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Entscheid

B 2016/210

Entscheid Verwaltungsgericht, 27.06.2018

27. Juni 2018Deutsch14 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der im Rekursverfahren unterlegene Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 30. September 2016 versandten Rekursentscheid wurde mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 (Poststempel: 11.10.16) rechtzeitig erhoben (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRP). Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels – die Eingabe ist als Rekursbegehren betitelt – schadet nicht. Aus der Eingabe ergeben sich sinngemäss die Anträge des Beschwerdeführers, sie enthält eine Begründung, ist unterzeichnet und der angefochtene Entscheid wurde beigelegt. Die Beschwerde erfüllt somit formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 und

2.

VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe vorliegen (Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer; SR 142.20, AuG). Die Bewilligung ist an einen Zweck gebunden, dessen Wegfall oder Änderung eine neue Bewilligung erforderlich macht (Art. 33 Abs. 2 AuG; P. Bolzli, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, N 4 zu Art. 33 AuG). Bewilligungserteilung und -verlängerung liegen im Ermessen der zuständigen Migrationsbehörde, es sei denn, eine Sondernorm des Landesrechts oder eines bi- oder multilateralen Staatsvertrags räume der betreffenden Person einen Anspruch auf Aufenthalt ein (VerwGE B 2015/169 vom 20. Januar 2017 E. 3.1, www.gerichte.sg.ch).

2.2

Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesem zusammenwohnen. Vorbehalten sind der Rechtsmissbrauch und das Vorliegen von Widerrufsgründen gemäss Art. 63 AuG (Art. 51 Abs. 1 AuG). Ausnahmsweise besteht das Erfordernis des Zusammenwohnens nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Wichtige Gründe für die Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens sind etwa berufliche Verpflichtungen oder vorübergehende, kurzzeitige Trennungen wegen erheblicher familiärer Probleme bis -- 4 of 9 -(Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit; SR 142.201, VZAE). Muss aufgrund des Zeitablaufs oder der geringen Zahl und Intensität der Kontakte zwischen den Ehegatten jedoch davon ausgegangen werden, dass die eheliche Beziehung nicht aufrechterhalten wird, entfällt das abgeleitete Anwesenheitsrecht. Der Aufenthaltszweck gilt als erfüllt (Art. 33 Abs. 2 AuG) und die betroffene ausländische Person hat das Land zu verlassen (VerwGE B 2016/131 vom 16. Januar 2018 E. 3.2, www.gerichte.sg.ch). Mit Blick darauf ist aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu betrachten ist (BGer 2C_821/2011 vom 22. Juni 2012 E. 2). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; "Integrationsklausel") oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG; "nachehelicher Härtefall"). Wichtige persönliche Gründen liegen namentlich vor, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Heimatland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Der Gesetzgeber wollte damit die nachgezogenen ausländischen Ehegatten vor dem Dilemma bewahren, entweder in einer unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft zu verbleiben oder alleine in ein gesellschaftliches Umfeld zurückzukehren, wo sie wegen ihrer Trennung oder Scheidung möglicherweise geächtet werden. Ausser in den Fällen wichtiger persönlicher Gründe (das heisst nachehelichen Härtefällen im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG) soll dafür aber eine kürzere als dreijährige Ehedauer nicht genügen.

2.3. Die Vorinstanz führt dazu aus, dass der Ehewille der Ehefrau erloschen und nicht mit einer Wiederaufnahme der Ehe zu rechnen sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte gute Integration könne sodann nicht als wichtiger persönlicher Grund berücksichtigt werden, da ein solches Verhalten von jedem Ausländer erwartet werde. Weiter sei festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer die soziale Wiedereingliederung im Heimatland nicht gefährdet sei, nachdem er, abgesehen vom derzeitigen Aufenthalt in der Schweiz, sein ganzes Leben in der Heimat verbracht habe und mit der dortigen Kultur und den Lebensgewohnheiten bestens vertraut sei. Zudem lebe seine Familie -- 5 of 9 -dort. Die geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten bei der Stellensuche würden keinen Härtefall begründen (angefochtener Entscheid, E. 2b/bb). Dem hält der Beschwerdeführer in der Beschwerde sinngemäss entgegen, dass er in der Schweiz gut integriert sei, sich nichts zu Schulden kommen lassen habe und seine wirtschaftliche Integration im Heimatland (sowohl bei der Stellensuche als auch mit Blick auf den Wiederaufbau des eingerissenen Hauses) sehr schwierig sei.

