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Entscheid

B 2016/184

Entscheid Verwaltungsgericht, 15.08.2017

15. August 2017Deutsch24 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 29. August 2016 (act. 1) erfolgte unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 64 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 VRP und Art. 145 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung; SR 272, ZPO) rechtzeitig und erfüllt formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Als Adressat des angefochtenen Entscheides ist der im Rekursverfahren unterlegene Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Mangels schutzwürdigem Interessen nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne eines Verzichts auf amtliche Kosten für das Rekursverfahren verlangt (act. 1, Anträge Ziff. I/2). Wie sich dem angefochtenen Entscheid entnehmen lässt (act. 1/2, S. 12), wurde auf die Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtet und das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers abgeschrieben. bis -- 5 of 14 --

2. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis 8. August 2016 verlängert wurde (Dossier, S. 342). Das Migrationsamt hat seine Aufenthaltsbewilligung wegen Gesamtschulden in der Höhe von CHF 230‘280.15 resp. CHF 201‘838.50 und angesichts des Umstandes, dass seitens des Beschwerdeführers keinerlei Bemühungen erkennbar seien, seine Schulden abzubauen, nicht mehr verlängert und seine Wegweisung verfügt (act. 11). Demnach wurde ein Wegweisungsverfahren gegen ihn eingeleitet, weshalb fraglich erscheint, ob er auf Grundlage von Art. 44 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz; SR 142.20, AuG) nach wie vor um Familiennachzug für seine Ehefrau ersuchen kann. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, da die Beschwerde, wie sich aus dem Folgendem ergibt, ohnehin abzuweisen ist.

2. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis 8. August 2016 verlängert wurde (Dossier, S. 342). Das Migrationsamt hat seine Aufenthaltsbewilligung wegen Gesamtschulden in der Höhe von CHF 230‘280.15 resp. CHF 201‘838.50 und angesichts des Umstandes, dass seitens des Beschwerdeführers keinerlei Bemühungen erkennbar seien, seine Schulden abzubauen, nicht mehr verlängert und seine Wegweisung verfügt (act. 11). Demnach wurde ein Wegweisungsverfahren gegen ihn eingeleitet, weshalb fraglich erscheint, ob er auf Grundlage von Art. 44 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz; SR 142.20, AuG) nach wie vor um Familiennachzug für seine Ehefrau ersuchen kann. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, da die Beschwerde, wie sich aus dem Folgendem ergibt, ohnehin abzuweisen ist.

3. Im Unterschied zu Art. 42 f. AuG verschafft Art. 44 AuG der Ehefrau des bloss über eine Aufenthaltsbewilligung verfügenden Beschwerdeführers keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Ihr fehlt die Möglichkeit, eine Bewilligung nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV zu beanspruchen, wäre doch unabdingbare Voraussetzung dafür, dass der nachziehende Beschwerdeführer über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügte, was bei blosser Aufenthaltsbewilligung nicht der Fall ist, zumal der Beschwerdeführer über keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. BGer 2C_281/2016 vom 5. April 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Daran ändert nichts, dass er sich mittlerweile seit 19 Jahren in der Schweiz aufhält (vgl. BGer 2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 E. 4.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer unterhält in der Schweiz keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. keine entsprechend vertieften sozialen Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich (vgl. BGer 2C_159/2016 vom 26. September 2016 E. 2.1 mit Hinweis auf BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 1 mit Hinweisen sowie die zutreffenden Ausführungen in Erwägung 2b des angefochtenen Entscheids, act. 2/1, S. 6). Da er seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinen Kindern nicht nachgekommen ist (act. 8, S. 7 E. 5), kann er sich als nicht obhutsberechtigter Elternteil in Bezug auf seinen hier niederlassungsberechtigten, mittlerweile fast 15-jährigen Sohn mangels enger Beziehung in wirtschaftlicher Hinsicht nicht auf Art. 8 EMRK berufen (vgl. BGer 2C_631/2016 vom 8. März 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). In Bezug auf seine mittlerweile ohnehin volljährige Tochter mangelt es -- 6 of 14 -sowohl in wirtschaftlicher als auch in affektiver Hinsicht an einer engen Beziehung: Seit Sommer 2013 hatte er zur ihr keinen Kontakt. Dementsprechend musste eine Besuchsrechtsbeistandschaft errichtet und konnte kein Besuchsrecht festgesetzt werden (Dossier, S. 213 E 2b und S. 215 Ziff. 2/3 f.). Da der Beschwerdeführer somit weder aus dem Völkerrecht noch aus dem Landesrecht einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten kann, ist die Frage der Erteilung eines Anwesenheitsrechts gestützt auf Art. 44 AuG von der Migrationsbehörde in pflichtgemässer Ermessensausübung (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG) zu prüfen (vgl. BGE 137 I 284 E. 1.2 mit Hinweisen). Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde einzig Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden können (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP, vgl. VerwGE B 2013/219 vom 17. Dezember 2015 E. 2.2, www.gerichte.sg.ch). Vor diesem Hintergrund ist der vom Beschwerdeführer angerufene Entscheid VerwGE B 2012/112 vom 12. März 2013 (www.gerichte.sg.ch), welcher ein Familiennachzugsgesuchs eines hier niederlassungsberechtigten Ausländers betraf, vorliegend nicht einschlägig. Damit erweist sich sowohl die vom Beschwerdeführer (vgl. act. 1, S. 7 f. Ziff. III/8 f.) unter Berufung auf diesen Verwaltungsgerichtsentscheid geltend gemachte Gehörsverletzung (vgl. hierzu Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV, Art. 58 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 lit. a VRP, BGer 1C_218/2015 vom 2. Juni 2016 E. 4.3 mit Hinweisen sowie BGE 140 II 262 E. 6.2 mit Hinweis) als auch seine darauf bezogene Rüge, der Gleichheitsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 BV) sei verletzt (act. 1, S. 6 f. Ziff. III/7), von vornherein als unbegründet.

