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Entscheid

B 2013/67

Urteil Verwaltungsgericht, 12.02.2014

12. Februar 2014Deutsch25 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

(…).

2.

Nach Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) haben ausländische Ehegatten von Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die nachgezogenen Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG).

2.1

Der Beschwerdeführer konnte als Türke ohne Kenntnisse einer hiesigen Landessprache und ohne eine ausländerrechtlich relevante Ausbildung nur deshalb in die Schweiz einreisen, weil er eine Schweizerin geheiratet hatte und glaubhaft machen

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konnte, hier mit ihr zusammen leben zu wollen. Zwar bestanden bereits im Zeitpunkt seiner Einreise zahlreiche Hinweise darauf, dass es sich um eine Scheinehe handeln könnte, diese genügten im damaligen Zeitpunkt aber nicht, die Einreise deshalb zu verweigern. In solchen Fällen wird die einjährige Aufenthaltsbewilligung regelmässig erteilt, zumal diese, sollte sich anschliessend herausstellen, dass die Eheleute die Ehe nur zum Schein eingegangen sind oder an dieser rechtsmissbräuchlich festhalten, nachträglich widerrufen werden kann (vgl. nachfolgend E. 3.). Auf das erforderliche Kriterium der gemeinsamen Wohnung wird in diesem Zusammenhang deshalb besonderer Wert gelegt, weil das Fehlen einer Hausgemeinschaft ohne sachliche Gründe in der Regel ein gewichtiges Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Ehe darstellt (Spescha in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz. 2 zu Art. 42 AuG).

2.2

Auf den Ablauf der fünfjährigen Frist hin ersuchte der Beschwerdeführer am 28. Januar 2009 um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Das Migrationsamt erteilte ihm daraufhin in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 AuG die Bewilligung auf den frühestmöglichen Termin des 20. Februar 2009. Bereits ein halbes Jahr später verlangte er jedoch gemeinsam mit seiner Ehefrau die Scheidung.

3.

Der Anspruch auf Familiennachzug erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art.

51.

Abs. 1 AuG). Erfasst wird davon die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von Vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen. Der Anspruch entfällt darüber hinaus auch bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe (BGE 128 II 145 E. 2.1 f. mit Hinweisen). Als eigenes und selbständiges Niederlassungsrecht erlischt die einmal erteilte Niederlassungsbewilligung nicht mit der Auflösung der Ehe. Sie kann aber widerrufen werden.

3.1

Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG). Der Widerruf setzt voraus, dass der Betroffene wissentlich falsch ausgesagt oder -- 5 of 15 -wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, in der Absicht, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten. Nach Art. 90 lit a AuG ist der Ausländer verpflichtet, der Behörde über alles, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid relevant sind (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.1). Das Erschleichen einer Niederlassungsbewilligung durch falsche Angaben oder durch wissentliches Verschweigen von Tatsachen kann schon darin liegen, dass die Angaben, auf welche sich die Behörden bei der seinerzeitigen Bewilligungserteilung gestützt hatten oder die bei späteren Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung oder bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung mangels anderer Angaben immer noch als massgebend betrachtet werden konnten, falsch oder unvollständig waren. Bei eigentlichen Machenschaften wie dem Eingehen einer Scheinehe bedarf es keiner ausdrücklichen Frage der Ausländerbehörde. Die Bewilligung gilt ohne Weiteres als erschlichen (Zünd/ Arquint Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, 2008, Rz. 8.27; BGer 2C_615/2009 vom 25. Februar 2010 E.2.2 mit Hinweisen).

3.2

Ob eine Ehe nur zum Schein geschlossen wurde, entzieht sich regelmässig dem direkten Beweis und ist bloss durch Indizien zu erstellen. Feststellungen über das Bestehen solcher Verdachtsgründe können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge bzw. den Willen der Ehegatten betreffen ((BGer 2C_12/2013 vom 1. Februar 2013 E. 2.1, BGer 2C_820/2010 vom 5. April 2011 E. 3.1, BGE 130 II 113 E.

