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Entscheid

B 2014/93

Entscheid Verwaltungsgericht, 24.03.2015

24. März 2015Deutsch12 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführer sind zwar Adressaten des angefochtenen Entscheides, hingegen kommt ihnen als abgewiesenen Asylbewerbern mit vollstreckbarer

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Wegweisungsverfügung gemäss den dem Anwendungsgebot von Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) unterliegenden Bestimmungen von Art. 14 Abs. 1 und 4 des Asylgesetzes (SR 142.31, AsylG) vor den kantonalen Behörden keine Parteistellung zu, es sei denn, es bestehe ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (BGer 2D_3/2014 vom 16. Januar 2014 E. 2; BGE 137 I 128 E. 4.1). Die Beschwerdeführer berufen sich auf keine solche Anspruchsgrundlage, sondern einzig auf die Härtefallregelung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. Sie machen geltend, die Beziehung zwischen ihnen und den im gleichen Haushalt wohnenden Kindern – F. und D. – sei zwingend zu berücksichtigen; die Familie dürfe nicht auseinander gerissen werden. Sie leiten daraus aber zu Recht nicht einen gesetzlich oder grundrechtlich geschützten Anspruch auf den Schutz des Familien- oder des Privatlebens ab. Einen "umgekehrten" Familiennachzug der Eltern zu ihren in der Schweiz lebenden ausländischen Kindern sehen Art. 42 ff. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz; SR 142.20, AuG) nicht vor (vgl. BGer 2C_766/2009 vom 26. Mai 2010 E. 5). Soweit Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) das Familienleben beschlägt, schützt die Bestimmung in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2 mit Hinweis auf BGE 129 II 11 E. 2). Auf den Schutz des Familienlebens können sich deshalb Eltern – jedenfalls soweit ihnen das Sorge- beziehungsweise Obhutsrecht zukommt (vgl. BGer 2C_531/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.1) – berufen, deren minderjährige Kinder über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (vgl. BGer 2C_718/2010 vom 2. März 2011 E. 1.3,2C_531/2013 vom 19. Mai 2014 E. 1.2.2). Die vier Kinder der Beschwerdeführer sind volljährig. Im Verhältnis zu volljährigen Kindern besteht ein Aufenthaltsanspruch nur, wenn zwischen den Eltern und den erwachsenen Kindern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGer 2D_95/2008 vom 16. Januar 2009 E. 2.3.2). Zwei Kinder der Beschwerdeführer sind verheiratet und haben einen eigenen Hausstand begründet. Ein besonderes über das sozial- und kulturübliche Ausmass hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis zu den Kindern, die über eine auf dem Familiennachzug beruhende Aufenthaltsbewilligung verfügen, machen die Beschwerdeführer nicht geltend. Die im gleichen Haushalt lebenden Kinder der Beschwerdeführer verfügen über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Die Tochter F.

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verfügt über eine Härtefallbewilligung, der Sohn D. ist ebenfalls abgewiesener Asylbewerber mit vollstreckbarer Wegweisungsverfügung. Im Übrigen ist anzumerken, dass gemäss ihren eigenen Angaben (act. 8/5 Dossier A.Y. und B.Y. Seite 242) – und den Angaben von D.Y. (act. 9/5 Seite 226) – im Asylverfahren drei weitere verheiratete Töchter (G., H. und I.) der Beschwerdeführer im Kosovo leben. Aus dem Anspruch auf Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK ergibt sich ein Recht auf Verbleib im Land bloss unter besonderen Umständen. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene übliche Integration genügen hierzu für sich allein nicht. Es bedarf vielmehr besonders intensiver, über eine übliche Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur beziehungsweise entsprechend vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich. Selbst im Fall einer längeren Anwesenheit hat das Bundesgericht das Bestehen eines Aufenthaltsanspruchs wiederholt verneint, soweit die Anwesenheit zu keiner überdurchschnittlichen Verbundenheit mit den hiesigen Verhältnissen geführt hatte. Zudem kann die blosse faktische, unbewilligte Aufenthaltsdauer im Rahmen von Art. 8 EMRK grundsätzlich ohnehin nicht berücksichtigt werden (vgl. BGer 2C_730/2011 vom 24. Februar 2012 E. 2.3 und 4.2). Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer keine überdurchschnittliche Verbundenheit mit den hiesigen Verhältnissen geltend machen und eine solche Verbundenheit auch nicht ersichtlich wird, halten sie sich seit dem Ablauf der Ausreisefrist am 19. September 2013 ohne Bewilligung in der Schweiz auf. Die Beschwerdeführer leiten daraus, dass der Beschwerdegegner schliesslich das Härtefallgesuch ihrer jüngeren Tochter F. trotz fehlender Parteistellung geprüft und den zuständigen Bundesbehörden unterbreitete, ab, ihr Gesuch müsste gleich behandelt werden. Daraus, dass das Gesuch des einen Familienmitglieds behandelt wird, ergibt sich indessen nicht, dass den Beschwerdeführern im Verfahren vor den kantonalen Behörden Parteistellung zukommt. Die fehlende Parteistellung führt schliesslich auch dazu, dass die Beschwerdeführer die Frage der pflichtgemässen Handhabung des Ermessens durch den Beschwerdegegner nicht überprüfen lassen können. Dass Art.

