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Entscheid

B 2014/113

Entscheid Verwaltungsgericht, 27.11.2015

27. November 2015Deutsch28 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Als gesetzliche Vertreter (vgl. Art. 304 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210) sind die Eltern der Beschwerdeführerin zur Ergreifung des Rechtsmittels sowohl in eigenem als auch in deren Namen grundsätzlich legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP; BGer 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 1.2; VerwGE B 2014/247 vom 30. Juni 2015 E. 1.2, www.gerichte.sg.ch). Die Beschwerde vom 16. Juni 2014 wurde rechtzeitig erhoben und entspricht den Anforderungen in inhaltlicher und formeller Hinsicht (vgl. Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) gewährleistet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Nach Art. 62 Abs. 1 und 2 BV sorgen die für das Schulwesen zuständigen Kantone für den ausreichenden, allen Kindern offenstehenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen obligatorischen Grundschulunterricht. Die aufgrund von Art. 19 BV garantierte «ausreichende» Grundschulung muss für den Einzelnen angemessen und geeignet sein bzw. genügen, um ihn angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im Alltag vorzubereiten. Aus Art. 19 BV ergibt sich mithin ein Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung an einer öffentlichen Schule. Der Anspruch wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes -- 7 of 17 -in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist bzw. wenn es Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Wie andere soziale Grundrechte gewährleistet auch der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht nur einen Mindeststandard. Der grundrechtliche Anspruch umfasst daher nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein Mehr an individueller Betreuung, das theoretisch möglich wäre, kann daraus mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht abgeleitet werden. Mit anderen Worten ist der verfassungsmässige Anspruch auf ausreichenden unentgeltlichen Grundschulunterricht nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes (zum Ganzen vgl. BGE 138 I 162 E. 3 mit Hinweisen; BGer 2P.216/2002 vom 5. Februar 2003 E. 4 f.)

2.2

Die kantonale Schulgesetzgebung konkretisiert den verfassungsmässigen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht – soweit es hier interessiert – wie folgt: Das im Kanton wohnhafte Kind hat das Recht, jene öffentliche Schule oder anerkannte private Sonderschule zu besuchen, die seinen Fähigkeiten entspricht und deren Anforderungen es erfüllt (Art. 51 des Volksschulgesetzes, sGS 213.1, VSG). Dem Grundsatz nach hat es die öffentliche Schule am Ort zu besuchen, wo es sich aufhält (vgl. Art. 52 VSG). Der Schulrat gestattet ihm aber den Besuch einer (privaten) Schule für Hochbegabte, wenn eine Hochbegabung sich in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann und die Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt und am Standort öffentlich anerkannt ist. Die Regierung bezeichnet die Voraussetzungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte, die anerkannten Schulen und den Beitrag der Schulgemeinde an das Schulgeld durch Verordnung (vgl. Art. 53bis Abs. 1 und 2 VSG).

2.2.1

Nach dem Willen des Gesetzgebers (Botschaft und Entwurf der Regierung vom 10. Januar 2006 zum IX. Nachtrag zum Volkschulgesetz, ABl 2006 S. 173 ff.) ist diese Bestimmung restriktiv auszulegen. Intellektuell besonders begabte Kinder sind primär mit verschiedenen pädagogisch-didaktischen Mitteln im Klassenverband zu schulen. Dazu gehören etwa individualisierte oder erweiterte Lernformen, eigenständiges Lernen, kooperatives bzw. interaktives Lernen, offener Unterricht sowie angereicherte, -- 8 of 17 -beschleunigte oder selbst bestimmte Lerninhalte. Daneben sind auch schulhausweite Angebote wie klassenübergreifender Unterricht, Schüleraustausch, Projektgemeinschaften oder Fördertage möglich. In der Volksschule sind unter dem Titel «Nachhilfeunterricht» nach Art. 34 Abs. 1 lit. b VSG weiter Einzel- oder Gruppen-Förderstunden denkbar. Zudem bestehen in der Volksschule die beiden besonderen Massnahmen «Vorverlegung der Schulpflicht» (Art. 47 VSG) und «Überspringen einer Klasse» (Art. 31bis VSG). Vorwiegend in der Primarschule gibt es laut Botschaft eine Handvoll Schulkinder, denen der lehrplanmässige Unterricht samt diesen Fördermassnahmen nicht gerecht wird. Der Erziehungsrat habe im Rahmen seiner Rekurspraxis durch Lückenfüllung Vorgaben für diese Fälle gemacht: Höchstbegabten Schülerinnen und Schülern, für die nachgewiesen sei, dass alle schulinternen Fördermassnahmen einschliesslich Überspringen der Klasse erfolglos waren und für die der Schulpsychologische Dienst durch schriftliches Gutachten für den Fall des Verbleibens in der Klasse eine gravierende Beeinträchtigung voraussage, sei eine unkonventionelle Schulung zu ermöglichen und mitzufinanzieren (vgl. GVP 2001 Nr. 86). Die Gesetzesbestimmung von Art. 53bis VSG schaffe im Verbund mit dem späteren Verordnungsrecht nachträglich auch eine Grundlage für diese lückenfüllende Rekurspraxis des Erziehungsrates zur ausserschulischen Förderung eines intellektuell höchstbegabten Volksschul-Kindes.