10.2

f. mit Hinweis). Erforderlich sind konkrete Hinweise darauf, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern dass die Ehe nur aus fremdenpolizeilichen Überlegungen eingegangen wurde bzw. weitergeführt wird. Diesbezügliche Indizien lassen sich etwa darin erblicken, dass der Ausländer keine Einreiseerlaubnis erhalten hätte oder die Wegweisung drohte, weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Als weitere Anzeichen kommen etwa eine nur kurze Bekanntschaft vor der Heirat, ein grosser Altersunterschied, namentlich das deutlich höhere Lebensalter der Frau, die Zugehörigkeit des anwesenheitsberechtigten Ehegatten zu einer Randgruppe, fehlende Verständigungsmöglichkeiten, mangelhafte Kenntnisse über die Lebensumstände des anderen, widersprüchliche Aussagen oder Heirat gegen Bezahlung oder für die -- 6 of 15 -Beschaffung von Drogen in Frage (VerwGE B 2011/21 vom 31. Mai 2011 E. 3.2. mit Hinweis, abrufbar unter: www.gerichte.sg.ch, bestätigt in BGer 2C_566/2011 vom 15. Oktober 2011 E. 2.4).

3.3

Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten allenfalls während einer gewissen Zeit zusammengelebt und intime Beziehungen unterhalten haben; je nach dem kann dies auch losgelöst von einer geplanten Partnerschaft so gehandhabt werden oder gar nur vorgespiegelt sein, um die Behörden zu täuschen. Eine Scheinehe liegt demgegenüber auch nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft - zumindest bei einem der Ehepartner - von Anfang an nicht gegeben war (BGer 2C_615/2009 vom 25. Februar 2010 E. 2.4).

4.

Der Beschwerdeführer rügt, der Sachverhalt sei nicht hinreichend abgeklärt, weil er nicht detailliert befragt worden sei.

4.1

Das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe darf nicht leichthin angenommen werden. Es ist Sache der Migrationsbehörden, eine Scheinehe nachzuweisen. Dabei müssen die Behörden den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen untersuchen. Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der Betroffenen relativiert. Ausländer sowie an Verfahren nach dem AuG beteiligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung des Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. So müssen sie etwa zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen (BGer 2C_58/2012 vom 1. Oktober 2012 E. 3.2).

4.2

Die Kantonspolizei hat den Beschwerdeführer ordnungsgemäss im Beisein einer Dolmetscherin zu seiner Ehe befragt. Die anfängliche Frage, ob er bereit sei, über seine Ehe auszusagen, bejahte er grundsätzlich, meinte aber, im Beisein eines Anwaltes wäre es besser. Auf die erneute Frage, weshalb er denn keinen Anwalt mitgebracht habe, antwortete er, man habe ihm gesagt, das wäre nicht nötig (Vorakten Migrationsamt act. 201). Gleichwohl berief er sich umgehend auf sein Aussageverweigerungsrecht, sobald -- 7 of 15 -die Befragung auf seine Ehe zu sprechen kam. Seine Begründung war, dass er "einfach keine Fehler machen" wolle (Vorakten Migrationsamt act. 200).

4.3. Aus dem Gesagten folgt, dass die Behörden im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages gehandelt haben. Da es vorliegend - anders als bei der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0) verfahrensmässig unnötig war, dass für die Befragung ein Anwalt anwesend war, gilt seine Befragung als rechtmässig, auch wenn der Befragte ohne anwaltliche Begleitung zur Befragung erschienen ist und in der Folge seine Aussage komplett verweigert hat. Da die Befragung seiner Ex-Frau bereits erfolgt war, machte es auch keinen Sinn, seine Befragung später nachzuholen, ansonsten er sich zwischenzeitlich mit seiner Ex-Frau hätte absprechen können. Davon abgesehen, dass es ihm durchaus frei gestanden hätte, seinen Rechtsvertreter mitzunehmen, wenn er dies gewollt hätte, war eine Dolmetscherin anwesend, deren Übersetzung er verstanden hat (Vorakten Migrationsamt act. 202). Alsdann musste ihm klar sein, dass er sich zwar mit seinen Aussagen nicht selber belasten musste, dass die komplette Verweigerung seiner grundsätzlichen Mitwirkungspflicht aber dazu führen würde, dass die Behörden ihren Entscheid im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht auf die übrigen Erkenntnisse abstellen würden und müssten und dass seine Weigerung, selber zu seiner Ehe auszusagen, allenfalls entsprechend gewürdigt werde. Zu dem im korrekten Verfahren erhobenen Beweisergebnis konnte der Beschwerdeführer sodann vor Erlass der Verfügung betreffend Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung Stellung nehmen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt somit nicht vor.