4. Nicht umstritten ist im konkreten Fall, dass das Nachzugsgesuch vom 11. März 2015 (Dossier, S. 292-294) fristgerecht gestellt wurde (vgl. Art. 73 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201, VZAE) und der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau zusammenwohnen will (Art. 44 lit. a AuG). Weiter kann ausländischen Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Art. 44 lit. b und c AuG).

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4.1. Im Unterschied zu Art. 27 Abs. 1 lit. b AuG spricht Art. 44 lit. b AuG (vgl. auch Art.

24 AuG) ausdrücklich von „Wohnung“ und nicht von „Unterkunft“. Die sprachliche Unterscheidung hat aber keine wesentliche Bedeutung und trägt am ehesten dem Umstand Rechnung, dass Studierende vielfach in einfachen Zimmern wohnen oder ein solches in einer Wohngemeinschaft bewohnen (vgl. M. Spescha, Migrationsrecht,

4. Aufl. 2015, Art. 27 AuG N 5). Das Bundesgericht verwendet die Begriffe „Wohnung“ und „Unterkunft“ zuweilen synonym (vgl. BGer 2C_1018/2012 vom 6. Dezember 2013 E. 2.2 und BGE 139 I 330 E. 2.4.2, siehe auch L. Ott, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 24 N 5 ff.). Als bedarfsgerecht im Sinne von Art. 44 lit. b AuG gilt eine Wohnung, wenn sie die Unterbringung der Gesamtfamilie ermöglicht und nicht zu einer Überbelegung der Wohnung führt (vgl. Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des Staatssekretariats für Migration SEM, Bern Oktober 2013, Fassung vom 3. Juli 2017, fortan: Weisungen AuG, S. 238 Ziff. 6.1.4 und S. 245 Ziff. 6.4.2.2, www.sem.admin.ch, siehe auch M. Spescha, a.a.O., Art. 44 AuG N 4, Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 146, M. Caroni, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 44 N 10 f., und A. Bryner, in: Uebersax/ Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 27.34). Nach der Praxisharmonisierung der Vereinigung der Migrationsämter der Ostschweiz und des Fürstentums Liechtenstein (VOF) vom 28. August 2012 (fortan: Praxisharmonisierung, www.vof.ch, S. 14 Ziff. 3.2.3) müssen sich alle Zimmer der Familienmitglieder in der gleichen Wohnung befinden. Bei einer Familienwohnung ist stets erforderlich, dass eine ausschliesslich durch die Familie nutzbare Küche, ein Bad/Dusche sowie ein Wohnzimmer zur Verfügung stehen. Die Anforderungen an die Grösse der Wohnung (Schlafzimmer plus Wohnzimmer) werden erfüllt, wenn die Anzahl der Zimmer mindestens die Anzahl der Familienmitglieder minus 1 erfüllt. Bei der Auslegung von Art. 44 lit. b AuG können die Weisungen AuG und die Praxisharmonisierung ohne weiteres als Richtlinien herangezogen werden, dienen diese doch einer einheitlichen und rechtsgleichen Rechtsanwendung, Auslegung und Ermessensausübung (vgl. BGE 128 I 167 E. 4.3), zumal das freie Ermessen der Behörden durch die in Art. 44 AuG genannten Kriterien nicht eingeschränkt wird. Für das Verwaltungsgericht besteht jedenfalls kein Grund, in dieser Hinsicht von den Weisungen AuG und der Praxisharmonisierung abzuweichen. Schliesslich müssen nach diesen Richtlinien keine komfortablen Platzverhältnisse gegeben sein (vgl. hierzu BGer 6B_197/2010 vom -- 8 of 14 -25. Oktober 2010 E. 1.2, allerdings in Bezug auf einen Familiennachzug nach Art. 43 AuG).