2.2.2

Von ihrer Verordnungskompetenz hat die Regierung im Hinblick auf die Förderung intellektuell höchstbegabter Schulkinder bislang nur unvollständig Gebrauch gemacht. Aus Art. 11quater der Verordnung über den Volksschulunterricht (sGS 213.12) ergibt sich einzig, dass das Bildungsdepartement den Schulrat im besonderen Fall ermächtigen oder verpflichten kann, einem intellektuell hochbegabten Schüler den Besuch einer Schule für Hochbegabte zu gestatten, und es den Beitrag der Schulgemeinde an das Schulgeld bestimmt.

2.2.3. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf das «Konzept Hochbegabtenförderung im Kanton St. Gallen», erlassen vom Erziehungsrat am 23. November 2011 (vgl. www.schule.sg.ch). Demnach werden intellektuell hochbegabte Kinder und Jugendliche primär durch die Regelschule mit niederschwelligen Massnahmen angemessen unterstützt. Die Begabungs- und Begabtenförderung findet auf mehreren Ebenen statt, und zwar durch Anreicherung (zusätzliche, vertiefende Angebote bzw. eine Unterrichtsgestaltung, die durch Differenzierung und -- 9 of 17 -Individualisierung den unterschiedlichen Begabungen aller entgegenkommt) und Straffung (Verkürzung des Lernstoffes). Nebst der Förderung im Klassenzimmer kommen nach diesem Konzept klassenübergreifende Anreicherungs- und Ergänzungsangebote zum Zug (Interessen- oder Leistungsgruppen, Ressourcenzimmer, Experimentierräume, Unterstützung durch Fachexpertinnen und Fachexperten). Soweit die Begabungsförderung nicht in den Regelklassenunterricht eingebunden ist, kann sie unter Anrechnung des zusätzlichen Pensenpools – je 100 Schülerinnen und Schülern steht eine zusätzliche Lektion zur Verfügung, bei kleineren Schulgemeinden jedoch wenigstens zwei (vgl. Art. 30 der Weisungen über die fördernden Massnahmen vom Februar 2006, in: Schulblatt 2006, Nr. 7-8) – in ergänzendem Einzel- oder Gruppenunterricht erfolgen. Das Konzept Hochbegabtenförderung verweist ferner auf die Voraussetzungen von Art. 31 VSG, wonach ausserordentlich begabte und sozial reife Schüler mit Zustimmung der Eltern und nach Anhören des Lehrers eine Klasse überspringen können. Voraussetzungen sind intellektuelle Fähigkeiten im oberen Bereich, überdurchschnittliche Leistungen in mehreren Fachbereichen sowie hohes Durchhaltevermögen und hohe Motivation. In gleichem Zusammenhang wird der vorzeitige Übertritt vom Kindergarten in die Primarschule aufgeführt, der, sofern es der Entwicklungsstand des Kindes erlaubt, eine weitere Massnahme der Akzeleration ist und bei besonderen Begabungen erlaubt, die Zeit, in der die Lernziele erreicht werden, zu verkürzen. Unter dem Titel «Förderung im besonderen Fall» nennt das Konzept Hochbegabung die Bedingungen, unter denen der Schulrat Schülerinnen und Schüler, deren intellektuelle Hochbegabung mit Begabungsverzerrungen bzw. Schulschwierigkeiten einhergeht, einer besonderen (Privat-)Schule zuweisen kann. Kumulativ müssen - die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderung ausgeschöpft worden sein; - eine Klasse übersprungen worden sein; - dem Kind durch ein Gutachten des SPD zum einen ein weit überdurchschnittliches Potenzial im Sinn einer Höchstbegabung attestiert und zum -- 10 of 17 -andern bei einem Verbleib in der öffentlichen Volksschule die Gefahr von Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen prognostiziert worden sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Herkunftsgemeinde mit Blick auf die verfassungsmässige Unentgeltlichkeit des Grundschulunterrichts zur Übernahme eines angemessenen Schulgeldes verpflichtet (zum Ganzen vgl. Ziff. 3 des Konzepts Hochbegabung).

