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Entscheid

B 2016/141

Entscheid Verwaltungsgericht, 30.05.2017

30. Mai 2017Deutsch14 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

Anfechtungsgegenstand ist eine verfahrensleitende Verfügung des zuständigen Abteilungspräsidenten der Verwaltungsrekurskommission. Art. 59 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) sieht die Zuständigkeit des Präsidenten des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Verwaltungsrekurskommission über die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie die amtliche Verteidigung vor. Nach Art. 60 Ingress und lit. a VRP ist er zudem zur Beurteilung von Beschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen, gegen Anordnungen betreffend aufschiebende Wirkung und gegen Vollstreckungsmassnahmen, eingeschlossen die Androhung des Vollstreckungszwangs der Verwaltungsrekurskommission zuständig, wenn die Hauptsache beim Verwaltungsgericht anfechtbar ist. Nicht geregelt ist die Anfechtbarkeit von Verfügungen über Sistierungsbegehren des zuständigen Abteilungspräsidenten der Verwaltungsrekurskommission. Beim Entscheid über ein Sistierungsbegehren handelt es sich nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid. Soweit er unter die anfechtbaren -- 5 of 9 -Zwischenentscheide im Sinn von Art. 92 oder 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110, BGG) fällt, muss er beim Verwaltungsgericht anfechtbar sein, weil sich gemäss Art. 111 Abs. 1 BGG am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können muss, wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, und die Kantone gemäss Art. 86 Abs.

2.

BGG verpflichtet sind, als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte – worunter die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen nicht fällt (BGer 2C_360/2009 vom 23. Juni 2009,1C_346/2009 vom 6. November 2009) – einzusetzen.

2.

Die Verfahrensbeteiligten sind sich nicht einig darüber, ob die Fortführung des Rechtsmittelverfahrens betreffend Widerruf der Neuschätzung bei gleichzeitiger Sistierung des Rechtsmittelverfahrens betreffend die widerrufene Neuschätzung für den Beschwerdeführer einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann.

2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei fraglich, ob tatsächlich sämtliche Rügen auch bei der Anfechtung der nach dem Widerruf neu ergehenden Schätzung vorgebracht werden könnten. Wenn die Vorinstanz die Ansicht vertrete, der Beschwerdeführer sei nicht mehr beschwert, soweit die neue Verfügung einzelne der geltend gemachten Mängel nicht mehr aufweise, bedeute dies nichts anderes, als dass diese Rügen mangels Rechtsschutzinteresses einer richterlichen Prüfung nicht mehr zugänglich wären. Erginge im Widerrufsverfahren eine neue Verfügung, die auf vertretbaren Vergleichstransaktionen oder auf dem erst nachträglich erfolgten Grundbucheintrag beruhte, wäre die Verfügung formell und inhaltlich korrekt beziehungsweise zumindest nicht mehr unter den gleichen Aspekten anfechtbar. Die Rüge betreffend behördlichen Fehlverhaltens könnte unter Umständen mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers nicht mehr gerichtlich beurteilt werden.