4.2. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Einreichung des strittigen Familiennachzugsgesuchs am 11. März 2015 in F., Politische Gemeinde H., wohnhaft und mietete dort auf unbestimmte Dauer (Kündigungsfrist: ein Monat) eine Zweizimmerwohnung für CHF 800 monatlich (Dossier, S. 230, 235, 277, 292-294), worauf die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 8. Juli 2016 abstellte (vgl. act. 2/1, Rubrum sowie E. 4a/aa, S. 7). Nach Angaben des Migrationsamtes vom 10. März 2017 und 7. August 2017 (act. 8, S. 2 f., act. 11, S. 2 f.) zog der Beschwerdeführer jedoch am 1. Oktober 2015 von F. in den Kanton Zürich, wo sein Gesuch um Kantonswechsel vom 10. November 2015 mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 6. Juni 2016 abgelehnt und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, das Kantonsgebiet bis 1. Juli 2016 zu verlassen. Daraufhin kehrte er am 1. August 2016 in den Kanton St. Gallen zurück. Er wohnt in Q. im Hotel X. (vgl. auch act. 1, Rubrum). In Erfüllung seiner weitreichenden Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG), welche selbst dann gilt, wenn sich die entsprechende Auskunft zum Nachteil des Rechtsunterworfenen auswirkt (vgl. T. Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 90 N 8), wäre der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Rekursverfahren gehalten gewesen, von sich aus über diese Änderungen seiner Wohnsituation zu informieren und einen allfälligen aktuellen Mietvertrag einzureichen (vgl. hierzu M. Spescha, a.a.O., Art. 90 AuG, N 2). Selbst im Beschwerdeverfahren beschränkte er sich indes darauf, in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 26. August 2016 (act. 2/11) einen Mietzins von CHF

800 geltend zu machen, ohne entsprechende Belege einzureichen. Demzufolge ist zum einen davon auszugehen, dass er die Zweizimmerwohnung in F. anlässlich seines Umzugs in den Kanton Zürich gekündigt hat. Zum anderen ist daraus zu schliessen, dass ihm im Hotel X. nebst seinem Schlafzimmer keine weiteren Räume, insbesondere Küche, Bad/Dusche sowie Wohnzimmer zur Verfügung stehen, welche ausschliesslich von ihm resp. seinem Familienangehörigen genutzt werden können. Dies zeigt sich auch daran, dass er offensichtlich nicht über einen eigenen Briefkasten – c/o Hotel X. – verfügt (vgl. zur Berücksichtigung der Umstände bis zum jeweiligen Entscheidzeitpunkt BGer 2C_73/2016 vom 26. September 2016 E. 3.4 mit Hinweisen). Eine bedarfsgerechte Wohnung im Sinne von Art. 44 lit. b AuG ist unter diesen Umständen -- 9 of 14 -nicht (mehr) ausgewiesen. Angesichts der hohen Verschuldung des Beschwerdeführers von CHF 230‘280.15 (act. 11, S. 9) steht auch nicht zu erwarten, dass er ohne Weiteres eine grössere Wohnung für sich und seine Ehefrau mieten könnte (vgl. hierzu Beiblatt zu den KOS-Richtlinien Kanton St. Gallen, Anwendung in der Stadt J., gültig ab 1. Januar 2016, www. ….ch, wonach für einen Zweipersonenhaushalt von Wohnungskosten von monatlich CHF 1‘030 ausgegangen wird). Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob das Kriterium von Art. 44 lit. c AuG erfüllt ist (vgl. hierzu VerwGE B 2012/230 vom 9. Oktober 2013 E. 8.1 mit Hinweisen, sowie VerwGE B 2014/128 vom 8. Juli 2014 E. 3.2.1 und VerwGE B 2012/112 vom 12. März 2013 E. 3.4.1 je mit Hinweisen, insbesondere auf BGer 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.3, www.gerichte.sg.ch). Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich jedoch festzuhalten, dass die erste Ehefrau des Beschwerdeführers bereits vor der Scheidung vom 18. März 2014 finanzielle Sozialhilfe bezog (Dossier, S. 212 E. 1b) und der Beschwerdeführer nach der Scheidung keinen nachehelichen Unterhalt zahlte. Damit hat er seine ihm wegen seines geringen Einkommens und seiner hohen Verschuldung drohende Sozialhilfeabhängigkeit auf seine erste Ehefrau, für die und die gemeinsamen Kinder er zu sorgen gehabt hätte, zumindest teilweise abgewälzt. Vor diesem Hintergrund erscheint es selbst unter Berücksichtigung des hypothetischen Einkommens seiner zweiten Ehefrau (act. 2/6 f.) fraglich, dass seine finanziellen Verhältnisse für den strittigen Familiennachzug genügten.