2.2.3. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf das «Konzept Hochbegabtenförderung im Kanton St. Gallen», erlassen vom Erziehungsrat am 23. November 2011 (vgl. www.schule.sg.ch). Demnach werden intellektuell hochbegabte Kinder und Jugendliche primär durch die Regelschule mit niederschwelligen Massnahmen angemessen unterstützt. Die Begabungs- und Begabtenförderung findet auf mehreren Ebenen statt, und zwar durch Anreicherung (zusätzliche, vertiefende Angebote bzw. eine Unterrichtsgestaltung, die durch Differenzierung und -- 9 of 17 -Individualisierung den unterschiedlichen Begabungen aller entgegenkommt) und Straffung (Verkürzung des Lernstoffes). Nebst der Förderung im Klassenzimmer kommen nach diesem Konzept klassenübergreifende Anreicherungs- und Ergänzungsangebote zum Zug (Interessen- oder Leistungsgruppen, Ressourcenzimmer, Experimentierräume, Unterstützung durch Fachexpertinnen und Fachexperten). Soweit die Begabungsförderung nicht in den Regelklassenunterricht eingebunden ist, kann sie unter Anrechnung des zusätzlichen Pensenpools – je 100 Schülerinnen und Schülern steht eine zusätzliche Lektion zur Verfügung, bei kleineren Schulgemeinden jedoch wenigstens zwei (vgl. Art. 30 der Weisungen über die fördernden Massnahmen vom Februar 2006, in: Schulblatt 2006, Nr. 7-8) – in ergänzendem Einzel- oder Gruppenunterricht erfolgen. Das Konzept Hochbegabtenförderung verweist ferner auf die Voraussetzungen von Art. 31 VSG, wonach ausserordentlich begabte und sozial reife Schüler mit Zustimmung der Eltern und nach Anhören des Lehrers eine Klasse überspringen können. Voraussetzungen sind intellektuelle Fähigkeiten im oberen Bereich, überdurchschnittliche Leistungen in mehreren Fachbereichen sowie hohes Durchhaltevermögen und hohe Motivation. In gleichem Zusammenhang wird der vorzeitige Übertritt vom Kindergarten in die Primarschule aufgeführt, der, sofern es der Entwicklungsstand des Kindes erlaubt, eine weitere Massnahme der Akzeleration ist und bei besonderen Begabungen erlaubt, die Zeit, in der die Lernziele erreicht werden, zu verkürzen. Unter dem Titel «Förderung im besonderen Fall» nennt das Konzept Hochbegabung die Bedingungen, unter denen der Schulrat Schülerinnen und Schüler, deren intellektuelle Hochbegabung mit Begabungsverzerrungen bzw. Schulschwierigkeiten einhergeht, einer besonderen (Privat-)Schule zuweisen kann. Kumulativ müssen - die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderung ausgeschöpft worden sein; - eine Klasse übersprungen worden sein; - dem Kind durch ein Gutachten des SPD zum einen ein weit überdurchschnittliches Potenzial im Sinn einer Höchstbegabung attestiert und zum -- 10 of 17 -andern bei einem Verbleib in der öffentlichen Volksschule die Gefahr von Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen prognostiziert worden sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Herkunftsgemeinde mit Blick auf die verfassungsmässige Unentgeltlichkeit des Grundschulunterrichts zur Übernahme eines angemessenen Schulgeldes verpflichtet (zum Ganzen vgl. Ziff. 3 des Konzepts Hochbegabung).

