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Entscheid

B 2015/49

Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, 09.04.2015

9. April 2015Deutsch4 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 42 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (sGS 841.11, VöB) entscheidet der Präsident des Verwaltungsgerichts innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde über die aufschiebende Wirkung.

2.

Die aufschiebende Wirkung kann erteilt werden, wenn die Beschwerde ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 5 des Einführungsgesetzes zur Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen, sGS 841.1, EGöB, in Verbindung mit Art. 17 Abs.

2.

der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, sGS 841.32, IVöB). Die Beschwerdegegnerin hat stillschweigend auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Vorinstanz hat die Vergabeakten eingereicht, ohne zum Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen und insbesondere -- 2 of 4 -ohne einen Antrag auf Abweisung des Gesuchs zu stellen. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird die aufschiebende Wirkung regelmässig gewährt, ohne die Erfolgsaussichten der Beschwerde näher zu prüfen, wenn sich die Vergabeinstanz gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ausdrücklich zur Wehr setzt (vgl. VerwGE B 2015/33 vom 9. März 2015 E. 2 mit Hinweisen auf VerwGE B 2014/96 vom 5. Juni 2014 und VerwGE B 2013/206 vom 9. Oktober 2013). Gründe oder auf dem Spiel stehende Interessen, die eine Erteilung der aufschiebenden Wirkung a priori ausschliessen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann daraus, dass das Angebot der Beschwerdeführerin nicht entsprechend den im Handelsregister eingetragenen Bevollmächtigungen unterzeichnet ist, nicht abgeleitet werden, ihr Angebot hätte ausgeschlossen werden müssen (vgl. dazu VerwGE B 2014/178, Zwischenverfügung vom 19. September 2014, E. 2.2.1, www.gerichte.sg.ch). Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen. Die aufschiebende Wirkung kann wieder entzogen werden, wenn während des Verfahrens festgestellt wird, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist oder die Interessenabwägung neu vorzunehmen ist.

3.

Vorinstanz und Beschwerdegegnerin sind aufzufordern, innert einer nicht erstreckbaren Frist bis 23. April 2015 – die Gerichtsferien gelten nicht – zur Beschwerde materiell Stellung zu nehmen, wobei nach unbenütztem Ablauf der Frist der Verzicht auf eine Stellungnahme angenommen würde. Mit Blick auf die Frage der Zulässigkeit eines Zuschlags unter Vorbehalt eines Entscheides der Bürgerversammlung ist die Vorinstanz zudem aufzufordern, dem Gericht innert gleicher Frist einen allfälligen Genehmigungsbeschluss der Bürgerversammlung vom 20. März 2015 einzureichen. Nach unbenütztem Ablauf der Frist wird der Verzicht auf eine Stellungnahme angenommen.

4.

Die Kosten dieser Verfügung sind bei der Hauptsache zu belassen. Der Präsident verfügt:

1.

Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gutgeheissen.

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2. Der Vorinstanz wird bis zu einem anderslautenden Entscheid über die aufschiebende Wirkung beziehungsweise bis zum Entscheid des Gerichtes über die Beschwerde der Vertragsschluss untersagt.

2. Der Vorinstanz wird bis zu einem anderslautenden Entscheid über die aufschiebende Wirkung beziehungsweise bis zum Entscheid des Gerichtes über die Beschwerde der Vertragsschluss untersagt.

3. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin werden eingeladen, bis 23. April 2015 materiell zur Beschwerde Stellung zu nehmen (in dreifacher Ausfertigung). Bei unbenütztem Ablauf der Frist wird aufgrund der vorhandenen Akten entschieden. Die Gerichtsferien gelten nicht.

4. Über die Kosten dieser Verfügung wird mit der Hauptsache entschieden. Der Präsident Eugster

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