14.

Abs. 4 AsylG ab- und weggewiesenen Asylbewerbern nicht verbietet, bei den kantonalen Behörden eine Härtefallprüfung anzuregen, ist schliesslich unbestritten.

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Da die Beschwerdeführer sich als ab- und weggewiesene Asylsuchende ohne Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhalten, können sie weder formell ein Härtefallgesuch stellen noch die Weiterführung des Bewilligungsverfahrens verlangen. Dementsprechend kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden. Auch die Vorinstanz hätte deshalb auf ihren Rekurs nicht eintreten können.

2. Im Übrigen erwiese sich die Beschwerde auch in inhaltlicher Hinsicht als unbegründet. Einziger umstrittener Punkt ist nach der Darstellung der Beschwerdeführer, ob im Sinn von Art. 14 Abs. 2 Ingress und lit. c AsylG wegen fortgeschrittener Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Abhängigkeit von der Sozialhilfe sei nicht mutwillig herbeigeführt worden. Sie seien aufgrund ihrer schweren gesundheitlichen Probleme nicht arbeitsfähig. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin wurden im Beschwerdeverfahren nicht belegt. Selbst wenn solche Beeinträchtigungen aber die wirtschaftliche Integration hemmen würden, würde dies eine gesellschaftliche Integration nicht ausschliessen. Sodann wird in der Beschwerde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei auf eine intensive und spezialisierte Behandlung angewiesen, da er an einer schweren psychischen Erkrankung leide. Werde die Behandlung abgebrochen, sei die Gefahr der Retraumatisierung hoch. Selbst bei einem plötzlichen Wechsel des Therapeuten sei eine suizidale Handlung sehr wahrscheinlich. Demnach liege bereits aus medizinischen Gründen ein besonderer Härtefall vor. Diese Vorbringen stehen im Zusammenhang mit der Behauptung, dem Beschwerdeführer – der im Heimatland wegen "Mordes in psychischem Affekt" verurteilt wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-102/2012 vom 15. August 2013 E. 5.1; act. 8/5 Dossier A.Y. und B.Y. Seite 103) – und seiner Familie drohe die Blutrache. Sie waren im Wesentlichen Gegenstand der Prüfung im Asylverfahren und wurden von den Asylbehörden eingehend und unter Berücksichtigung von Erkundigungen, welche sie im Heimatland der Beschwerdeführer einholten, gewürdigt. Die Asylbehörden haben im Rahmen der Anordnung der Wegweisung auch den Stand des Gesundheitswesens im Heimatland des Beschwerdeführers berücksichtigt. Sie haben zudem festgehalten, dass die Beschwerdeführer auch im Heimatland des Beschwerdeführers über ein soziales, -- 5 of 7 -insbesondere ein familiäres Netz verfügten. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Entscheid vom 15. August 2013 deshalb zum Schluss gekommen, die Wegweisung der Beschwerdeführer sei zulässig, zumutbar und möglich. Das Verfahren betreffend Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 14 Abs. 2 AsylG dient nicht dazu, Asylgründe in einem zweiten Verfahren vorbringen zu können (vgl. VerwGE B 2010/6 vom 15. April 2010 E. 2.2, www.gerichte.sg.ch). Des Weiteren wird in der Beschwerde vorgebracht, bei Härtefallgesuchen von Familien sei der Gesamtsituation Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführer seien die Bezugspunkte der jüngeren Tochter, die nun über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge und noch im gleichen Haushalt wohne wie ihr Bruder D. Der Fall der Beschwerdeführer könne aber nicht völlig unabhängig vom Härtefall der Tochter betrachtet werden, nur weil diese mittlerweile volljährig geworden sei. Wie bereits festgehalten, machen die Beschwerdeführer zu Recht keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den grund- und völkerrechtlichen Schutz des Familienlebens geltend. Auch die Härtefallbewilligung der volljährigen Tochter vermag – wie ausgeführt (vgl. Erwägung 1) – an dieser Beurteilung nichts zu ändern.

