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Entscheid

B 2016/103

Entscheid Verwaltungsgericht, 23.08.2016

23. August 2016Deutsch7 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer, dessen Rekurs gegen die Verweigerung seines Gesuchs um Nachzug seiner Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes von der Vorinstanz mit dem angefochtenen Rekursentscheid vom 27. April 2016 abgewiesen worden war, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 11. Mai 2016 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP).

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2.

Der Beschwerdeführer hat den mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Mai 2016 erhobenen Kostenvorschuss weder innert der bis 30. Mai 2016 angesetzten Frist noch später geleistet. Eine versäumte Frist kann gemäss Art. 30ter Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 148 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO) wiederhergestellt werden, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft oder wenn der Verfahrensgegner zustimmt. Das Gesuch ist gemäss Art. 148 Abs. 2 ZPO innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er erhalte die Lohnzahlung jeweils am 5. des Monats, stellt keinen Grund dar, welcher zu einer Wiederherstellung der Frist führen könnte, sondern hätte den Beschwerdeführer veranlassen müssen, um Erstreckung der Zahlungsfrist zu ersuchen. Er hat die Zahlungsfrist mithin absichtlich und irrtumsfrei verstreichen lassen, ohne um Erstreckung nachzusuchen. Sein Verschulden bei der Säumnis wiegt – soweit überhaupt ein Wiederherstellungsfall vorliegt (vgl. N Gozzi, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N 7 zu Art. 148 ZPO) – dementsprechend so schwer, dass selbst die Vorinstanz einer Wiederherstellung nicht wirksam zustimmen könnte (vgl. VerwGE B 2014/232 vom 19. Februar 2015 E. 2.1). Dementsprechend erübrigt es sich, der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gesuch um Wiederherstellung der Frist zu geben. Das Gesuch ist abzuweisen.

3.

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist die Abschreibung des Verfahrens geboten, wenn der Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht geleistet wurde (vgl. GVP 1976 Nr. 27; R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 139 f.; vgl. BGer 2C_1212/2013 vom 28. Juli 2014 E. 6.5). Die Frist stellt eine Verwirkungsfrist dar. Ob der Kostenvorschuss verspätet oder nicht geleistet wurde, ändert damit hinsichtlich der Säumnisfolge nichts. Das Verfahren ist ausnahmsweise dann nicht abzuschreiben, wenn – was indessen vorliegend nicht der Fall ist (vgl. oben Erwägung 2) – die Voraussetzungen der Wiederherstellung im Sinn von Art. 30ter Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 148 Abs. 1 ZPO gegeben sind oder wenn öffentliche Interessen entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung treten die Säumnisfolgen regelmässig ein, wenn nicht ausserordentliche Umstände dies als unannehmbar stossend erscheinen lassen. In der Praxis sind solche ausserordentlichen Umstände aber überaus selten (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz.

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812.

f.; zum Ganzen VerwGE B 2013/113 vom 8. November 2013 E. 2.3, www.gerichte.sg.ch). Ob – wie in der Literatur vorgeschlagen wird (vgl. Hirt, a.a.O., S.

141.

f.) – ein über den konkreten Einzelfall hinausgehendes Interesse an der Klärung des Sachverhalts oder der strittigen Rechtsfragen den Verzicht auf die Abschreibung rechtfertigen kann, kann vorliegend offen bleiben. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorliegende Beschwerdeangelegenheit Sach- oder Rechtsfragen aufwirft, welche über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind. Umstritten sind – wie regelmässig in Streitigkeiten über den Anspruch auf Familiennachzug – die Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und seiner nachzuziehenden Ehefrau sowie die Verhältnismässigkeit der Verweigerung der Bewilligung mit Blick auf das durch Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens.

4. (…). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

4. (…). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses abgeschrieben.

3. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘000 bezahlt der Beschwerdeführer.

4. Ausseramtliche Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht entschädigt.

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Der Präsident Der Gerichtsschreiber Eugster Scherrer

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