2.3. Die Vorinstanz führt dazu aus, dass der Ehewille der Ehefrau erloschen und nicht mit einer Wiederaufnahme der Ehe zu rechnen sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte gute Integration könne sodann nicht als wichtiger persönlicher Grund berücksichtigt werden, da ein solches Verhalten von jedem Ausländer erwartet werde. Weiter sei festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer die soziale Wiedereingliederung im Heimatland nicht gefährdet sei, nachdem er, abgesehen vom derzeitigen Aufenthalt in der Schweiz, sein ganzes Leben in der Heimat verbracht habe und mit der dortigen Kultur und den Lebensgewohnheiten bestens vertraut sei. Zudem lebe seine Familie -- 5 of 9 -dort. Die geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten bei der Stellensuche würden keinen Härtefall begründen (angefochtener Entscheid, E. 2b/bb). Dem hält der Beschwerdeführer in der Beschwerde sinngemäss entgegen, dass er in der Schweiz gut integriert sei, sich nichts zu Schulden kommen lassen habe und seine wirtschaftliche Integration im Heimatland (sowohl bei der Stellensuche als auch mit Blick auf den Wiederaufbau des eingerissenen Hauses) sehr schwierig sei.

2.4. Aus den Akten ergibt sich, dass die Familiengemeinschaft bereits im März 2016 aufgehoben wurde und die Ehegatten seit diesem Zeitpunkt nicht mehr zusammenwohnen. Die Ehefrau führte in ihrem Schreiben vom 23. März 2016 zuhanden des Migrationsamts klar aus, dass die Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft für sie nicht mehr in Frage komme (Dossier, S. 37). Mit Eheschutzentscheid vom 9. Juni 2016 wurde dies bekräftigt, indem die Parteien im Rahmen der geschlossenen Vereinbarung den Beginn des Getrenntlebens auf den 3. März 2016 festlegten. Dass es nicht bereits im damaligen Zeitpunkt zu einer Scheidung gekommen ist, lag daran, dass die zweijährige Trennungsfrist nach Art. 114 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210, ZGB) noch nicht abgelaufen war. Aus diesem Grund wurde vom Familienrichter die von der Ehefrau eingereichte Scheidungsklage als Eheschutz behandelt (Dossier, S. 59 ff.). Vom Beschwerdeführer wurde zwar geltend gemacht, dass die momentane Trennung für ihn lediglich eine Beziehungspause darstelle und er für die Ehe kämpfen wolle. Aus den Akten ergeben sich jedoch keine Hinweise, dass es nochmals zu einer Annäherung zwischen ihm und der Ehefrau gekommen ist. Dies ist aufgrund der klaren Aussagen in Bezug auf den erloschenen Ehewillen der Ehefrau nicht weiter verwunderlich. Mittlerweile wurde – nach Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist – die Ehe der Parteien mit Entscheid vom 19. April 2018 (act. 11) geschieden. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Familiengemeinschaft bereits im März 2016 aufgelöst wurde und das eheliche Zusammenleben in der Schweiz weniger als ein Jahr gedauert hat (die Heirat erfolgte am 6. Juni 2015; Dossier, S. 11). In dieser Konstellation muss die Frage der erfolgreichen Integration nicht weiter geprüft werden, da die Voraussetzungen nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG – das heisst das Bestehen der Familiengemeinschaft von mindestens drei Jahren und die erfolgreiche Integration – kumulativ gegeben sein müssen (vgl. M. Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/ Bolzli/Hruschka [Hrsg.], a.a.O., N 5 -- 6 of 9 -zu Art. 50 AuG). Dagegen ist nachfolgend zu klären, ob beim Beschwerdeführer wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorliegen. Wenngleich es – worauf der Beschwerdeführer hinweist – anerkennenswert ist, dass er erwerbstätig ist und an seinem Arbeitsplatz geschätzt wird, ist die berufliche Verwurzelung dennoch nicht so stark, dass der weitere Aufenthalt in der Schweiz deswegen geboten wäre. Die Tatsache, dass eine gelungene Integration im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vorliegt, genügt nicht für die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG. Vielmehr ist in der vorliegenden Konstellation darzutun, dass eine Wiedereingliederung stark gefährdet erscheint (vgl. Art. 50 Abs. 2 AuG; BGer 2C_154/2016 vom 3. Oktober 2016 E. 3.4 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten bei einer Rückkehr in sein Heimatland (geringe Aussichten auf dem Arbeitsmarkt, keine Mittel zum Wiederaufbau des eingerissenen Hauses) vermögen keinen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen. Die gegen die Rückreise angeführten Gründe gehen nicht über die Entbehrungen hinaus, wie sie üblicherweise mit der Ausreise in ein wirtschaftlich weniger entwickeltes Land verbunden sind. Dazu steht fest, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in die Schweiz in seinem Heimatland wirtschaftlich betätigt hat. So ergibt sich aus den Angaben im Ehevorbereitungsverfahren, dass er seinen Lebensunterhalt als Physiotherapeut in Skopje finanziert hat (vgl. Dossier, S. 6). Ebenfalls fügte der Beschwerdeführer selber an, dass – trotz der schwierigen Verhältnisse – ihn seine Familie bei einer Rückkehr unterstützen würde (vgl. Dossier, S. 46). Zuletzt ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit seines Aufenthalts in der Schweiz ein für die Verhältnisse in seinem Heimatland nicht unerhebliches Vermögen von rund CHF 10'000 ansparen konnte (vgl. act. 11, S. 3). Gründe, weshalb beim Beschwerdeführer nach seinem vergleichsweise kurzen Aufenthalt in der Schweiz die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet sein soll, sind daher nicht ersichtlich. Der persönliche Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG muss verneint werden.

