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Entscheid

B 2016/233

Entscheid Verwaltungsgericht, 23.04.2018

23. April 2018Deutsch13 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, StG; Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels berechtigt. Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids war lediglich das Revisionsgesuch im Zusammenhang mit der Nachsteuerveranlagung. Auf das Begehren des Beschwerdeführers auf Rückerstattung der im Steuerhinterziehungsverfahren festgesetzten Busse ist daher nicht einzutreten. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, begrenzt der Nichteintretensentscheid des Beschwerdegegners das Anfechtungsverfahren sachlich, und es kann lediglich geprüft werden, ob auf das Revisionsbegehren zu Recht nicht eingetreten wurde. Soweit der Beschwerdeführer daher die Rückforderung der Nachsteuer für die Kantons- und Gemeindesteuern 2003 bis 2005 beantragt, ist auf sein Begehren ebenfalls nicht einzutreten. Aus dem Gesamtzusammenhang und der Beschwerdebegründung wird indes ohne weiteres klar, dass sinngemäss auch die Aufhebung des Entscheids der Verwaltungsrekurskommission vom 25. Oktober 2016 angestrebt wird. Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ist in diesem Sinn auszulegen (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2003, Rz. 916 f.) und auf die Beschwerde ist entsprechend einzutreten. Im Übrigen wurde die Beschwerde mit Eingabe vom 21. November 2016 rechtzeitig eingereicht und entspricht formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 196 Abs. 1 StG; Art. 161 StG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP).

2.

Wie bereits im Rekursverfahren ist vorliegend umstritten, ob der Beschwerdegegner auf das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist.

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2.1

Die Ausführungen der Vorinstanz, unter welchen tatbeständlichen und rechtlichen Voraussetzungen eine rechtskräftige Veranlagung zugunsten des Steuerpflichtigen in einem Revisionsverfahren abgeändert werden kann, sind korrekt, weshalb – anstelle von Wiederholungen – darauf verwiesen werden kann (vgl. E. 2a des angefochtenen Entscheids). Hervorzuheben ist, dass nach ständiger Praxis im Interesse der Rechtssicherheit an die Sorgfaltspflicht des Steuerpflichtigen keine zu geringen Anforderungen gestellt werden dürfen. Für die Frage des Eintretens auf ein Revisionsgesuch ist einzig massgebend, ob der Gesuchsteller die geltend gemachten Gründe bei zumutbarer Sorgfalt mit einem ordentlichen Rechtsmittel hätte vorbringen können oder nicht. Ob sich die Veranlagungsbehörde ihrerseits in einem Irrtum oder in Unkenntnis über entscheidende Tatsachen befunden hat, ist erst bei der Frage bedeutsam, ob ein Gesuch um Wiederaufnahme begründet ist oder nicht. Erst auf dieser Stufe ist somit zur Frage der Sorgfalt der Behörde Stellung zu nehmen und nicht bei der Frage des Eintretens, welche allein von der zumutbaren Sorgfalt des Gesuchstellers abhängt (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1183; VerwGE B 2006/162 vom 15. März 2007 E. 2.6.2, www.gerichte.sg.ch). Nicht als Revisionsgründe gelten die unvollständige oder unrichtige Beurteilung (Rechtsirrtum), eine Praxisänderung durch die Veranlagungs- oder Justizbehörden, die Rechtsunkenntnis des Steuerpflichtigen oder neue Schätzungen oder Bewertungen (Zigerlig/Oertli/Hofmann, Das st. gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, S. 418).

2.2

Die Vorinstanz ist zur Auffassung gelangt, die Nachsteuerverfügung vom 4. Mai 2012 sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdegegner habe die Aktienwerte gemäss den Richtlinien über die Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert ermittelt und dies dem Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 3. Februar 2012 offengelegt. Diese Werte seien als Grundlage für die Festsetzung der Nachsteuern verwendet worden. Für die Auffassung der steuermindernden Tatsache, dass die Aktien tiefer zu bewerten seien, sei der Beschwerdeführer beweispflichtig gewesen. Wäre er mit der Bewertung gemäss den geltenden Richtlinien nicht einverstanden gewesen, hätte er den Steuerwert via Steuerbehörde des Sitzkantons Zug anfordern und einreichen können, worauf ihn der Beschwerdegegner auch hingewiesen habe. Dies habe er jedoch unterlassen. Die Begründung, er sei damals unter Druck gesetzt worden, ändere daran nichts.

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Der Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlichen geltend, das Nachsteuerverfahren sei deshalb eingeleitet worden, weil er davon ausgegangen sei, der Substanzwert der Aktien werde aufgrund des durch die Revisionsstelle erstellten und von der Generalversammlung abgenommen Jahresabschlusses automatisch in seine Steuerveranlagung übertragen, was er nicht kontrolliert habe. Er sei sich daher eines Verschuldens gar nicht bewusst gewesen. Die Steuerkommissärin habe ihm den beschränkten Spielraum erläutert und über die ermittelten Substanzwerte nicht diskutieren wollen. Ausserdem hätten sie über die Möglichkeiten eines Rekurses gesprochen, wobei ihm nach Abwägung der Dinge die Akzeptierung und Bezahlung der Nachsteuer als bessere Lösung erschienen sei. Damals habe er nicht gewusst, dass noch ein Strafbefehl erlassen werde. Im nachfolgenden Jahr habe er dann beim Steueramt vorgesprochen und nach längeren Diskussionen und Erläuterungen erreicht, dass der Substanzwert der Aktien der Q. AG von CHF 7‘700 auf CHF 1‘000 reduziert worden sei. Es könne nicht sein, dass man „genötigt“ werde, einer Nachsteuerverfügung zuzustimmen, und zwei Jahre später ein Steuerwert der nämlichen Aktien von nur noch einem Achtel ermittelt und bestätigt werde.