2.3. Die Vorinstanz hielt fest, die kumulativen Kriterien für die Zuweisung der Beschwerdeführerin in eine Schule für Hochbegabte seien konkret nicht erfüllt. Der SPD habe in zwei Gutachten festgestellt, dass diese zwar überdurchschnittlich begabt, jedoch nicht hochbegabt im Sinn von Art. 53bis VSG sei. Diese Feststellung könne durch die eingereichten Privatgutachten nicht erschüttert werden. Zudem ergebe sich aus den Akten, dass die dem öffentlichen Schulträger zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Begabtenförderung noch nicht ausgeschöpft worden seien, als die Beschwerdeführerin im April 2012 auf Initiative ihrer Eltern in die Privatschule «R.» übergetreten sei. Bereits im Gutachten des SPD vom 3. April 2012 und im vorangegangenen Gespräch seien vom SPD Möglichkeiten zur Förderung der Beschwerdeführerin in der Regelschule aufgezeigt worden. Die Beschwerdegegnerin habe die Eltern zudem mit Schreiben vom 19. Juni 2012 darauf hingewiesen, dass die Schulsituation bei einem Wiedereintritt der Beschwerdeführerin zu klären sei, und habe damit ihre Bereitschaft signalisiert, die vom SPD vorgeschlagenen Massnahmen zur Begabtenförderung umzusetzen. Auch im Gutachten des SPD vom 11. September 2012 fänden sich Empfehlungen zur erneuten Beschulung der Beschwerdeführerin in der Regelschule. Diese seien im Gespräch mit den Eltern am 19. September 2012 konkretisiert worden und es sei in Aussicht gestellt worden, dass ein allfälliger Wiedereintritt in die öffentliche Volksschule durch Fachpersonen begleitet würde. Insgesamt sei damit offenkundig, dass die Möglichkeiten der Begabtenförderung in der öffentlichen Volksschule noch nicht ausgeschöpft worden seien, weshalb die Zuweisung zu einer Schule für Hochbegabte auch unter diesem Aspekt nicht in Frage komme. Unter diesen Umständen sei nicht mehr zu prüfen, ob bei weiterer Beschulung in der öffentlichen Volksschule die Gefahr von Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen bestanden hätte. Immerhin sei aber festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach Ansicht sowohl der Beschwerdegegnerin als auch des SPD jederzeit hätte in der Regelschule unterrichtet werden können, ohne dass die Gefahr -- 11 of 17 -von Störungen der erwähnten Art bestanden hätte (zum Ganzen vgl. E. 6 des angefochtenen Entscheids).

2.4. Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, schon die Umstände, dass sie mittlerweile zwei Klassen übersprungen habe und die Aufnahmeprüfung an das Untergymnasium der Kantonsschule Burggraben bestanden habe, indizierten ihre Hochbegabung. Zudem habe die Vorinstanz bei der Ermittlung ihrer Intelligenz zu Unrecht auf die Klassennorm statt auf die Altersnorm abgestellt. Da sie im Zeitpunkt der Abklärung bereits eine Klasse übersprungen habe, sei ihr Intelligenzquotient (IQ) von 134 auf 124 Punkte «gedrückt» worden. Richtigerweise müsse der IQ im Verhältnis zum Alter festgelegt werden, wie die Privatgutachterin festgehalten habe. Gleiches habe selbst der Direktor des SPD eingeräumt; nach wie vor gegenteiliger Ansicht sei lediglich die Wiler Regionalstellenleiterin des SPD.

