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Entscheid

B 2015/139

Entscheid Verwaltungsgericht, 17.12.2015

17. Dezember 2015Deutsch18 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Das vom Beschwerdeführer gegenüber dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts geltend gemachte Ausstandsbegehren fällt dahin, da der Präsident nicht mitwirkt. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde gegen den Rekursentscheid, mit welchem festgestellt wurde, dass dem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 16. Juli 2015 wurde mit Eingabe vom 24. Juli 2015 -- 5 of 12 -(Postaufgabe: 25.07.15) rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit den innerhalb der bis 29. August 2015 laufenden Beschwerdefrist (vgl. Art. 64 in Verbindung mit Art.

30 VRP und Art. 145 Abs. 1 Ingress und lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO) eingereichten zusätzlichen Eingaben vom 12., 20. und 27. August 2015 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist dementsprechend einzutreten. Ob die nach Ablauf der Beschwerdefrist am 31. August 2015, am 7. September 2015 und am 10. September 2015 eingereichten Eingaben zu beachten sind, kann offen bleiben, da sie keine zusätzlichen für den Entscheid wesentlichen Vorbringen enthalten (vgl. BGer 2C_1001/2013 vom 4. Februar 2014 E. 1.7; VerwGE B 2013/208 vom 16. April 2014 E. 3.1, www.gerichte.sg.ch). Ebenso kann offen bleiben, ob die vom Präsidenten des Verwaltungsgerichts unterzeichnete verfahrensleitende Verfügung vom 28. September 2015 angesichts des hängigen Ausstandsbegehrens unbeachtlich ist. Mit der Verfügung wurde dem Beschwerdeführer einzig die ihm verfahrensrechtlich zustehende Gelegenheit zur Akteneinsicht und Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung angezeigt. Vom Recht zur Stellungnahme hat er mit Eingaben vom 11., 14., 19. und 30. Oktober 2015 Gebrauch gemacht.

30 VRP und Art. 145 Abs. 1 Ingress und lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO) eingereichten zusätzlichen Eingaben vom 12., 20. und 27. August 2015 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist dementsprechend einzutreten. Ob die nach Ablauf der Beschwerdefrist am 31. August 2015, am 7. September 2015 und am 10. September 2015 eingereichten Eingaben zu beachten sind, kann offen bleiben, da sie keine zusätzlichen für den Entscheid wesentlichen Vorbringen enthalten (vgl. BGer 2C_1001/2013 vom 4. Februar 2014 E. 1.7; VerwGE B 2013/208 vom 16. April 2014 E. 3.1, www.gerichte.sg.ch). Ebenso kann offen bleiben, ob die vom Präsidenten des Verwaltungsgerichts unterzeichnete verfahrensleitende Verfügung vom 28. September 2015 angesichts des hängigen Ausstandsbegehrens unbeachtlich ist. Mit der Verfügung wurde dem Beschwerdeführer einzig die ihm verfahrensrechtlich zustehende Gelegenheit zur Akteneinsicht und Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung angezeigt. Vom Recht zur Stellungnahme hat er mit Eingaben vom 11., 14., 19. und 30. Oktober 2015 Gebrauch gemacht.

2. Der Beschwerdeführer macht Ausführungen zum Zweck der Ausstandsvorschriften. Zum Umstand, dass die juristische Mitarbeiterin des Migrationsamts, gegen welche sich sein Ausstandsbegehren vom 23. April 2015 richtete, an der Verfügung vom gleichen Tag nicht mitwirkte, äussert sich der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen zur vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 24. September 2015 nicht. Unabhängig von den Gründen, welche dazu geführt haben, dass die juristische Mitarbeiterin, deren Unbefangenheit der Beschwerdeführer in Frage stellt, die Verfügung nicht unterzeichnet hat, sind die Ausführungen zu deren Ausstandspflicht unter diesen Umständen unbehelflich. Soweit der Beschwerdeführer – sinngemäss – rügt, die Vorinstanz hätte mit dem angefochtenen Rekursentscheid die Verfügung des Migrationsamtes vom 5. März 2015 aufheben müssen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Befangenheit des Leiters der Ausländerabteilung, welcher die Verfügung vom 5. März 2015 unterzeichnete. Er habe -- 6 of 12 -„mit der Blockierung der Haftbefehlsedition ein Gebäude zu stützen versucht, dessen Kern in einer wissentlichen und willentlichen Rechtsverweigerung der juristischen Mitarbeiterin des Migrationsamtes und in einem mutmasslichen Missbrauch von Amtsgewalt bestehe“. Er erblickt darin ein „strukturelles Problem, dass – seit das neue Ausländergesetz in Kraft trat – die Amts- und Departementsleitung die verbesserte Rechtsstellung der ausländischen Personen nicht anerkenne“. Dieser Vorwurf thematisiert letztlich nicht – wie es zur Begründung der Rüge der Verletzung der Ausstandsvorschriften erforderlich wäre – die mangelnde Unabhängigkeit einer einzelnen konkreten Person, sondern eine unrichtige Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts. Auch insoweit erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verletzung von Ausstandsvorschriften als unbegründet.