2. Im Übrigen erwiese sich die Beschwerde auch in inhaltlicher Hinsicht als unbegründet. Einziger umstrittener Punkt ist nach der Darstellung der Beschwerdeführer, ob im Sinn von Art. 14 Abs. 2 Ingress und lit. c AsylG wegen fortgeschrittener Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Abhängigkeit von der Sozialhilfe sei nicht mutwillig herbeigeführt worden. Sie seien aufgrund ihrer schweren gesundheitlichen Probleme nicht arbeitsfähig. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin wurden im Beschwerdeverfahren nicht belegt. Selbst wenn solche Beeinträchtigungen aber die wirtschaftliche Integration hemmen würden, würde dies eine gesellschaftliche Integration nicht ausschliessen. Sodann wird in der Beschwerde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei auf eine intensive und spezialisierte Behandlung angewiesen, da er an einer schweren psychischen Erkrankung leide. Werde die Behandlung abgebrochen, sei die Gefahr der Retraumatisierung hoch. Selbst bei einem plötzlichen Wechsel des Therapeuten sei eine suizidale Handlung sehr wahrscheinlich. Demnach liege bereits aus medizinischen Gründen ein besonderer Härtefall vor. Diese Vorbringen stehen im Zusammenhang mit der Behauptung, dem Beschwerdeführer – der im Heimatland wegen "Mordes in psychischem Affekt" verurteilt wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-102/2012 vom 15. August 2013 E. 5.1; act. 8/5 Dossier A.Y. und B.Y. Seite 103) – und seiner Familie drohe die Blutrache. Sie waren im Wesentlichen Gegenstand der Prüfung im Asylverfahren und wurden von den Asylbehörden eingehend und unter Berücksichtigung von Erkundigungen, welche sie im Heimatland der Beschwerdeführer einholten, gewürdigt. Die Asylbehörden haben im Rahmen der Anordnung der Wegweisung auch den Stand des Gesundheitswesens im Heimatland des Beschwerdeführers berücksichtigt. Sie haben zudem festgehalten, dass die Beschwerdeführer auch im Heimatland des Beschwerdeführers über ein soziales, -- 5 of 7 -insbesondere ein familiäres Netz verfügten. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Entscheid vom 15. August 2013 deshalb zum Schluss gekommen, die Wegweisung der Beschwerdeführer sei zulässig, zumutbar und möglich. Das Verfahren betreffend Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 14 Abs. 2 AsylG dient nicht dazu, Asylgründe in einem zweiten Verfahren vorbringen zu können (vgl. VerwGE B 2010/6 vom 15. April 2010 E. 2.2, www.gerichte.sg.ch). Des Weiteren wird in der Beschwerde vorgebracht, bei Härtefallgesuchen von Familien sei der Gesamtsituation Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführer seien die Bezugspunkte der jüngeren Tochter, die nun über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge und noch im gleichen Haushalt wohne wie ihr Bruder D. Der Fall der Beschwerdeführer könne aber nicht völlig unabhängig vom Härtefall der Tochter betrachtet werden, nur weil diese mittlerweile volljährig geworden sei. Wie bereits festgehalten, machen die Beschwerdeführer zu Recht keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den grund- und völkerrechtlichen Schutz des Familienlebens geltend. Auch die Härtefallbewilligung der volljährigen Tochter vermag – wie ausgeführt (vgl. Erwägung 1) – an dieser Beurteilung nichts zu ändern.

3. Bei diesem Verfahrensausgang – das Nichteintreten kommt einer Abweisung der Beschwerde gleich – sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Da einzig die formelle Frage der Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer zu prüfen war und mit gleichem Datum ein inhaltlich übereinstimmender Entscheid zum Härtefallgesuch des Sohnes D. ergeht, erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 1'000 als angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000 zu verrechnen. CHF 1'000 sind ihnen zurückzuerstatten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf die Entschädigung ausseramtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren (Art. 98 Abs. 1 und 98bis VRP). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

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2. Die Beschwerdeführer bezahlen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000 unter anteilsmässiger Verrechnung mit ihrem Kostenvorschuss von CHF 2'000. CHF 1'000 werden ihnen zurückerstattet.

3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. Der Präsident Der Gerichtsschreiber Eugster Scherrer

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