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Entscheid

B 2014/155

Urteil Verwaltungsgericht, 04.12.2014

4. Dezember 2014Deutsch7 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

Anfechtungsgegenstand ist der Entscheid des Leiters des Rechtsdienstes des Finanzdepartements vom 15. Juli 2014, mit dem er – für die Regierung (vgl. Art. 26 Abs.

1 der Geschäftsordnung der Regierung, sGS 141.2; Art. 2 Abs. 1 Ingress lit. a Ingress und Ziffer 1 sowie lit. b der Ermächtigungsverordnung, sGS 141.41, in Verbindung mit Art. 57 und Art. 96 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP) – eine Rechtsverweigerungsbeschwerde abgeschrieben hat. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 VRP). Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung, mit welcher seine Rechtsverweigerungsbeschwerde ohne materielle Prüfung abgeschrieben wurde, in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen und deshalb zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 28. Juli 2014 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP).

1 der Geschäftsordnung der Regierung, sGS 141.2; Art. 2 Abs. 1 Ingress lit. a Ingress und Ziffer 1 sowie lit. b der Ermächtigungsverordnung, sGS 141.41, in Verbindung mit Art. 57 und Art. 96 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP) – eine Rechtsverweigerungsbeschwerde abgeschrieben hat. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 VRP). Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung, mit welcher seine Rechtsverweigerungsbeschwerde ohne materielle Prüfung abgeschrieben wurde, in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen und deshalb zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 28. Juli 2014 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP).

2. Nachdem die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 8. September 2014 unangefochten rechtskräftig geworden war und der Beschwerdeführer den gleichzeitig erhobenen Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte, war der Präsident des Verwaltungsgerichts befugt, gestützt auf Art. 96 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 39bis Abs. 1 Ingress und lit. b VRP das Beschwerdeverfahren androhungsgemäss abzuschreiben. Mit der einfachen schriftlichen Erklärung vom 4. November 2014 hat der Beschwerdeführer rechtzeitig innerhalb der vierzehntägigen Frist gemäss Art. 39bis Abs. 2 VRP einen Entscheid des Gerichts verlangt.

3. Der Beschwerdeführer verlangt den Ausstand des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, weil dieser – mit Zwischenentscheid vom 8. September 2014 – sein Gesuch um kostenlose Rechtspflege abgelehnt habe. Gemäss Art. 64 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 und Art. 7bis Abs. 2 VRP entscheidet über den Ausstand des Präsidenten dessen Stellvertreter. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten -- 3 of 6 -gemäss Art. 3 Abs. 1 des Reglements über Organisation und Geschäftsgang des Verwaltungsgerichts sowie über die Aufsicht über das Versicherungsgericht und die Verwaltungsrekurskommission (sGS 941.22) bei dessen Verhinderung in allen Angelegenheiten. Dementsprechend fällt der Entscheid über ein Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten des Verwaltungsgerichts in die Zuständigkeit des Vizepräsidenten (vgl. auch Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 198). Gemäss Art. 7 Abs. 1 Ingress und lit. c VRP haben Behördemitglieder in den Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen als den in lit. a und b ausdrücklich genannten Gründen befangen erscheinen. Hinsichtlich der Frage der Vorbefassung lehnt sich das Verwaltungsgericht an die Rechtsprechung des Bundesgerichts an (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 193). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint ein Richter nicht schon deswegen als voreingenommen, weil er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen hat. Vielmehr müssen zur Annahme von Befangenheit des betreffenden Richters weitere Gründe hinzutreten (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7). Abgesehen davon, dass das Gericht vorliegend nicht über die – vom Präsidenten im Zwischenverfahren zur unentgeltlichen Rechtspflege summarisch geprüfte – sachliche Begründetheit der Beschwerde, sondern lediglich über die formelle Erledigung wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses zu befinden hat, bringt der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Hinweise dafür vor, dass sich der Präsident bei der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bereits in einer Art festgelegt hätte, dass er einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich wäre und der Verfahrensausgang deshalb nicht mehr offen erschiene. Dementsprechend ist das vom Beschwerdeführer gegen den Präsidenten des Verwaltungsgerichts gestellte Ausstandsbegehren abzuweisen. Der Präsident ist dementsprechend berechtigt, am vorliegenden Entscheid mitzuwirken. Die amtlichen Kosten des Entscheides bleiben bei der Hauptsache.

4. Entspricht der Betroffene trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen der Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses nicht, so kann gemäss Art. 96 Abs. 2 VRP das Verfahren abgeschrieben werden, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen die Abweisung des -- 4 of 6 -Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 8. September 2014 unangefochten rechtskräftig werden lassen und auch den gleichzeitig erhobenen Kostenvorschuss von CHF 1'000 nicht bezahlt. Der Beschwerdeführer bringt keine öffentlichen Interessen vor, welche für die Durchführung des Verfahrens sprechen. Dementsprechend ist das Beschwerdeverfahren abzuschreiben.

5. Bei diesem Verfahrensausgang – das Ausstandsbegehren ist abzuweisen und die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu vertreten – sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP; vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 770 ff.). Eine Entscheidgebühr – darin enthalten die Kosten des gleichzeitig ergangenen Entscheides des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts über das Ausstandsbegehren – von CHF 1'000 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen. Demnach erkennt der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts zu Recht:

1. Das Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten des Verwaltungsgerichts wird abgewiesen.

2. Die amtlichen Kosten dieses Entscheides bleiben bei der Hauptsache Der Vizepräsident Linder Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

1. Die Beschwerde wird wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses abgeschrieben.

2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.

3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt

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Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber Linder Scherrer

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