3. Mit dem abschlägigen Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2010 wurde die Verfügung des Ausländeramtes vom 26. Mai 2009, mit welcher die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen und er – da gegen den Vollzug sprechende Umstände nicht ersichtlich waren – unter Ansetzung einer Ausreisefrist verpflichtet wurde, die Schweiz zu verlassen, rechtskräftig. Da die in dieser Verfügung festgesetzte Frist bis 10. August 2009 verstrichen war, setzte das kantonale Ausländeramt dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2010 unter Hinweis auf Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz; AS 2007 S. 5437 ff., AuG; aufgehoben durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie [Richtlinie 2008/115/EG], mit Wirkung seit 1. Januar 2011 [AS 2010 5925; BBl 2009]), welcher die Wegweisung nach einem bewilligten Aufenthalt regelte, eine (neue) Frist zur Ausreise aus der Schweiz bis 30. September 2010 an (act. 14, Akten des Migrationsamts S. 346). Die (erneute) Fristansetzung vom 22. Juli 2010 setzte sich zwar mit der Frage allfälliger Vollzugshindernisse nicht mehr auseinander. Indessen war die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung Gegenstand der Entscheide über die Zulässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung. Das Ausländeramt hat die Frage in der Verfügung vom 26. Mai 2009 bejaht. In den kantonalen Rechtsmittelentscheiden wird die Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung, der regelmässig mit der Pflicht verbunden ist, die Schweiz zu verlassen, bejaht. Das Bundesgericht hat schliesslich im Urteil vom 16. Juli 2010 -- 7 of 12 -ausdrücklich festgehalten, dem Beschwerdeführer sei eine Rückkehr in seine Heimat ohne weiteres zumutbar; dem stehe auch sein Gesundheitszustand – Behandlung mit Beruhigungs- und Schlafmitteln (act. 14, Akten des Migrationsamtes S. 329) – nicht entgegen (E. 3.4). Auf psychische Erkrankungen, insbesondere auf eine depressive Störung und Suizidalität hat der Beschwerdeführer im Verfahren, welchem der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Verpflichtung zur Ausreise aus der Schweiz in der Verfügung des Ausländeramts vom 26. Mai 2009 zugrunde lagen, nicht hingewiesen. Das Bundesgericht hat im Urteil vom 23. Januar 2015 dementsprechend die Wegweisung des Beschwerdeführers als rechtskräftig beurteilt (E. 3.5). Die Rüge des Beschwerdeführers, sein „Anspruch auf den erstmaligen Erlass einer Wegweisungsverfügung“ sei verletzt worden, erweist sich deshalb als unbegründet.

4. Der Beschwerdeführer hält dem Vollzug der rechtskräftigen Wegweisung Hindernisse in Form seiner psychischen Erkrankung und seiner Suizidalität entgegen.

4.1. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 13. Februar 2015 – mit dem abschlägigen Entscheid des Bundesgerichts vom 23. Januar 2015 stand fest, dass er auch während der Dauer des Verfahrens um Erteilung einer Härtefallbewilligung keinen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz hat – zur stationären Behandlung in die Psychiatrische Klinik Wil eintrat (act. 25, Akten des Migrationsamts S. 737), wo gemäss ärztlichem Bericht vom 3. März 2015 eine rezidivierende, gegenwärtig schwere depressive Störung ohne psychotische Symptome diagnostiziert wurde (act. 25, Akten des Migrationsamts S. 763). Der vom Migrationsamt im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung am 26. Februar 2015 eingeforderte und am 27. März 2015 angemahnte Bericht vom 9. März 2015 (act. 25, Akten des Migrationsamts S. 738, 764 und 776-778) enthält keine Angaben über allfällige Gründe der Erkrankung. Es wird ausgeführt, dass es sich um die dritte Hospitalisation handle, ohne dass allerdings Angaben über die Zeitpunkte der ersten beiden Klinikaufenthalte gemacht würden. Weitere, insbesondere aktuellere, ärztliche Berichte, aus denen beispielsweise Hinweise auf Suizidversuche des Beschwerdeführers ersichtlich werden, liegen nicht vor. Eine akute Suizidalität des Beschwerdeführers ist anhand der von ihm eingereichten Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand nicht ausgewiesen. Abgesehen davon ist es nicht auszuschliessen, dass sich die Symptome – die in erster Linie durch die Verpflichtung, -- 8 of 12 -die Schweiz zu verlassen, ausgelöst wurden – nach einer Rückkehr in die Heimat und einer Anpassungsphase verbessern, zumal der Beschwerdeführer erst im Alter von 28 Jahren in die Schweiz gekommen ist und er seine zweite Ehefrau im Jahr 2007 in seiner Heimat heiratete.