2.2. Gemäss Art. 93 Abs. 1 Ingress und lit. a BGG ist die Beschwerde gegen einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Bei Sistierungsentscheiden kann – soweit nicht qualifiziert substantiiert die dadurch verursachte Verfahrensverzögerung gerügt wird (vgl. BGer 9C_523/2015 vom 10. November 2015 E. 2.2; vgl. auch Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 1095, wonach -- 6 of 9 -gegen Sistierungsverfügungen der Verwaltungsrekurskommission beim Verwaltungsgericht Rechtsverweigerungsbeschwerde geführt werden kann) – ein solcher Nachteil namentlich gegeben sein, falls ein definitiver und erheblicher Beweisverlust droht (vgl. BGer 1B_543/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 1.2 mit Hinweis insbesondere auf BGE 134 IV 43 E. 2.2). Bei Beschwerden gegen die Abweisung eines Sistierungsantrags stellt sich die Frage der Rechtsverzögerung logischerweise nicht. Es kommt lediglich auf den nicht wieder gutzumachenden Nachteil beziehungsweise die materiell-rechtliche Sachlage an (vgl. BGer 9C_523/2015 vom 10. November 2015 E. 2.2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass entsprechend Art. 98 BGG mit der Beschwerde gegen Entscheide über Sistierungsgesuche nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (vgl. BGer 8C_717/2016 vom 15. März 2017). Ein Nachteil kann nur dann als nicht wieder gutzumachend qualifiziert werden, wenn er rechtlicher Natur ist. Der Nachteil ist nur dann rechtlicher Art, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte, insbesondere wenn der angefochtene Zwischenentscheid nicht mehr zusammen mit dem End-entscheid angefochten werden kann, wodurch die Überprüfung durch das Bundesgericht verunmöglicht würde. Hingegen genügt eine bloss tatsächliche Beeinträchtigung wie die Verlängerung oder die Verteuerung des Verfahrens nicht (vgl. BGE 133 III 629 = Pra 97/2008 Nr. 66 E. 2.3.1, 126 I 97 E. 1b).

2.2. Gemäss Art. 93 Abs. 1 Ingress und lit. a BGG ist die Beschwerde gegen einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Bei Sistierungsentscheiden kann – soweit nicht qualifiziert substantiiert die dadurch verursachte Verfahrensverzögerung gerügt wird (vgl. BGer 9C_523/2015 vom 10. November 2015 E. 2.2; vgl. auch Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 1095, wonach -- 6 of 9 -gegen Sistierungsverfügungen der Verwaltungsrekurskommission beim Verwaltungsgericht Rechtsverweigerungsbeschwerde geführt werden kann) – ein solcher Nachteil namentlich gegeben sein, falls ein definitiver und erheblicher Beweisverlust droht (vgl. BGer 1B_543/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 1.2 mit Hinweis insbesondere auf BGE 134 IV 43 E. 2.2). Bei Beschwerden gegen die Abweisung eines Sistierungsantrags stellt sich die Frage der Rechtsverzögerung logischerweise nicht. Es kommt lediglich auf den nicht wieder gutzumachenden Nachteil beziehungsweise die materiell-rechtliche Sachlage an (vgl. BGer 9C_523/2015 vom 10. November 2015 E. 2.2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass entsprechend Art. 98 BGG mit der Beschwerde gegen Entscheide über Sistierungsgesuche nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (vgl. BGer 8C_717/2016 vom 15. März 2017). Ein Nachteil kann nur dann als nicht wieder gutzumachend qualifiziert werden, wenn er rechtlicher Natur ist. Der Nachteil ist nur dann rechtlicher Art, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte, insbesondere wenn der angefochtene Zwischenentscheid nicht mehr zusammen mit dem End-entscheid angefochten werden kann, wodurch die Überprüfung durch das Bundesgericht verunmöglicht würde. Hingegen genügt eine bloss tatsächliche Beeinträchtigung wie die Verlängerung oder die Verteuerung des Verfahrens nicht (vgl. BGE 133 III 629 = Pra 97/2008 Nr. 66 E. 2.3.1, 126 I 97 E. 1b).

2.3. Obsiegt der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren gegen den am 14. März 2016 verfügten Widerruf der Schätzung vom 2. März/23. Dezember 2015, bleibt es beim Anfechtungsobjekt im Rechtsmittelverfahren betreffend die Schätzungswerte. Diesfalls erwächst dem Beschwerdeführer aus der Weiterführung des Rechtsmittelverfahrens gegen den Widerruf kein Nachteil. Der Beschwerdeführer erkennt indessen den Nachteil darin, dass bei einer Abweisung der Rechtsmittel gegen den Widerruf der Rekurs betreffend die Schätzwerte mangels Anfechtungsobjekts hinfällig würde. Soweit seinen Einwänden gegen die Neuschätzung beim Erlass einer erneuten Schätzungsverfügung Rechnung getragen werden sollte, bliebe deren Stichhaltigkeit gerichtlich ungeprüft. Aus dieser Feststellung allein kann nicht auf einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil geschlossen werden. Wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt, stehen dem Beschwerdeführer gegen einen erneuten Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes sämtliche Rechtsmittel offen.

