite seit längerem bei einer Baufirma und werde als Arbeitnehmer sehr geschätzt. Allein daraus lässt sich entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz ableiten. Nachdem der Beschwerdeführer die Absicht äusserte, nach seiner Rückkehr aus Nigeria im Februar 2013 zu einer Freundin zu ziehen, die Ehe des Beschwerdeführers seit Oktober 2011 formell getrennt ist und die Ehegatten sich gegenseitig ehelicher Gewalt bezichtigen, ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau entschliessen, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen. Die Bindung an seine Ehefrau hinderte den Beschwerdeführer zudem nicht, sich trotz Ehe während über dreier Jahre aus beruflichen und verwandtschaftlichen Gründen in Spanien und in Nigeria und – trotz vorliegenden Visums – nicht in der Schweiz aufzuhalten. In der Beschwerde werden deshalb zu Recht keine besonders engen persönlichen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Diese ergeben sich auch nicht durch eine neue mögliche Partnerschaft. Es sind auch keine anderen wichtigen persönlichen Gründe ersichtlich, welche einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erfordern würden. Bezüglich des strafrechtlichen Leumunds wäre zudem — bei Nichtberücksichtigung der Anzeigen der Ehefrau gegen den Beschwerdeführer — immerhin der rechtskräftige Strafbefehl bezüglich der Erschleichung einer Falschbeurkundung (act. 11/17b-7) in Betracht zu ziehen.

5. (…).

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6. (…). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.--. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Beda Eugster Dr. Thomas Scherrer Versand dieses Entscheides an: - den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh, 9000 St. Gallen) - die Vorinstanz am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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