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Entscheid

B 2014/232

Entscheid Verwaltungsgericht, 19.02.2015

19. Februar 2015Deutsch10 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheides, mit dem die Vorinstanz sein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses abgewiesen und den Rekurs abgeschrieben hat, und deshalb zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 19. Januar 2015 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist dementsprechend einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer anerkennt, dass der Kostenvorschuss im Rekursverfahren nach Ablauf der bis 12. September 2014 angesetzten Frist und damit verspätet geleistet wurde. Er macht jedoch geltend, die Vorinstanz hätte die Frist wiederherstellen müssen.

2.1

Gemäss Art. 30ter Abs. 1 VRP kann die Wiederherstellung einer Frist angeordnet werden, wenn der Verfahrensgegner zustimmt. Zur Form der Zustimmung äussert sich das Gesetz nicht. Insbesondere verlangt zumindest der Wortlaut der Bestimmung keine ausdrückliche Zustimmung. Die Vorinstanz hat das kantonale Migrationsamt am 1. Oktober 2014 ersucht, bis 17. Oktober 2014 die allfällige Zustimmung zum Gesuch mitzuteilen und unter Hinweis auf Art. 17 Abs. 2 VRP angedroht, nach unbenützter Frist werde aufgrund der Akten entschieden. Das kantonale Migrationsamt hat am 15. Oktober 2014 in Kenntnis des begründeten Gesuchs des Beschwerdeführers vom 24. September 2014 um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses die Abweisung – und nicht die Abschreibung – des Rekurses beantragt. Ob gemäss Art. 30ter Abs. 1 VRP eine konkludente Zustimmung zur Wiederherstellung zulässig ist und ob das Migrationsamt mit diesem Antrag der Vorinstanz eine Behandlung des Rekurses in der Sache nahegelegt und damit einer Wiederherstellung der Frist konkludent zugestimmt hat, kann offen bleiben. Selbst bei einer allfälligen Zustimmung des Verfahrensgegners bleibt nämlich zu prüfen, in welchem Mass den Betroffenen ein Verschulden an der Säumnis trifft (vgl.

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Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 1142).

2.2

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich eine Partei Fehler ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, insbesondere ihres Anwalts und dessen als Hilfspersonen tätigen Kanzleiangestellten wie eigene anrechnen lassen (BGer 5G_1/2013 vom 21. März 2013 E. 3.1;5A_316/2011 vom 6. Mai 2011 E. 3.2; BGE 114 Ib 67 E. 2c, 85 II 46, 78 IV 131 E. 2). Bei der Beurteilung des Verschuldens einer säumigen Partei ist von einem objektivierten Sorgfaltsmassstab auszugehen. Dabei sind auch die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, wobei von einem Rechtsanwalt ein grösseres Mass an Sorgfalt erwartet werden kann. Grobes Verschulden ist umso eher anzunehmen, je höher die an die Partei beziehungsweise deren Vertreter gestellte Sorgfaltspflicht zu veranschlagen ist. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht hängen auch von der Wichtigkeit der vorzunehmenden Handlung ab. Nach der vom Bundesgericht bestätigten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung lässt ein Rechtsanwalt, der die Kostenvorschussverfügung zur Bezahlung an seinen Mandanten weiterleitet, die gebotene Sorgfalt vermissen, wenn er sich vor Ablauf der Frist nicht über die Bezahlung des Vorschusses vergewissert (vgl. VerwGE B 2013/113 vom 8. November 2013 E. 2.1.2, www.gerichte.sg.ch; BGer 2C_1212/2013 vom 28. Juli 2014; VerwGE B 2013/98 vom 25. Juni 2013). Damit steht der Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses die Verletzung einer elementaren Sorgfaltspflicht des Rechtsvertreters entgegen, die auch mit einer Zustimmung des Verfahrensgegners nicht geheilt werden könnte. Ob der Beschwerdeführer die – strenge – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (insbesondere VerwGE B 2014/40 vom 14. Mai 2014, www.gerichte.sg.ch) zu Recht mit dem Hinweis beanstandet, sie stütze sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum klar enger als Art. 148 Abs. 1 ZPO gefassten Art. 50 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110, BGG) und zu dessen Vorgängerbestimmung, kann unter diesen Umständen offen bleiben. Zwar trifft zu, dass insbesondere in der Literatur auch die Auffassung vertreten wird, Fehler einer Hilfsperson seien der Partei oder der Vertretung nur zuzurechnen, wenn sie auf eine ungenügende Instruktion oder Kontrolle der Partei beziehungsweise der Vertretung oder auf mangelhafte Organisation des Betriebs zurückzuführen sind (vgl. B. Merz, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N 10 zu -- 4 of 6 -Art. 148 ZPO). In der Literatur wird aber auch ausgeführt, die offene Frage nach der Bedeutung des Verschuldens von Hilfspersonen werde insofern relativiert, als verschiedene Aufgaben wie Fristenwahrung, Arbeitsorganisation usw. zu den nicht delegierbaren Aufgaben eines Rechtsanwalts gehörten und somit auch die Einrede der gehörigen Auswahl, Instruktion und Überwachung nicht greife (vgl. N.J. Frei, in: Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 29 zu Art. 148 ZPO).