4.3. Aus dem Gesagten folgt, dass die Behörden im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages gehandelt haben. Da es vorliegend - anders als bei der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0) verfahrensmässig unnötig war, dass für die Befragung ein Anwalt anwesend war, gilt seine Befragung als rechtmässig, auch wenn der Befragte ohne anwaltliche Begleitung zur Befragung erschienen ist und in der Folge seine Aussage komplett verweigert hat. Da die Befragung seiner Ex-Frau bereits erfolgt war, machte es auch keinen Sinn, seine Befragung später nachzuholen, ansonsten er sich zwischenzeitlich mit seiner Ex-Frau hätte absprechen können. Davon abgesehen, dass es ihm durchaus frei gestanden hätte, seinen Rechtsvertreter mitzunehmen, wenn er dies gewollt hätte, war eine Dolmetscherin anwesend, deren Übersetzung er verstanden hat (Vorakten Migrationsamt act. 202). Alsdann musste ihm klar sein, dass er sich zwar mit seinen Aussagen nicht selber belasten musste, dass die komplette Verweigerung seiner grundsätzlichen Mitwirkungspflicht aber dazu führen würde, dass die Behörden ihren Entscheid im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht auf die übrigen Erkenntnisse abstellen würden und müssten und dass seine Weigerung, selber zu seiner Ehe auszusagen, allenfalls entsprechend gewürdigt werde. Zu dem im korrekten Verfahren erhobenen Beweisergebnis konnte der Beschwerdeführer sodann vor Erlass der Verfügung betreffend Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung Stellung nehmen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt somit nicht vor.

5. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass beim Beschwerdeführer eine Scheinehe vorliege, ist schlüssig begründet und überzeugt.

5.1. Ins Auge springt zunächst, dass der Beschwerdeführer seine Exfrau geheiratet hat, obgleich sie sich lediglich von ihren zwei Ferienaufenthalten in der Türkei her gekannt haben und sich mangels gemeinsamer Sprachkenntnisse ohne Dolmetscher gar nicht verständigen konnten. Die E-Mails, die sie sich zwischen den beiden Ferien regelmässig geschrieben haben wollen, mussten jeweils von Dritten übersetzt werden. An ihrem grundsätzlichen sprachlichen Verständigungsproblem hat aber auch ihre mehrjährige Ehe nichts geändert. Davon abgesehen, dass die Ex-Frau zwischenzeitlich kein Türkisch gelernt hat, konnte der Beschwerdeführer selbst bei der polizeilichen -- 8 of 15 -Befragung am 14. April 2011 noch immer nicht ohne Dolmetscher auf Deutsch kommunizieren. Weiter haben die Eheleute bis auf seinen Vater und einen türkischen Onkel niemanden von der Familie des anderen kennengelernt. Die Ex-Frau hat ihrer Familie nie mitgeteilt, dass sie verheiratet sei. Ihre Schwester, die in St. Gallen wohnt, weiss heute noch nicht, dass sie mit einem Türken verheiratet war und mit diesem in ihrer Nähe zusammengelebt haben will.

5.2. In dieses Bild passt, dass die Trauung in der Türkei aus einem reinen Verwaltungsakt bestanden und dass, von einem Onkel des Beschwerdeführers abgesehen, niemand aus der Verwandtschaft daran teilgenommen hatte. Die Trauzeugen, zwei Kollegen des Beschwerdeführers, waren der Ehefrau unbekannt. Bei den ausgetauschten Ringen hatte es sich um billigen Schmuck vom Basar gehandelt (Vorakten Migrationsamt act. 203 ff.)