4.2. Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das Staatssekretariat gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG die vorläufige Aufnahme. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefahr, bei einer Aufenthaltsbeendigung seinem Leben ein Ende zu setzen, für sich allein praxisgemäss nicht, um die Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug bereits als unverhältnismässig beziehungsweise unzulässig erscheinen zu lassen. Die schweizerischen Behörden sind gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch beziehungsweise betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person nicht beeinträchtigt wird; sie sind verfassungsrechtlich jedoch nicht verpflichtet, im Hinblick auf eine psychisch kritische Situation in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben dem Ansinnen auf Erteilung einer Anwesenheitsberechtigung zu entsprechen. Der Vollzug der Wegweisung muss in solchen Fällen sorgfältig geplant und durchgeführt werden. Allenfalls ist die Möglichkeit einer vorgängigen fürsorgerischen Unterbringung (Art. 426 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; SR 210, ZGB) in zeitlicher Nähe zur Wegweisung, eine ärztliche Begleitung auf dem Flug oder eine Übergabe an beziehungsweise eine Kontaktaufnahme mit entsprechenden Spezialisten im Heimatland zu prüfen. Nur wenn der Vollzug der Wegweisung auch mit adäquater medizinischer Rückkehrhilfe und entsprechenden Vorsichtsmassnahmen längerfristig nicht möglich ist, stellt sich die Frage einer Unzumutbarkeit oder einer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und der sich daraus ergebenden Konsequenzen, wobei diesbezüglich im Zusammenhang mit Art. 3 EMRK relativ hohe Schwellen gelten, da es dabei nicht unmittelbar um Handlungen oder Unterlassungen staatlicher oder privater Akteure geht, sondern um einen natürlichen Prozess (Krankheit), der zu den entsprechenden Konsequenzen (Tod, -- 9 of 12 -Verschlechterung des Gesundheitszustandes usw.) führt (vgl. BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.1. und 3.2.1). Aus dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist abzuleiten, dass bei Suizidabsichten, die – wie vorliegend – insbesondere im Zusammenhang mit dem Vollzug einer zulässigen und zumutbaren Wegweisung geäussert werden, in erster Linie der Vollzug als solcher sorgfältig zu planen ist, jedoch die Schweiz für die im Heimatland mögliche Suizidprävention grundsätzlich keine Verantwortung zu übernehmen hat. Insoweit sind die zahlreichen Unterlagen, welche der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Suizidprävention und den Behandlungsmöglichkeiten in seiner Heimat vorlegt, unbehelflich. Abgesehen davon werden die bestehenden und fehlenden Behandlungsmöglichkeiten und deren Wirksamkeit hinsichtlich der Suizidprävention durchaus differenziert eingeschätzt (vgl. BVerwGer D-102/2012 vom 15. August 2013 E. 7.2.2.2 mit Hinweis auf BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Der Länderanalyst der Schweizerischen Flüchtlingshilfe hält gegenüber dem Beschwerdeführer am 19. August 2015 vorab fest, aus seiner Sicht sei eine Recherche zu Tabuisierung und Stigmatisierung von Suizid nicht sehr zielführend. Die Erfolgsquote von verschiedenen Suizidpräventionsmassnahmen sei schwierig einzuschätzen. Leider scheine die Androhung von Suizid zudem bei von Abschiebung bedrohten Personen immer wieder aufzutreten. Psychotherapie und die Behandlung von Depressionen seien im Kosovo im Rahmen der staatlichen Gesundheitsversorgung möglich. Mangels geschlossener psychiatrischer Abteilungen seien im Kosovo „ernsthafte psychische Erkrankungen“ – denen Depressionen in der Regel nicht zugeordnet würden – jedenfalls bis 2013 nicht adäquat behandelbar gewesen. In jenem Zeitpunkt seien weder medizinisches Personal noch adäquate Einrichtungen für die Behandlung psychisch kranker Patienten vorhanden gewesen (act. 21). Bei der Beurteilung der Auswirkungen einer schwierigen Gesundheitsversorgung ist schliesslich zu berücksichtigen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Krankheit oder der Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungssystem in einem anderen Staat allenfalls nicht mit demjenigen in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard entspricht, für sich kein Aufenthaltsrecht vermitteln können (BGer 2C_743/2014 vom 13. Februar 2015 E.

3.4.1 mit Hinweis auf BGE 139 II 393 E. 5.2 und weitere Rechtsprechung; vgl. im Übrigen auch Erwägung 2.3.1 im Entscheid B 2013/219).

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4.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass mit der geltend gemachten psychischen Erkrankung und Suizidalität des Beschwerdeführers keine Hindernisse vorliegen, welche den Vollzug der rechtskräftigen Wegweisung vom 26. Mai 2009 als unzumutbar erscheinen liessen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1‘500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der aus dem Beschwerdeverfahren B 2013/219 übertragene restliche Kostenvorschuss von CHF 500 ist anzurechnen. Auf die Erhebung der verbleibenden Kosten von CHF 1‘000 ist angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen hat und der Betrag deshalb als uneinbringlich erscheint, zu verzichten (Art. 97 VRP). Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und 98bis VRP). Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung abzuweisen (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 117 Ingress und lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500 bezahlt der Beschwerdeführer und Anrechnung seines aus dem Beschwerdeverfahren B 2013/219 übertragenen restlichen Kostenvorschusses von CHF 500. Auf die Erhebung des Restbetrages von CHF 1‘000 wird verzichtet. Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber -- 11 of 12 -Linder Scherrer -- 12 of 12 --