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Auch der neuen Schätzung werden Vergleichspreise zugrunde liegen. In diesem Zusammenhang wird es dem Beschwerdeführer unbenommen bleiben, erneut vorzubringen, auf diese Preise dürfe nicht abgestellt werden, weil sie in Verletzung des Amtsgeheimnisses bekannt geworden seien. Dabei wird aber zu beachten sein, dass dem Grundbuchverwalter gemäss Art. 6 Abs. 2 Ingress und lit. g der Verordnung über die Durchführung der Grundstückschätzung (sGS 814.11, VGS) insbesondere die Übermittlung der zur Grundstückschätzung erforderlichen Angaben an den Fachdienst für Grundstückschätzung obliegt, und dass der Fachdienst gemäss Art. 4 Abs. 2 Ingress und lit. b VGS für die Bereitstellung von statistischem Grundlagenmaterial zuständig ist. Dem Beschwerdeführer wird es wiederum möglich sein, die Verletzung von Ausstandsregeln zu rügen, da – wie dies Art. 3 des Gesetzes über die Durchführung der Grundstückschätzung (sGS 814.1, GGS) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VGS ausdrücklich vorsieht – auch dannzumal der Grundbuchverwalter am Ort der gelegenen Sache bei der Schätzung von Amtes wegen mitwirken wird. Im Übrigen rügt der Beschwerdeführer keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte.

3. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde gegen die Ablehnung des Sistierungsbegehrens durch die Vorinstanz vom 8. Juni 2016 nicht einzutreten ist, weil dem Beschwerdeführer mit der Fortsetzung des Rechtsmittelverfahrens gegen den Widerruf der Schätzungsverfügung vom 3. März/23. Dezember 2015 kein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Ob die Beschwerde gegen die verfahrensleitende Verfügung vom 8. Juni 2016 mit Eingabe vom 1. Juli 2016 trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung verspätet ist, kann unter diesen Umständen offen bleiben.

4. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei der zuständige Abteilungspräsident der Vorinstanz, welcher mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Juni 2016 sein Sistierungsbegehren behandelte, anzuweisen, für das weitere Verfahren vor Vorinstanz in den Ausstand zu treten. Gemäss Art. 7bis Abs. 1 Ingress und lit. c VRP entscheidet Anstände über die Ausstandspflicht von Richtern und Gerichtsschreibern eines Gerichts dessen Präsident. In die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtspräsidenten fallen einzig Anstände über den Ausstand des Präsidenten der Verwaltungsrekurskommission (vgl. Art. 7bis Abs. 1 Ingress und lit. b VRP, insbesondere in der ab 1. Juni 2017 geltenden Fassung; ABl 2016 S. 3560). Auf die Beschwerde ist dementsprechend auch in diesem Punkt nicht einzutreten. Diesbezüglich ist die Beschwerde zuständigkeitshalber an den Präsidenten der -- 8 of 9 -Verwaltungsrekurskommission zu übermitteln (Art. 64 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 3 VRP).

5. Bei diesem Verfahrensausgang – vom Nichteintreten auf die Beschwerde ist die prozessuale Stellung des Beschwerdeführers betroffen (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 769) – sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1‘500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1‘500 zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und 98bis VRP). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Soweit mit der Beschwerde ein Ausstandsbegehren gegen den Abteilungspräsidenten der Vorinstanz geltend gemacht wird, wird sie dem Präsidenten der Verwaltungsrekurskommission übermittelt.

3. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500 unter Verrechnung mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss.

4. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. Der Präsident Der Gerichtsschreiber Eugster Scherrer

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