5. Zu untersuchen bleibt, ob sich die Verweigerung des Familiennachzugs aufgrund einer Interessenabwägung als verhältnismässig erweist. Dabei sind nach Art. 96 Abs. 1 AuG namentlich die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV sowie BGer 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 135 II 377 E. 4.3). Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 1998 im Alter von 25 Jahren in die Schweiz ein und lebt damit seit 19 Jahren hier. Als in der Schweiz besonders gut integriert oder verwurzelt kann er aber nicht betrachtet werden. Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich nennenswert in die Schweizer Gesellschaft eingebracht hätte. Selbst wenn er mit Ausnahme der Zeit vom Januar bis Juli 2004, vom 8. August bis 24. Oktober 2011 und vom 1. Mai bis 1. Dezember 2014 (Dossier, S. 49, 151 Frage 7, -- 10 of 14 -207-209, 252-265) seit 15. Dezember 1998 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stand (Dossier, S. 7 f., 10 f., 24, 26, 28 f., 31, 33, 35, 38, 69, 71 f., 77 f., 81 f., 84, 100 f., 127-129, 138, 144, 162, 173, 195, 204, 247-251, 312, 322-324, act. 5/1/5 f., act. 2/4 ff.), gelang es ihm nicht, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (act. 8, S.

5 E. 4). Überdies musste er von den Strafbehörden mehrmals gebüsst werden (Dossier, S. 67, 75 und 154 f.). Auch wenn dies nicht überbewertet werden darf, zeugt dies davon, dass er es nicht geschafft hat, sich der hiesigen Rechtsordnung anzupassen. Unter diesen Umständen erscheint es für den Beschwerdeführer zumutbar, mit seiner Ehefrau in Mazedonien zu leben. Er ist mit den Verhältnissen in seiner Heimat, wo seine Ehefrau lebt, nach wie vor vertraut. Die Beziehung zu seinem hier niederlassungsberechtigten, mittlerweile bald 15-jährigen Sohn (vgl. E. 3 hiervor) kann er über die Grenze hinweg im Rahmen eines modifizierten Besuchsrechts bzw. über die neuen Medien pflegen, zumal die Distanz zwischen Mazedonien und der Schweiz der Pflege der Vater-Sohn-Beziehung nicht entgegensteht (vgl. BGE 140 I 145 E. 3.2 f., in: Pra 103 [2014] Nr. 90). Nicht entscheidend ist, dass die arbeitsmarktliche Situation in seinem Herkunftsland schwieriger ist als in der Schweiz. Aufgrund seines nicht gefestigten Anwesenheitsrechts (vgl. E. 3 hiervor) mussten er und seine Ehefrau damit rechnen, ihr Familienleben ausserhalb der Schweiz führen zu müssen. Sollte der Beschwerdeführer seine Frau nicht nach Mazedonien begleiten wollen, können sie das Familienleben besuchsweise grenzüberschreitend bzw. praktisch täglich über die neuen Medien pflegen. Vor diesem Hintergrund vermögen die privaten Interessen an einem Familiennachzug die öffentlichen Interessen an einer restriktiven Einwanderungspolitik und daran, eine zusätzliche Belastung der Sozialhilfe zu vermeiden, nicht zu überwiegen. Die Verweigerung des Familiennachzugs ist verhältnismässig.