2.4.1. Nach der ersten Abklärung einer allfälligen Hochbegabung durch den SPD (21. und 23. Februar 2012) konstatierte die Schulpsychologin ein überdurchschnittliches Leistungspotenzial und eine klar gute Begabung, jedoch keine Hochbegabung (vgl. viact. 13a/1, Beilage 2). Wie sich aus der Stellungnahme des SPD vom 13. Dezember 2013 (vi-act. 32) ergibt, ist der Intelligenzquotient bei der Frage nach einer Hochbegabung ein wesentliches Kriterium, das ab einem Wert von 130 erfüllt ist. Der SPD ermittelte bei der ersten Abklärung aufgrund des «HAWIK-IV» Tests einen Gesamt-IQ von 119 (vgl. vi-act. 32), wobei sich bei keinem der Teilbereiche Sprachverständnis, Wahrnehmungsgebundenes Logisches Denken, Arbeitsgedächtnis und Verarbeitungsgeschwindigkeit ein Wert im Bereich der Hochbegabung ergab. Dieser Test ist – so der SPD – ausdrücklich zur Abklärung einer Hochbegabung empfohlen (Schreiben vom 6. Juli 2012, vgl. vi-act. 1a, Beilage 39). Ergänzend wurde der IQ nach dem Verfahren «CFT-20R» ermittelt. Im gleichen Schreiben führte der SPD aus, dieses Verfahren ermittle Teilaspekte der Intelligenz und werde somit auch nur ergänzend in die Beurteilung der Fragestellung einbezogen. Nach der Klassennorm der

4. Klasse sei hierbei ein Wert von 124 gemessen worden. Die Altersnorm hätte hingegen einen Wert von 134 ergeben, sei aber nicht beigezogen worden, weil eine breit abgestützte Altersnorm schon dem «HAWIK-IV» habe entnommen werden können. An der gesamten Beurteilung hätte sich hingegen auch nichts geändert, wenn dieser Wert zusätzlich mit einbezogen worden wäre. Der Direktor des SPD hielt in seiner Stellungnahme an die Vorinstanz vom 13. Dezember 2013 (vgl. vi-act. 32) fest, -- 12 of 17 -richtigerweise hätte beim «CFT 20-R» auf die Altersnorm abgestellt werden müssen. Allerdings handle es sich um ein ergänzendes Verfahren, welches eine zusätzliche Bestätigung zu einem entsprechenden Ergebnis im Test «HAWIK-IV» sein könnte. Für sich allein sei die Aussagekraft des «CFT 20-R» im Hinblick auf die schulische Relevanz beschränkt. Beim zweiten SPD-Untersuch – d.h. am 3. September 2012 (Bericht vgl. viact. 1a, Beilage 17) – habe aufgrund zu befürchtender Lerneffekte mit dem «PSB-R-Horn» ein anderes Intelligenzprüfverfahren gewählt werden müssen. Auch hier habe die Beschwerdeführerin mit einem IQ von 119.5 nicht im hochbegabten Bereich eingestuft werden können.

2.4.2. Die Beschwerdeführerin rügt konkret lediglich, dass ihr IQ nach dem beim ersten Untersuch angewendeten Verfahren «CFT 20-R» aufgrund der Klassennorm und damit falsch bemessen worden sei. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren haben sowohl die Leiterin der Regionalstelle Wil als auch der Direktor des SPD eingeräumt, dass hierbei korrekterweise auf die Alters- und nicht auf die Klassennorm abzustellen gewesen wäre. Gleichzeitig äusserten sie aber, dieses Verfahren sei wegen seiner beschränkten Aussagekraft lediglich «ergänzend» anzuwenden und an der gesamten Beurteilung der Situation hätte sich durch Abstellen auf die Altersnorm nichts geändert. Diese Ausführungen haben weder die Privatgutachterin noch die Beschwerdeführerin bestritten. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz (vgl. E. 6.a des angefochtenen Entscheids) hat die Privatgutachterin im vorinstanzlichen Verfahren namentlich nicht geltend gemacht, die Abweichung zwischen Alters- und Klassennorm sei beim «HAWIK-IV» – und damit beim für das Ergebnis entscheidenden Test – entstanden. Mit dem SPD ist demnach davon auszugehen, dass das Verfahren «CFT 20-R» lediglich ergänzend zu verwenden war und deshalb selbst das Abstellen auf die Altersnorm am Gesamtergebnis nichts geändert hätte. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist deshalb unbegründet. Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass sie vorzeitig in das Untergymnasium übergetreten ist, hieran etwas ändern könnte. Es steht nämlich durchaus fest, dass sie überdurchschnittlich begabt und leistungsbereit ist. 2.5.