5.3. Mangels offensichtlichen Interesses aneinander wissen die mittlerweile geschiedenen Eheleute praktisch nichts über das Vorleben des anderen, was sich nicht allein mit ihrer unterschiedlichen Herkunft erklären lässt. Nebst dem, dass sie ihren Lebensunterhalt völlig getrennt finanziert und die jeweiligen Wohnungen, selbst nach ihrem angeblichen gemeinsamen Umzug nicht gemeinsam gemietet haben, hatten sie auch sonst keine gemeinsamen Bekannten und Freunde. Gemeinsame Ferien haben sie keine verbracht, was sich umso mehr aufgedrängt hätte, als sie bereits den Alltag während der Woche nicht miteinander verbracht haben. Umfeldabklärungen am Wohnort der Ehefrau ergaben allerdings, dass sich der Beschwerdeführer auch am Wochenende nicht in der ehelichen Wohnung aufgehalten hatte. So konnte keiner der befragten Nachbarn den Beschwerdeführer auf Fotos erkennen und zwar auch jene Hausbewohner nicht, die von sich behaupteten, die Mitbewohner im Haus eigentlich zu kennen. Selbst der Vermieter, der direkt neben der Ex-Frau gewohnt hatte, wusste weder, dass diese verheiratet sei, noch hatte er gewusst, dass es den Beschwerdeführer überhaupt gebe (Vorakten Migrationsamt act. 115). An der Richtigkeit der durchwegs übereinstimmenden und polizeilich aufgenommenen Aussagen der Nachbarn ändert sich auch nichts, dass diese bloss vom befragenden Polizeibeamten, nicht aber auch von den Befragten selbst unterschrieben sind.

5.4. Vor diesem Hintergrund erscheinen die vorformulierten Bestätigungen der beiden Bekannten, dass die beiden regelmässig bei ihnen gegessen hätten und dass man die

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beiden auch sonst zusammen gesehen hätte, als reine Gefälligkeitsschreiben (Vorakten Migrationsamt act. 279 f.). Aus den umfangreichen Abklärungen muss vielmehr geschlossen werden, dass die Eheleute am Wohnort der Ex-Frau die Wochenenden nicht wie behauptet regelmässig gemeinsam verbracht haben. Mithin ist es auch verständlich, dass der Beschwerdeführer seine Aussagen verweigert hat, sobald die Befragung zum gemeinsamen Eheleben kam; über ein gemeinsames Eheleben gab es offensichtlich nichts zu erzählen (Vorakten Migrationsamt act. 218).

5.5. Bei Eheleuten, bei welchen der ausländische Ehepartner wie vorliegend einzig auf Grund des Familiennachzugsrechts in die Schweiz einreisen durfte, wird grundsätzlich verlangt, dass sie zusammenleben (Familiennachzug eines Schweizers: Art. 42 Abs. 1 AuG). Von diesem Erfordernis kann einzig bei Vorliegen wichtiger Gründe abgewichen werden, bei beruflichen Verpflichtungen zum Beispiel oder bei einer vorübergehenden Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme (Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201).

5.5.1. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer geltend, er habe einzig bei der Fleischhandelsfirma in A. eine Stelle gefunden. Sodann bestreitet er, dass er seine Ex-Frau nur deshalb geheiratet habe, damit er habe in die Schweiz reisen und hier arbeiten können. Als gelernter Elektriker hätte er in der Türkei ohne Weiteres eine Stelle gefunden.

5.5.2. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer arbeitslos war, als er die zehn Jahre ältere und herzkranke Schweizerin (weswegen sie eine halbe IV-Rente bezieht) an der Bar ihres Ferienhotels in der Türkei getroffen und mit Hilfe eines Übersetzers kennengelernt hatte (Vorakten Migrationsamt act. 210). Seine Ausbildung als Elektriker scheint ihm also nicht ohne Weiteres eine Anstellung in der Türkei garantiert zu haben.