3.

3.1. Schliesslich ist zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers verhältnismässig ist (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV; Art. 96 Abs. 1 AuG). Die Vorinstanz

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hält diesbezüglich fest, dass ein erhebliches öffentliches Interesse daran bestehe, dass der Beschwerdeführer die Schweiz wieder verlasse. Bei einer Ehegemeinschaft, die keine drei Jahre gedauert habe, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass der betroffenen Person eine Rückkehr ins Heimatland ohne weiteres zumutbar sei. Zudem habe der Beschwerdeführer den weitaus grössten Teil seines Lebens im Heimatland verbracht. Angesichts der kurzen Anwesenheitsdauer in der Schweiz seien somit keine Gründe ersichtlich, weshalb ihm die Rückkehr unzumutbar sein sollte (angefochtener Entscheid, E. 3b). Der Beschwerdeführer macht dagegen seine gute Integration geltend. Er gehe insbesondere einer geregelten Arbeit nach und sei nicht kriminell.

3.2. Vorliegend kann weder aus der Ehe (Art. 42 Abs. 1 AuG) noch aus einem nachehelichen Härtefall (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG) ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgeleitet werden. Besteht darauf kein Anspruch, so liegt die Frage nach der Wegweisung bzw. nach der erneuten Bewilligungserteilung im behördlichen Ermessen (Bolzli, a. a. O., N 4 zu Art. 33 AuG). Das Verwaltungsgericht greift nicht in die Ermessensausübung der Vorinstanzen ein, wenn diese nicht mit einem Rechtsfehler behaftet ist (Art. 61 Abs. 1 VRP; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 739 ff.). Die Vorinstanz hat das öffentliche Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik höher gewichtet, als die privaten Interessen des erst seit kurzer Zeit hier lebenden Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz. Bei Ausländerinnen und Ausländern, bei welchen nach so kurzem Aufenthalt in der Schweiz die Bedingungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wegfallen, besteht ein öffentliches Interesse, dass sie die Schweiz wieder verlassen (VerwGE B 2012/105 vom 13. November 2012 E. 7, www.gerichte.sg.ch). Weiter hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer den grössten und prägendsten Teil seines Lebens im Heimatland verbracht hat und erst im Alter von 26 Jahren in die Schweiz eingereist ist. Damit ist der Beschwerdeführer mit den Sitten und Gebräuchen sowie der Sprache im Heimatland nach wie vor bestens vertraut. Zudem befindet sich nach seinen eigenen Angaben seine Familie im Heimatland, die ihn bei der Rückkehr unterstützen kann. Dass die Wiedereingliederung nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein wird, hat das Gericht bereits ausgeführt. Der Beschwerdeführer ist zwar mittlerweile sozial wie auch im Erwerbsleben einigermassen integriert (vgl. Dossier, S. 70). Dies lässt jedoch die vorinstanzliche Verhältnismässigkeitsprüfung -- 8 of 9 -nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid der Vorinstanz als recht- und verhältnismässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

4. (…) Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss. Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Zürn Scherrer

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