2.5.1. Im Hinblick auf die Fördermassnahmen in der Regelschule rügt die Beschwerdeführerin, dass die Klassenlehrerin bereits in der Anmeldung zur schulpsychologischen Diagnostik und Beratung am 27. Januar 2012 vermerkt habe, sie

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wisse nicht, was sie noch tun könne und sei mit ihren Möglichkeiten am Ende. Sie macht damit sinngemäss geltend, die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderung seien im Zeitpunkt ihres Übertritts an die Privatschule ausgeschöpft gewesen. Nachdem bereits feststeht, dass bei der Beschwerdeführerin zu Recht keine Hochbegabung konstatiert worden ist, vermag auch diese Rüge keine Kostentragungspflicht der Beschwerdegegnerin zu begründen.

2.5.2. Im übrigen greift die Argumentation der Beschwerdeführerin zu kurz, wenn sie einzig auf diese Äusserung der Klassenlehrerin abstellt (vgl. act. 1, Ziff. 19 mit Hinweis). Dem Abklärungsbericht des SPD vom 3. April 2012 (a.a.O.) sind durchaus zusätzliche Förderhinweise zu entnehmen. Zudem ergibt sich daraus, dass diese in jenem Zeitpunkt bereits mit den Eltern und Vertretern der Beschwerdegegnerin erörtert worden waren. Konkret war die Rede von Dispens vom Unterricht während zwei Lektionen pro Woche, um an anderen Projekten zu arbeiten. Auch werde die Lehrperson den Unterricht noch mehr individualisieren sowie mit der Klasse am Thema «Ausgrenzung und Akzeptanz von Individualität» arbeiten. Auch im Gutachten des SPD vom 19. September 2012 (vgl. vi-act. 13a/1, Beilage 3) finden sich konkrete (Förder-) Hinweise. Diese wurden am 25. September 2012 an einem Gespräch mit den Eltern, dem Schulratspräsidenten, der Schulleiterin, der Schulischen Heilpädagogin, der Klassenlehrerin und drei Vertretern des SPD weiter konkretisiert, indem Differenzierungsmöglichkeiten und begleitende Massnahmen für einen Wiedereintritt der Beschwerdeführerin in die öffentliche Volksschule (Fachperson, die mit der Klasse das Thema Mobbing aufarbeiten soll, Begleitung der Erwachsenen durch dieselbe Fachperson in der Anfangsphase der Rückschulung) festgelegt wurden (Beschlussprotokoll in vi-act. 13a/1, Beilage 9). Damit liegt auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin durchaus auch im Rahmen der öffentlichen Volksschule mit niederschwelligen Massnahmen hätte weiter gefördert werden können. Dass die Eltern dieses Angebot nicht angenommen haben, ist nicht der Beschwerdegegnerin anzulasten. 2.6.

2.6.1. Die Beschwerdeführerin lässt der Beschwerdegegnerin bzw. den «staatlichen Stellen» treuwidriges Verhalten vorwerfen. Am 26. Oktober 2012 habe die Mutter der

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Beschwerdeführerin der Schulleiterin mitgeteilt, dass diese per 1. Dezember 2012 wieder in die angestammte Schule zurückkehren werde. Die Kriseninterventionsgruppe (KIG) des SPD sei – wie im Beschlussprotokoll vom 25. September 2012 vorgesehen – mit der fachlichen Begleitung dieses Wiedereintritts betraut worden. In einem Gespräch mit einem Mitarbeiter der KIG sei am 12. November 2012 vereinbart worden, dass die Rückkehr der Beschwerdeführerin vorerst sistiert werde und später, im Januar 2013, ein Gespräch mit der Beschwerdegegnerin stattfinden solle. Auf Veranlassung der KIG habe dieses nicht stattgefunden; man habe sie glauben lassen, dass stattdessen ein weiteres Privatgutachten zu erstellen sei. Kaum habe dieses vorgelegen, sei es ignoriert worden. Letztlich sei also das geplante Gespräch bezüglich Wiedereintritt verschoben worden mit der Begründung, es sei das Privatgutachten abzuwarten, und später sei den Eltern mitgeteilt worden, eben dieses Gutachten sei nicht von Interesse und es ändere nichts. Treuwidrig sei auch, dass die Beschwerdegegnerin am 3. April 2012 an den SPD herangetreten sei mit der Frage, ob Beitragszahlungen an den Besuch einer Schule für Hochbegabte beantragt werden könnten, weil die Schule keine Fördermöglichkeiten mehr anbieten könne, und jetzt argumentiert werde, die Fördermöglichkeiten seien damals noch gar nicht ausgeschöpft worden.

