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Entscheid

B 2016/111

Zirkulationsentscheid Verwaltungsgericht, 16.01.2018

16. Januar 2018Deutsch13 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

1.1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer, dessen Rekurs gegen den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung mit dem vorinstanzlichen Entscheid vom 9. Mai 2016 abgewiesen wurde, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 23. Mai 2016 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 19. August 2016 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP).

1.1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer, dessen Rekurs gegen den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung mit dem vorinstanzlichen Entscheid vom 9. Mai 2016 abgewiesen wurde, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 23. Mai 2016 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 19. August 2016 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP).

1.2. Zur örtlichen Zuständigkeit des Gerichts ist zu sagen, dass die st. gallischen Behörden und damit auch das Verwaltungsgericht zuständig für das Widerrufsverfahren im Zusammenhang mit der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sind, solange diesem, wie vorliegend, gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes (SR 142.20, AuG) keine Bewilligung eines anderen Kantons ausgestellt worden ist (vgl. BGer 2C_155/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 3.2.). Dennoch ist vorliegend festzuhalten, dass es fraglich ist, wo der Beschwerdeführer in den letzten Jahren effektiv Wohnsitz hatte, das heisst, wo er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhielt (Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; SR 210, ZGB). Denn der Beschwerdeführer gab am 28. Januar 2015 zweimal „E.-strasse 0, in Q., c/o M.Z., X. 01, in V.“ als Adresse an (es kann sich deshalb nicht um ein Versehen handeln) (act. 8/25-26), obwohl er zu diesem Zeitpunkt in Q. SG gemeldet war. Im Rubrum eines Entscheids des Bezirksgerichts Kulm vom 26. August 2015 wurde als Adresse gar uneingeschränkt „X. 01, in V.“ aufgeführt (act. 8/27), obschon im Zivilstandsregister noch am 20. August 2015 Q. SG als Domizil vermerkt gewesen war (act. 8/26). Und laut dem am 12. Juni 2016 unterzeichneten Mietvertrag für die Wohnung in S. LU hatte die vorherige Adresse des Beschwerdeführers „X. 01, in V.“ gelautet (act. 32/31), also keine Adresse in Q. SG. Laut Rubrum eines Entscheids des Bezirksgerichts Willisau vom 5. August 2016 hatte der Beschwerdeführer, damals vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bertschinger, offenbar Wohnsitz im X. 01, in V. LU (act. 9.3). Mit Schreiben vom 20. Juni 2016 hielt Rechtsanwältin Christine Arndt bis -- 5 of 9 -deshalb auch fest, dass der Beschwerdeführer im X. 01, in V. wohne und dort rechtmässig betrieben werden könne (act. 9.2). Auch das dem Gericht nun vorliegende Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unterzeichnete der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2016 in S. LU, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch in Q. SG gemeldet war (act. 32/29 S. 2). Es liegen also diverse Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren effektiv Wohnsitz im Kanton Luzern hatte, entgegen seiner Meldung (act. 41.2) und auch entgegen den Angaben auf der Beschwerdeschrift. Laut Rubrum des Entscheids des Kreisgerichts Wil vom 6. Dezember 2016 war der Beschwerdeführer demgegenüber wieder in Q. SG wohnhaft (act. 44.1), obwohl er sich dort Ende November 2016 abgemeldet hatte (41.2). Auf die örtliche Zuständigkeit des Gerichts hat dies jedoch, wie eingangs erwähnt, keinen Einfluss.

1.3. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2. Weil im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 Abs. 3 VRP neue Begehren unzulässig sind, berücksichtigt das Verwaltungsgericht Tatsachen, die nach Abschluss des Rekursverfahrens eingetreten sind („echte Noven“), grundsätzlich nicht mehr (Cavelti/ Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Auf. 2003, Rz. 642). Im Bereich des Ausländerrechts hat das Verwaltungsgericht als Ausnahme von diesem Grundsatz laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf den Sachverhalt im Zeitpunkt seines Entscheides abzustellen (BGE 128 II 149). Es hat also entscheidwesentliche Tatsachen, die nach Abschluss des Rekursverfahrens eingetreten sind, zu berücksichtigen.