5.5.3. Ferner ist es unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer einzig im Kanton Basel-Landschaft eine Stelle als Hilfskraft mit einem monatlichen Lohn von lediglich Fr. 3'220.-- bzw. später noch Fr. 2'450.-- (Vorakten Migrationsamt act. 48, 55 und 74) finden konnte, auch wenn er kein Deutsch spricht. Das Gleiche gilt für seine Ex-Frau, die halbtags als Arztgehilfin bzw. im Spital arbeitet. Auch sie hätte in der Nordwestschweiz insbesondere im Gesundheitswesen eine neue Teilzeitstelle finden können. Wenn die Eheleute also tatsächlich hätten zusammenleben wollen, wäre es -- 10 of 15 -ihnen durchaus möglich gewesen, an einem gemeinsamen Ort bzw. im gleichen Landesteil zu wohnen und zu arbeiten.

5.5.4. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer die Stelle bei der Q. Fleischhandel AG erst ein Jahr nach seiner Einreise bzw. im März oder April 2005 gefunden habe, ist aktenwidrig (Vorakten Migrationsamt act. 23, 47, 48). Allein auf die Aussage seiner Ex-Frau, dass er im März oder April 2005 dort zu arbeiten begonnen habe, kann schon deshalb nicht abgestützt werden, weil sie sich weder an das korrekte Geburtsdatum ihres Ex-Mannes, noch an den Tag ihrer Trauung erinnern konnte. Sie irrte sich nicht bloss bezüglich dieser Daten, sondern auch bezüglich des Zeitpunkts der Einreise ihres türkischen Ex-Mannes um ein ganzes Jahr (Vorakten Migrationsamt act. 211). Weiter kann den Akten auch nicht widerspruchsfrei entnommen werden, dass er zu Beginn der Anstellung noch gänzlich bei seiner Ehefrau in G. gewohnt habe und dass er seine persönlichen Effekten und seine übrigen Sachen stets in der ehelichen Wohnung gehabt und jeweils nur das Notwendigste mit nach A. genommen habe, wie der Beschwerdeführer nun behauptet.

5.5.5. Dass der Beschwerdeführer für einen Hilfsjob zumindest anfangs täglich bzw. später wöchentlich zwischen G. bzw. S. und dem abgelegenen A. in der Nordwestschweiz gependelt ist, wofür er gemäss Google-Routenplaner mit dem Auto 1:48 Std. bzw. in seinem Fall mit dem öffentlichen Verkehr rund drei Stunden gebraucht hätte und dafür mehrheitlich dreimal hätte umsteigen müssen, ist aber auch deshalb unglaubwürdig, weil er bei der gleichen Firma die Möglichkeit gehabt hätte, im bloss 68 km bzw. Dreiviertelstunden entfernt liegenden - und selbst mit dem öffentlichen Verkehr gut erreichbaren - Winterthur zu arbeiten, wo seine Arbeitgeberin eine Filiale betreibt und wo ihm ein Job als Speditionsmitarbeiter zugesichert war. Mithin hätte er sich nicht einmal selber um eine Stelle als ungelernte Hilfskraft in der Umgebung der ehelichen Wohnung bemühen müssen, was ihm aber mit Hilfe seiner damaligen Schweizer Ehefrau oder des RAV ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre.

5.5.6. Für einen getrennten Wohnsitz wäre zwar auch ein alternatives Lebensmodell als wichtiger und nachvollziehbarer Grund denkbar gewesen, solange jedenfalls der Ehewille trotzdem vorhanden gewesen wäre (Spescha, a.a.O., Rz. 2 zu Art. 49 AuG). Ein glaubhaft begründetes "living apart together" setzt allerdings voraus, dass die getrennt lebenden Ehepartner die wenige Zeit, die sie miteinander verbringen, bewusst -- 11 of 15 -gestalten und erleben und für gemeinsame Erlebnisse sorgen. Der Beschwerdeführer wollte - und seine Exfrau konnte - anlässlich der polizeilichen Befragung aber nichts dergleichen berichten, ausser dass sie angeblich zusammen zu Hause gewesen und zusammen eingekauft hätten sowie zusammen spazieren und essen gegangen seien. Zwar haben ein Imbiss- und ein Restaurantbesitzer dies bestätigt. Dies allein würde für die Glaubhaftmachung einer tatsächlichen Partnerschaft aber nicht ausreichen, zumal sie keine anderen Gemeinsamkeiten oder gemeinschaftliche Aktivitäten aufzeigen konnten. Davon abgesehen, dass es offensichtlich nichts gibt, wofür sie sich gemeinsam interessierten oder das sie zusammen taten, pflegten sie auch keinen gemeinsamen Freundeskreis. So reiste der Beschwerdeführer immer allein in die Türkei bzw. verbrachte seine Ferien stets ohne seine damalige Frau. Auf Grund der Akten muss somit davon ausgegangen werden, dass die beiden bereits während ihrer Ehe unabhängig voneinander in der Ostschweiz bzw. im Kanton Basel-Landschaft gelebt und sich nur so oft als nötig gesehen haben. Dies wird dadurch untermauert, dass sich der Beschwerdeführer nach dem missglückten offiziellen Kantonswechsel nur noch pro forma wieder im Kanton St. Gallen zurückgemeldet hat, tatsächlich aber an seiner langjährigen Adresse in A. wohnhaft blieb und seine offizielle Adresse in St. Gallen nicht korrekt nennen konnte (Vorakten Migrationsamt act. 195).