2.6.2. Der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. In der Form des Vertrauensschutzes verleiht er den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 622 f.). Eine Abweichung vom Gesetz nach den Regeln des Vertrauensschutzes kommt dann in Frage, wenn sich der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben auf Zusicherungen der zuständigen Behörde verlassen konnte und gestützt darauf entsprechende Dispositionen getroffen hat. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich das Verhalten der Behörde auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Notwendig ist eine gewisse Bestimmtheit und Vorbehaltlosigkeit der Auskunft (vgl. z.B. BGE 125 I 267 E. 4.c; 122 II 113 E. 3b/cc mit Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 668 ff mit Hinweisen).

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2.6.3. Die Beschwerdegegnerin wäre allenfalls dann zur Übernahme der externen Beschulungskosten ab April 2012 zu verpflichten, wenn sie eine das berechtigte Vertrauen der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Eltern erweckende Auskunft erteilt hätte. Eine solche geht indes aus den Akten nicht hervor und kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass die Klassenlehrerin die Notwendigkeit der schulpsychologischen Abklärung damit untermauert hat, dass sie aus ihrer Sicht die möglichen Fördermöglichkeiten ausgeschöpft habe. Bei der Abklärung ging es in für die Eltern erkennbarer Weise gerade auch darum, zusätzliche Fördermöglichkeiten im Unterricht an der öffentlichen Volksschule zu evaluieren. Im übrigen haben die Eltern der Beschwerdeführerin spätestens nach dem Schreiben des Amts für Volksschule vom 5. Juni 2012 gewusst, dass der Privatschulbesuch nur finanziert würde, falls der SPD einen entsprechenden Antrag stellen sollte (vgl. vi-act. 13a/1, Beilage 8). Da zu keinem Zeitpunkt ein entsprechender Antrag vorlag, durften sie nicht darauf vertrauen, der Privatschulbesuch werde von der öffentlichen Hand finanziert. Dass die bereits zuvor vorgenommene Einschulung ihrer Tochter an der «R.» in K. aus allein eigener, privater Initiative und ohne behördliche Vertrauensgrundlage erfolgt ist, kann aufgrund der Akten ebenfalls nicht in Frage gestellt werden. Auch kann der Beschwerdegegnerin nicht angelastet werden, sie habe sich geweigert, die Beschwerdeführerin wieder zu beschulen. Hierzu ist einerseits auf den in E. 2.5.2. hiervor geschilderten Aufwand hinzuweisen, der betrieben wurde, um genau dieses Ziel zu erreichen. Zum andern waren es nach der glaubhaften Schilderung des Direktors des SPD die Eltern, welche im Anschluss daran (trotz gegenteiliger Mitteilung an die Beschwerdegegnerin) die weitere Beschulung an der «S.»-Schule favorisierten und vorantrieben (vgl. vi-act. 32, S. 3). Dass sie unter den gegebenen Umständen auch für die Kosten selbst aufkommen müssten, war ihnen bekannt.

2.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid nicht rechtsfehlerhaft und die Beschwerde demnach abzuweisen ist. Eine Hochbegabung der Beschwerdeführerin ist nicht nachgewiesen. Weil diese bereits im April 2012 – und damit kurz nach der ersten schulpsychologischen Abklärung – von ihren Eltern in eine Privatschule überwiesen wurde, hatte die Beschwerdegegnerin gar keine Möglichkeit, sie weitergehend zu fördern. Die örtlich möglichen Fördermassnahmen können deshalb nicht als ausgeschöpft gelten. Ferner erweist sich auch der Verweis auf ein angeblich treuwidriges Verhalten der Beschwerdegegnerin als unbegründet.

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3. (…). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- wird angerechnet.

3. Das Begehren der Beschwerdeführerin um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen. Der Präsident Der Gerichtsschreiber Eugster Wehrle

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