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Entscheid

B 2016/145

Entscheid Verwaltungsgericht, 23.08.2016

23. August 2016Deutsch8 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

Das Bundesgericht hat mit dem Urteil vom 16. Juni 2016 den Anträgen der Beschwerdebeteiligten entsprochen und die Befreiung des Beschwerdegegners vom Berufsgeheimnis durch die Vorinstanz vom 19. September 2013 bestätigt. Dieses

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Ergebnis entspricht einer Abweisung der Beschwerde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.

2.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens B 2013/210 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs.

1.

des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Eine – unveränderte – Entscheidgebühr von CHF 2‘000 erscheint angemessen (Art. 7 Ziffer

222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Für den heutigen Entscheid sind keine Kosten zu erheben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von CHF 1‘500 ist anzurechnen. Die Beschwerdebeteiligte beantragte am 2. Mai 2014 die Abweisung der Beschwerde (act. 31). Weder diese noch die weiteren Eingaben der Beschwerdebeteiligten vom 1. Juli 2014 und vom 25. August 2014 (act. 38 und 43) enthielten einen Antrag auf Entschädigung ausseramtlicher Kosten für das Verfahren vor Verwaltungsgericht. Bezüglich der Entschädigung ausseramtlicher Kosten gilt auch im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht die Dispositionsmaxime (vgl. Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO; vgl. M. H. Sterchi, in: Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, ZPO Band I, Bern 2012, Rz. 6 zu Art. 105 ZPO; vgl. auch Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 820, sowie R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 149 f., und VerwGE B 2013/97 vom 23. Januar 2015 E. 3 Abs. 3, www.gerichte.sg.ch). Dementsprechend kann der Beschwerdebeteiligten mangels Antrags keine Entschädigung ausseramtlicher Kosten zugesprochen werden. Einen solchen Antrag konnte der Vertreter der Beschwerdebeteiligten auch mit der am 4. August 2016 eingereichten Kostennote nicht nachholen. Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wurde mit dem Entscheid vom 23. Januar 2015 in der Sache abgeschlossen, zumal das Bundesgericht am 16. Juni 2016 selbst einen Sachentscheid gefällt hat und die Rückweisung einzig die Neuverlegung der Kosten -- 4 of 5 -des kantonalen Verfahrens betrifft. Die Rückweisung führte deshalb nicht dazu, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neue Anträge gestellt werden konnten. Vielmehr bleibt es dabei, dass über jene Entschädigungsbegehren zu befinden ist, welche bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht am 23. Januar 2015 vorlagen. Ein Entschädigungsbegehren lag damals aber nicht vor (vgl. dazu auch Sterchi, a.a.O., N 8 zu Art. 105 ZPO). Schliesslich führte die bundesgerichtliche Rückweisung zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens nicht zu einem zusätzlichen Aufwand für die Beschwerdebeteiligte. Aus der Kostennote vom 4. August 2016 lässt sich deshalb auch kein Entschädigungsanspruch für den vorliegenden Entscheid über die Neuverlegung der Kosten ableiten. Der nicht vertretene Beschwerdegegner nahm am 24. Oktober 2013 Stellung zur Beschwerde und vertrat die Auffassung, das Gespräch zwischen ihm und dem Beschwerdeführer unterstehe nicht dem Arztgeheimnis (act. 9). Einen Antrag auf Entschädigung ausseramtlicher Kosten enthielt weder diese noch seine zusätzliche Eingabe vom 14. Oktober 2014 (act. 48). Dementsprechend kann dem Beschwerdegegner mangels Vertretung und Antrags keine Entschädigung ausseramtlicher Kosten zugesprochen werden. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Für den heutigen Entscheid sind keine Kosten zu erheben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von CHF 1‘500 ist anzurechnen. Die Beschwerdebeteiligte beantragte am 2. Mai 2014 die Abweisung der Beschwerde (act. 31). Weder diese noch die weiteren Eingaben der Beschwerdebeteiligten vom 1. Juli 2014 und vom 25. August 2014 (act. 38 und 43) enthielten einen Antrag auf Entschädigung ausseramtlicher Kosten für das Verfahren vor Verwaltungsgericht. Bezüglich der Entschädigung ausseramtlicher Kosten gilt auch im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht die Dispositionsmaxime (vgl. Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO; vgl. M. H. Sterchi, in: Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, ZPO Band I, Bern 2012, Rz. 6 zu Art. 105 ZPO; vgl. auch Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 820, sowie R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 149 f., und VerwGE B 2013/97 vom 23. Januar 2015 E. 3 Abs. 3, www.gerichte.sg.ch). Dementsprechend kann der Beschwerdebeteiligten mangels Antrags keine Entschädigung ausseramtlicher Kosten zugesprochen werden. Einen solchen Antrag konnte der Vertreter der Beschwerdebeteiligten auch mit der am 4. August 2016 eingereichten Kostennote nicht nachholen. Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wurde mit dem Entscheid vom 23. Januar 2015 in der Sache abgeschlossen, zumal das Bundesgericht am 16. Juni 2016 selbst einen Sachentscheid gefällt hat und die Rückweisung einzig die Neuverlegung der Kosten -- 4 of 5 -des kantonalen Verfahrens betrifft. Die Rückweisung führte deshalb nicht dazu, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neue Anträge gestellt werden konnten. Vielmehr bleibt es dabei, dass über jene Entschädigungsbegehren zu befinden ist, welche bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht am 23. Januar 2015 vorlagen. Ein Entschädigungsbegehren lag damals aber nicht vor (vgl. dazu auch Sterchi, a.a.O., N 8 zu Art. 105 ZPO). Schliesslich führte die bundesgerichtliche Rückweisung zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens nicht zu einem zusätzlichen Aufwand für die Beschwerdebeteiligte. Aus der Kostennote vom 4. August 2016 lässt sich deshalb auch kein Entschädigungsanspruch für den vorliegenden Entscheid über die Neuverlegung der Kosten ableiten. Der nicht vertretene Beschwerdegegner nahm am 24. Oktober 2013 Stellung zur Beschwerde und vertrat die Auffassung, das Gespräch zwischen ihm und dem Beschwerdeführer unterstehe nicht dem Arztgeheimnis (act. 9). Einen Antrag auf Entschädigung ausseramtlicher Kosten enthielt weder diese noch seine zusätzliche Eingabe vom 14. Oktober 2014 (act. 48). Dementsprechend kann dem Beschwerdegegner mangels Vertretung und Antrags keine Entschädigung ausseramtlicher Kosten zugesprochen werden. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

1. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens B 2013/210 von CHF 2‘000 bezahlt der Beschwerdeführer unter Anrechnung seines Kostenvorschusses von CHF 1‘500.

2. Ausseramtliche Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht entschädigt. Der Präsident Der Gerichtsschreiber Eugster Scherrer

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