2.3

An diesem Ergebnis würde sich indessen selbst dann nichts ändern, wenn dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter – wie in der Beschwerde geltend gemacht wird – das Verhalten der Hilfsperson nicht vollumfänglich zuzurechnen wäre. Der Beschwerdeführer entschuldigt sich mit dem Hinweis, die Hilfsperson – seine Ex-Ehefrau – sei sorgfältig ausgewählt, mit dem Schreiben vom 22. August 2014 klar, korrekt und vollständig instruiert sowie überwacht worden. Dazu ist vorab festzustellen, dass der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer – und nicht dessen Ex-Ehefrau – mit der Leistung des Kostenvorschusses betraute. Indem er den Beschwerdeführer mit dem Schreiben vom 22. August 2014 über die Bedeutung der rechtzeitigen Zahlung des Kostenvorschusses ins Bild gesetzt hat (act. 11-6 Beilage 1), hat er ihn zwar ausreichend instruiert. Jedoch hat er – soweit der Beschwerdeführer als Hilfsperson des Rechtsvertreters betrachtet werden kann – es unterlassen, diesen auch ausreichend sorgfältig zu überwachen, indem er sich rechtzeitig vergewissert hätte, dass der Kostenvorschuss auch tatsächlich geleistet wurde. Aus der Kopie des Briefes vom 22. August 2014 geht nicht hervor, dass er mit eingeschriebener Post zugestellt wurde. Sollte der Brief nicht eingeschrieben versandt worden sein, war dem Rechtsvertreter auch nicht bekannt, ob der Beschwerdeführer den Brief tatsächlich erhalten hat. Der Rechtsvertreter macht auch nicht geltend, er habe sich beim Beschwerdeführer danach erkundigt. Eine Überwachung der Einhaltung der Frist wäre zudem deshalb angezeigt gewesen, weil der verschuldete Beschwerdeführer dem Rechtsvertreter als unzuverlässiger Zahler bekannt sein musste. Der Rechtsvertreter macht sodann nicht geltend, er habe – als er dem Beschwerdeführer am 22. August 2014 Rechnung und Einzahlungsschein zustellte – gewusst, dass dieser die Leistung des Kostenvorschusses seiner Ex-Ehefrau, die ihm als zuverlässig bekannt gewesen sei, überlassen werde. Abgesehen davon wird in der Beschwerde die Behauptung, die Ex-Ehefrau habe auch nach der Scheidung vom -- 5 of 6 -Beschwerdeführer für diesen regelmässig Zahlungen ohne Beanstandungen ausgeführt, nicht – beispielsweise mit einer entsprechenden Bestätigung durch die Ex-Ehefrau – belegt. Ebensowenig werden die Umstände geschildert, welche dazu führten, dass die Ex-Ehefrau den Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlte. Damit hat der Rechtsvertreter selbst seine Auffassung einer beschränkten Haftung für das Verhalten von Hilfspersonen nicht ausreichend belegt.

2.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Verschulden des Rechtsvertreters an der Säumnis schwer wiegt und deshalb auch eine allfällige – konkludente – Zustimmung des Migrationsamtes eine Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses nicht zulassen würde. Dementsprechend erweist sich der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 17. November 2014 im Ergebnis als richtig. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

2.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Verschulden des Rechtsvertreters an der Säumnis schwer wiegt und deshalb auch eine allfällige – konkludente – Zustimmung des Migrationsamtes eine Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses nicht zulassen würde. Dementsprechend erweist sich der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 17. November 2014 im Ergebnis als richtig. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

3. (...). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 unter Verrechnung mit seinem in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss.

3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. Der Präsident Der Gerichtsschreiber Eugster Scherrer

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