6. Zusammenfassend können der Vorinstanz keine Rechtsfehler vorgeworfen werden, wenn sie die Verweigerung des Familiennachzugs durch das Migrationsamt schützte und das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung schwerer gewichtete als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer Familienzusammenführung in der Schweiz. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Die Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit dem Endentscheid ist insbesondere in denjenigen Fällen nicht zu beanstanden, in denen das Gesuch mit der Eingabe in der Hauptsache verbunden wird und, wie vorliegend,

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keine weiteren Vorkehren des Rechtsvertreters erforderlich sind (vgl. BGer 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2 mit Hinweis). Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gewährt, wenn der Gesuchsteller bedürftig und das von ihm angestrebte Verfahren nicht aussichtslos ist (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung; Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO, und Art. 29 Abs. 3 erster Satz BV). Eine Person gilt dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (vgl. BGE 141 III 369 E. 4.1 mit Hinweisen und Richtlinie zur unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess und für die Privatklägerschaft im Strafprozess des Kantonsgerichts vom Mai 2011, www.sg.ch). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Diese vom Bundesgericht zum Begriff der Aussichtslosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 BV entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 117 Ingress und lit. b ZPO zu berücksichtigen (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweis). Weiter muss die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art.

118 Abs. 1 lit. c ZPO und Art. 29 Abs. 3 zweiter Satz BV zur gehörigen Wahrnehmung der Parteiinteressen notwendig sein (BGE 128 I 225 E. 2.3 mit Hinweisen). Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 mit Hinweisen).

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Ungeachtet der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers waren die Gewinnaussichten des von ihm angestrebten Verfahrens – zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vgl. BGE 140 V 521 E. 9.1 mit Hinweisen) – beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Abgesehen davon, dass Art. 44 AuG der Ehefrau des Beschwerdeführers keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verschafft (vgl. E. 3 hiervor), unterliess es der Beschwerdeführer in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG), Unterlagen zu seiner nach dem 1. Oktober 2015 geänderten Wohnsituation einzureichen. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht kann dementsprechend wegen Aussichtslosigkeit (unvollständige Unterlagen) nicht entsprochen werden (vgl. hierzu BGer 2C_336/2015 vom 21. April 2016 E. 4). Da für das vorinstanzliche Rekursverfahren dieselben Grundsätze zur Anwendung kommen, wies die Vorinstanz für dieses Verfahren das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act. 1, S. 8 Ziff. III/9) – zu Recht ab. Bei diesem Ergebnis ist der prozessuale Antrag der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, ihr sei vor Festsetzung der Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote zu geben (act. 1, S. 8 Ziff. III/9), gegenstandslos geworden. Im Übrigen verpflichtet Art.

98 VRP in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 ZPO das Verwaltungsgericht nicht, eine Kostennote einzuholen, sondern stellt den Parteien oder deren Rechtsvertretern deren Einreichung frei (vgl. VerwGE B 2014/167 vom 27. Oktober 2015 E. 2.1 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). Die Partei oder ihr Rechtsvertreter wissen, dass ihre Entschädigung bei Nichteinreichung einer Kostennote nach gerichtlichem Ermessen festgesetzt wird (vgl. Art. 6 und 19 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, HonO).

8. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist angesichts der ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers (act. 2/11) in Anwendung von Art. 97 VRP zu verzichten. Damit fällt sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne eines Verzichts auf amtliche Kosten, wie bereits im vorinstanzlichen Rekursverfahren, dahin. Kostenvorschüsse sind ter -- 13 of 14 -keine zurückzuerstatten. Eine ausseramtliche Entschädigung an den Beschwerdeführer fällt bei diesem Verfahrensausgang ausser Betracht (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98 VRP). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist

3. Die amtlichen Kosten von CHF 2000 werden dem Beschwerdeführer auferlegt; auf die Erhebung wird verzichtet.

4. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Zürn Bischofberger bis

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