5.5.7. Aus dem Gesagten folgt, dass keine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens gemäss Art. 49 AuG erkennbar ist.

5.6. Auch was der Beschwerdeführer weiter vorbringt, ist nicht geeignet, den Schluss der Vorinstanz zu entkräften, dass eine Scheinehe vorgelegen habe:

5.6.1. Nicht nachvollziehbar ist insbesondere, dass die Umstände, dass er sich erst im Dezember 2005 in A. offiziell als Wochenaufenthalter angemeldet und die Ehe auf dem Papier sieben Jahre gedauert hat, für eine echte Partnerschaft sprechen sollen. Das Gleiche gilt für die Tatsache, dass ihm (sozialversicherungsrechtlich) ein Arbeitsweg von zwei Stunden zumutbar wäre. Und selbst wenn er - entgegen der Aktenlage - nach seiner Einreise vorderhand nur im Kanton Basel-Landschaft eine Stelle gefunden hätte, wäre es ihm, wie bereits gesagt, ohne Weiteres möglich gewesen, während seiner mehrjährigen Ehedauer eine andere Stelle in der Nähe zu finden.

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5.6.2. In dieses Bild passt, dass er gegenüber dem Migrationsamt bis zum Zeitpunkt der Fünfjahresfrist gemäss Art. 42 Abs. 3 AuG den Anschein einer intakten Ehe aufrecht hielt bzw. verschwieg, dass es in seiner Ehe bereits vorher "kriselte", wie er in der Beschwerdeschrift selber ausführt, und er tatsächlich nicht bei seiner Ehefrau in der Ostschweiz wohnte. Der Vorteil lag insbesondere darin, dass seine Aufenthaltsbewilligung sonst bloss noch im Rahmen von Art. 50 AuG hätte verlängert werden können, wobei es konkret namentlich an der dafür nötigen ausgewiesenen erfolgreichen Integration nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG gefehlt hätte (vgl. nachfolgend E. 6.2.).

5.7. Aus dem Gesagten folgt, dass das Migrationsamt dem Beschwerdeführer seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehrmals verlängert und keine Niederlassungsbewilligung erteilt hätte, wenn es seine effektiven familiären Verhältnisse und tatsächlichen Absichten gekannt hätte.

6. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt. Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration des Ausländers (Art. 96 Abs. 1 AuG).

6.1. Der Beschwerdeführer hat keine Schulden, ist berufstätig und kommt für seinen Lebensunterhalt selber auf. Dies allein stellt aber noch keine besondere Leistung dar, sondern darf von einem alleinstehenden, gesunden, gut 40-jährigen Mann mit Berufsausbildung erwartet werden. Ausser einigen Verkehrsdelikten hat er sich auch strafrechtlich nichts Wesentliches zu Schulden kommen lassen, wobei das Eingehen einer Scheinehe nicht nur einen Verstoss gegen eine zentrale ausländerrechtliche Norm darstellt (VerwGE B 2007/127 vom 5. November E. 2.7. mit Hinweisen, in: www.gerichte.sg.ch), sondern darüber hinaus einen Straftatbestand erfüllt, und zwar nicht nur von seiner Exfrau, sondern auch durch den Beschwerdeführer selbst (Art. 118 AuG). Allein der Umstand, dass er dafür (noch) nicht rechtskräftig verurteilt worden ist, fällt ausländerrechtlich nicht relevant ins Gewicht. Anders als im Strafverfahren, wo vor einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung gilt, muss im administrativen Verfahren mangels Verurteilung nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe sich nichts zuschulden kommen lassen (BGer 2C_318/2010 -- 13 of 15 -vom 16. September 2010 E. 2.1 und 3.2). Der Grund liegt darin, dass die mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung verbundene Wegweisung keine Strafe, sondern eine ordnungsrechtliche Massnahme darstellt, die ihrerseits auf einen polizeirechtlichen Gefahrentatbestand ausgerichtet ist (VerwGE B 2012/140 vom 8. November 2011 E. 4.2.4., abrufbar unter www.gerichte.sg.ch).

