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Entscheid

B 2015/180

Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, 03.11.2015

3. November 2015Deutsch8 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

Der Entscheid über das Gesuch, den Beschwerden sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, fällt gemäss Art. 42 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (sGS 841.11, VöB) in die Zuständigkeit des Präsidenten des Verwaltungsgerichts. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 wurden die Verfahren B 2015/192 und 196-219 zur Behandlung der Gesuche um aufschiebende Wirkung vereinigt. Mit diesen Verfahren wurden am 5. Oktober 2015 die Verfahren B 2015/193-195 vereinigt. Am 8. Oktober 2015 trat das Verfahren B 2015/180 und am 16. Oktober 2015 das Verfahren B 2015/275 hinzu. Dementsprechend ergeht über die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung in den Verfahren B 2015/180, 192-219 und 275 eine gemeinsame Verfügung.

2.

Die aufschiebende Wirkung kann erteilt werden, wenn die Beschwerde ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 5 des Einführungsgesetzes zur Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen, sGS 841.1, EGöB, in Verbindung mit Art. 17 Abs.

2.

der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, sGS 841.32, IVöB). Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird die aufschiebende Wirkung regelmässig gewährt, ohne die Erfolgsaussichten der Beschwerde näher zu prüfen, wenn sich die Vergabeinstanz gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ausdrücklich zur Wehr setzt (vgl. VerwGE B 2015/49 vom 9. April 2015, www.gerichte.sg.ch; VerwGE B 2015/33 vom 9. März 2015 E. 2 mit Hinweisen auf VerwGE B 2014/96 vom 5. Juni 2014 und VerwGE B 2013/206 vom 9. Oktober 2013). Vorinstanzen und Beschwerdegegnerin widersetzen sich – einstweilen – dem Gesuch der Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht. Die Gesuche der Beschwerdeführerin, es sei den Beschwerden in den Verfahren B 2015/180, 192-219 und 275 die aufschiebende Wirkung zu gewähren, sind deshalb gutzuheissen. Die aufschiebende Wirkung kann wieder entzogen werden, wenn während des Verfahrens festgestellt wird, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist oder die Interessenabwägung neu vorzunehmen ist.

3.

Die Vorinstanzen und die Beschwerdegegnerin sind einzuladen, bis 30. November 2015 materiell zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Nach unbenützter Frist ist Verzicht anzunehmen.

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4.

Das Verwaltungsgericht sieht vor, das Hauptverfahren zunächst auf die Beschwerden B 2015/180, 192 und 219 zu beschränken und die übrigen im Rubrum genannten Verfahren B 2015/193-218 und 275 zu sistieren. Den Verfahrensbeteiligten ist Gelegenheit zu geben, zu diesem Vorgehen ebenfalls bis 30. November 2015 Stellung zu nehmen. Nach unbenützter Frist ist Zustimmung zur Sistierung anzunehmen.

5.

Die den Politischen Gemeinden Thal (B 2015/180), St. Gallen (B 2015/192) und Wittenbach (B 2015/219) mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Oktober 2015 angesetzte Frist zur Einreichung sämtlicher Vergabeakten ist abzunehmen. Die Vorinstanzen in diesen Verfahren sind aufzufordern, dem Gericht innert der zur Einreichung der Vernehmlassung angesetzten Frist bis 30. November 2015 sämtliche Akten der Vergabe "VRSG/FIS FinanzSuite“ einzureichen. Nach unbenützter Frist ist gestützt auf die vorhandenen Akten zu entscheiden (Art. 64 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Vorinstanzen und die Beschwerdegegnerin sind zudem aufzufordern, innert derselben Frist jene Teile der Vergabeakten konkret und begründet zu bezeichnen, die nach ihrer Auffassung Geschäftsgeheimnisse enthalten und deshalb nicht offengelegt werden sollen, widrigenfalls der Beschwerdeführerin umfassende Akteneinsicht gewährt wird.

6.

Die Kosten dieser Verfügung sind bei der Hauptsache zu belassen. Der Präsident verfügt:

1.

Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung in den Verfahren B 2015/180, 192-219 und 275 werden gutgeheissen.

2. Den Vorinstanzen wird bis zu einem anderslautenden Entscheid über die aufschiebende Wirkung beziehungsweise bis zum Entscheid des Gerichtes über die Beschwerden die Weiterführung der Vergabeverfahren und der Abschluss von Verträgen zur Beschaffung von Software zur Umsetzung des neuen Rechnungsmodells der St. Galler Gemeinden (RMSG), insbesondere des Basisangebots „VRSG/FIS FinanzSuite“ bzw. der „Finanzsuite FIS“ bzw. des „Update Finanzsuite FIS“, und damit -- 6 of 7 -zusammenhängender Dienstleistungen sowie die Vornahme anderer mit dieser Softwarebeschaffung zusammenhängender Vollzugshandlungen untersagt.

2. Den Vorinstanzen wird bis zu einem anderslautenden Entscheid über die aufschiebende Wirkung beziehungsweise bis zum Entscheid des Gerichtes über die Beschwerden die Weiterführung der Vergabeverfahren und der Abschluss von Verträgen zur Beschaffung von Software zur Umsetzung des neuen Rechnungsmodells der St. Galler Gemeinden (RMSG), insbesondere des Basisangebots „VRSG/FIS FinanzSuite“ bzw. der „Finanzsuite FIS“ bzw. des „Update Finanzsuite FIS“, und damit -- 6 of 7 -zusammenhängender Dienstleistungen sowie die Vornahme anderer mit dieser Softwarebeschaffung zusammenhängender Vollzugshandlungen untersagt.

3. Die Vorinstanzen und die Beschwerdegegnerin werden eingeladen, bis 30. November 2015 materiell zu den Beschwerden Stellung zu nehmen. Nach unbenützter Frist wird Verzicht angenommen. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit, innert derselben Frist zur vorgesehenen Sistierung der Beschwerdeverfahren B 2015/193-218 und 275 Stellung zu nehmen. Nach unbenützter Frist wird Zustimmung zur Sistierung angenommen. Die Vorinstanzen in den Verfahren B 2015/180 (Thal), B 2015/192 (St. Gallen) und B 2015/219 (Wittenbach) werden aufgefordert, innert derselben Frist dem Verwaltungsgericht sämtliche Akten der Vergabe "VRSG/FIS FinanzSuite“ einzureichen. Nach unbenützter Frist wird aufgrund der vorhandenen Akten entschieden. Innert derselben Frist haben Vorinstanzen und Beschwerdegegnerin Teile dieser Akten, die nach ihrer Auffassung Geschäftsgeheimnisse enthalten und deshalb nicht offengelegt werden sollen, konkret und mit Begründung zu bezeichnen, widrigenfalls der Beschwerdeführerin umfassende Akteneinsicht gewährt wird.

4. Über die Kosten dieser Verfügung wird mit der Hauptsache entschieden. Der Präsident Eugster

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