3. Gemäss Art. 64 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 Satz 1 VRP kann das Verwaltungsgericht die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen. Eine Rückweisung ist unter anderem anzuordnen, wenn dem Verwaltungsgericht in einer bestimmten Frage nicht dieselbe Überprüfungsbefugnis zusteht wie der Vorinstanz. Dies ist insbesondere in jenen Bereichen der Fall, in denen das Gesetz der urteilenden Instanz einen Ermessensspielraum einräumt. Eine Rückweisung ist auch angezeigt, wenn dem Betroffenen der Instanzenzug in unzulässiger Weise abgeschnitten würde, sofern die angerufene Instanz von sich aus entscheiden würde (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1031 f.). Da Art. 56 Abs. 2 Satz 1 VRP im Beschwerdeverfahren sachgemäss anzuwenden ist, kann das Verwaltungsgericht die -- 6 of 9 -Sache auch an die erstverfügende Behörde zurückweisen (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1034). Da aufgrund der obgenannten Widersprüche im Zusammenhang mit dem tatsächlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers in den letzten Jahren unklar ist, ob dieser nun tatsächlich in S. LU bei seiner Schweizer Ehefrau Wohnsitz bezogen hat, wie dies aus seinem Mietvertrag hervorgeht, oder ob er allenfalls tatsächlich weiterhin in V. LU lebt, wo er allenfalls auch während der letzten Jahre trotz seiner Anmeldung in Q. SG und seiner Beziehung mit der damals in Q. lebenden L.T. (seiner heutigen Ehefrau) lebte, und dem Verwaltungsgericht im Hinblick auf eine solche Sachverhaltsabklärung nicht dieselben Möglichkeiten offen stehen wie dem Migrationsamt, ist die Angelegenheit nach Aufhebung des Rekursentscheides zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das Migrationsamt zurückzuweisen, das nach der genannten Abklärung sodann einen neuen Entscheid, basierend auf den dannzumal relevanten Fakten, zu erlassen haben wird.

4.

4.1. Angesichts der Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer bei Einreichung der Beschwerde und auch vor der Vorinstanz offenbar problemlos möglich war, die besagten Kostenvorschüsse zu leisten (ansonsten ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt worden wäre), wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Der eingereichte Entscheid betreffend die Sozialhilfe betrifft einzig die Ehefrau des Beschwerdeführers, die gemäss den Ausführungen des Sozialamtes im Übrigen damals alleinerziehend war (act. 24.3). Auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers können aufgrund dieses Dokuments keine Rückschlüsse gezogen werden. Laut eingereichtem Gesuch verfügt der Gesuchsteller zusätzlich zu seinem Lohn über einen monatlichen Vermögensertrag in Höhe von CHF 4‘000 (act. 32/29). Dies scheint ein Missverständnis zu sein. Der Beschwerdeführer meinte damit allenfalls das vorhandene Vermögen. Zu diesem fehlen jegliche Unterlagen (z.B. Steuererklärung, Kontoauszüge). Die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes belegt in keiner Weise, dass der Beschuldigte nicht über Vermögen verfügt. Im Übrigen führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegenüber dem Migrationsamt Luzern selbst aus, dass das Einkommen des Beschwerdeführers „ohne Weiteres“ reiche, um für sich, die -- 7 of 9 -Lebenspartnerin und die gemeinsamen Kinder aufzukommen beziehungsweise sogar noch Alimente für den nicht gemeinsamen Sohn zu bezahlen (act. 32/41). Dies widerspricht einer Bedürftigkeit seinerseits; die Alimente für den nicht gemeinsamen Sohn gehen den vorliegenden Kosten nicht vor. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die fehlenden Nachweise zu verlangen, denn es muss dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer klar sein, dass die Höhe seines Vermögens für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege relevant ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird deshalb abgewiesen.

4.2. Bei dieser Sachlage sind die Kosten der bisherigen Verfahren vor den kantonalen Instanzen neu zu verlegen. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat jener Verfahrensbeteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Aufgrund dieser Bestimmung sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 2'000 und des Rekursverfahrens in Höhe von CHF 1'000 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Denn dessen Rechtsbegehren werden mehrheitlich abgewiesen. Die nun erforderliche weitere Sachverhaltsabklärung wurde durch vom Beschwerdeführer widersprüchlich gesetzte Tatsachen nach Widerruf der Aufenthaltsbewilligung durch das Migrationsamt und nicht durch die Vorinstanzen verursacht. Die vom Beschwerdeführer bereits geleisteten Kostenvorschüsse in Höhe von insgesamt CHF 3‘000 werden angerechnet.

4.3. Art. 98 Abs. 1 VRP bestimmt, dass im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten besteht. Im Rekursverfahren werden nach Art. 98 Abs. 2 VRP ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- oder Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen. Ausseramtliche Kosten sind mangels relevanten Obsiegens (Beschwerdeführer; vgl. dazu die Ausführungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung) beziehungsweise mangels grundsätzlichen Anspruchs und Antrags (Vorinstanz) nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98 VRP; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 832). Demnach verfügt der Abteilungspräsident zu Recht: bis -- 8 of 9 -Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Rekursentscheid der Vorinstanz vom 9. Mai 2016 mit Ausnahme des Kostenspruches aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird zur Überprüfung beziehungsweise Ergänzung des Sachverhalts im Sinn der Erwägungen und zu neuer Entscheidung an das Migrationsamt zurückgewiesen.

3. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2‘000 bezahlt der Beschwerdeführer unter Anrechnung mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss.

4. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Eugster Scherrer

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