6.2. Für die Prüfung, ob die mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung zusammenhängende Wegweisung zumutbar sei, hängt sodann davon ab, ob der Beschwerdeführer in der Schweiz verwurzelt ist. Davon kann vorliegend jedoch keine Rede sein. Der Beschwerdeführer lebte bis zum 31. Altersjahr ununterbrochen in seiner Heimat und hat damit die prägenden Lebensjahre in der Türkei verbracht. In der Schweiz hält er sich erst seit dem Jahr 2004 auf, wobei sein Aufenthalt allerdings auf der Irreführung der Ausländerbehörde beruht. In der Schweiz hat er ausschliesslich mit Türken verkehrt, obwohl er mit einer Schweizerin verheiratet gewesen ist. So erstaunt es nicht, dass er trotz seines zehnjährigen Aufenthalts in der Schweiz noch immer keine Landessprache spricht und sich lediglich mit einem Dolmetscher verständigen kann. Selbst mit seiner geschiedenen Ehefrau konnte er sich bis am Schluss kaum verständigen, zumal er ihren Angaben zu Folge nie Deutsch gelernt hat (Vorakten Migrationsamt act. 205). Kinder oder sonstige Verwandte hat er in der Schweiz keine, seine verwandtschaftlichen Beziehungen pflegt er ausschliesslich in der Türkei. So reist(e) er regelmässig in sein Heimatland, wo seine Eltern, seine Schwester und all seine Verwandten und bisherigen Freunde leben. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Heimatlands nach wie vor bestens vertraut ist und dass er in seiner Heimat im angestammten Beruf - wie er selber meint - ohne Weiteres wiederum wie andere Einheimische auch am Erwerbsleben teilhaben und dort rasch wieder einen neuen Bekanntenkreis aufbauen können wird.

6.3. In der Schweiz übt er sodann keine besonders qualifizierte Arbeit aus, weswegen kein öffentliches Interesse an seinem Verbleib besteht. Allein die Tatsache, dass das Lohnniveau in der Türkei tiefer liegt als das hiesige und er dort allenfalls selbst für eine Tätigkeit in seinem angestammten Beruf weniger verdienen wird und die Sozialleistungen dort schlechter sind, ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant. Dem Beschwerdeführer ist es somit ohne Weiteres zuzumuten, in seine Heimat zurückzukehren.

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7. Zusammengefasst ergibt sich, dass der formell-rechtlichen Ehe des Beschwerdeführers von Anfang an kein Ehewille zugrunde gelegen ist und dass keine tatsächlich gelebte Ehebeziehung bestanden hat. Die Vorinstanz hat die Ehe des Beschwerdeführers somit zu Recht als Scheinehe bzw. den Familiennachzug als rechtsmissbräuchlich beurteilt. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 62 lit. a AuG sind damit erfüllt. Seine Rückkehr liegt unter den gegebenen Umständen im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig sowie zumutbar, so dass die Beschwerde abzuweisen ist. Nachdem die angesetzte Ausreisefrist zwischenzeitlich abgelaufen ist, wird ihm das Migrationsamt, wie von der Vorinstanz angeordnet, eine neue angemessene Ausreisefrist ansetzen (Art. 66 Abs. 2 AuG).

8. (…). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Beda Eugster lic. iur. Stephan Schärer -- 15 of 15 --