2.3

Wertpapiere ohne Kurswert werden nach dem inneren Wert bewertet (Art. 56 Abs. 1 StG). Die Aktienwerte werden gemäss der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer vom Sitzkanton der zu bewertenden Gesellschaft – vorliegend somit von der Steuerverwaltung des Kantons Zug – ermittelt (vgl. Kreisschreiben 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz, in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung, www.steuerkonferenz.ch/?Dokumente). Für die Abfrage der Bewertung der Aktien besteht zwischen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) und den Kantonen das Kommunikationsnetz „Wertschriftenverzeichnis“ (WVK), welches den Steuerverwaltungen der daran angeschlossenen Kantone sowie der EStV den Austausch veranlagungsrelevanter Wertschriftendaten ermöglicht (vgl. www.ewv-ete.ch).

2.4

Nach dem Vertrauensprinzip darf die Steuerbehörde davon ausgehen, dass der Steuerpflichtige seine Pflicht zur wahrheitsgetreuen und vollständigen Deklaration erfüllt. Sie darf sich grundsätzlich auf die Richtigkeit der Steuererklärung verlassen und muss eine weitergehende Untersuchung erst im Zweifelsfall anstellen. Die Veranlagungsbehörde muss insbesondere keine Quervergleiche mit Akten anderer Steuerpflichtiger vornehmen oder im Steuerdossier nach ergänzenden Unterlagen -- 6 of 8 -suchen (vgl. Zigerlig/Oertli/Hofmann, a.a.O., S. 415, mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2A.108/2004 vom 31. August 2004 E. 4.1). Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei davon ausgegangen, der Substanzwert der Aktien sei aufgrund des durch die Revisionsstelle der Q. AG erstellten Jahresabschlusses automatisch in seine Steuerveranlagung übertragen worden, ist daher unbehelflich. Da der Beschwerdeführer es unterliess, in den Steuererklärungen für die Jahre 2003 bis 2005 die von ihm gehaltenen Aktien der Q. AG zu deklarieren, ist die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens nicht zu beanstanden.

2.5. Die Wertabfrage beim WVK betreffend Q. AG durch den Beschwerdegegner ergab für die Jahre 2003 und 2004 einen Steuerwert von CHF 4‘800. Da für das Jahr 2005 lediglich der Nennwert von CHF 1‘000 – nicht aber der Verkehrswert – erfasst war, stellte der Beschwerdegegner auf den Vorjahreswert ab. Mit Schreiben vom 3. Februar 2012 wurden dem Beschwerdeführer die entsprechenden Aktienwerte offengelegt und ihm die Möglichkeit eingeräumt nachzuweisen, dass der Steuerwert der Aktien für das Jahr 2005 nicht demjenigen der Jahre 2003 und 2004 entsprach. Am 12. März 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, anstelle von CHF 4‘800 sei für das Jahr 2004 von einem Wert von CHF 3‘780 und für das Jahr 2005 von einem Wert von CHF 2‘590 auszugehen; für das Jahr 2003 dürfte sich sodann ein mit 2005 identischer Wert ergeben (vgl. act. 8/6/IV). Der Beschwerdeführer ging folglich bereits im Nachsteuerverfahren davon aus, dass der Steuerwert der Aktien tiefer sei als vom Beschwerdegegner angenommen. Gemäss eigenen Angaben im Schreiben vom 12. März 2012 erfragte er dabei die Steuerwerte für die Jahre 2004 und 2005 bei der Steuerverwaltung des Kantons Zug. Ihm wäre es daher ein Leichtes gewesen, gegen die Nachsteuerverfügung vom 4. Mai 2012 die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen, was er aber – aus welchen Gründen auch immer – unterliess, worauf die Nachsteuerverfügung in Rechtskraft erwuchs. Von einer „Nötigung“, die Nachsteuerverfügung zu akzeptieren, kann unter den genannten Umständen nicht gesprochen werden, und sie würde überdies nichts ändern, sofern kein strafrechtlich relevanter Tatbestand vorliegt. Der klare Wortlaut von Art. 197 Abs. 2 StG lässt weiter unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nicht den Schluss zu, dass ein Eintreten auf ein Revisionsgesuch zulässig wäre, wenn dem Steuerpflichtigen die Geltendmachung eines Fehlers im ordentlichen Verfahren möglich gewesen wäre, die Veranlagungsbehörde jedoch bei ihrem Entscheid selbst zu wenig sorgfältig war. Im -- 7 of 8 -Steuerrecht ist die Tragweite des Grundsatzes von Treu und Glauben wegen des Legalitätsprinzips von vornherein geringer als in anderen Rechtsgebieten (vgl. VerwGE B 2006/162 vom 15. März 2007 E. 2.6.2, www.gerichte.sg.ch). Aus dem Gesagten folgt, dass selbst wenn dem Beschwerdegegner eine mangelnde Sorgfalt im Zusammenhang mit der Bewertung der Aktien vorgeworfen werden könnte, er auf das Revisionsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist.

2.5. Die Wertabfrage beim WVK betreffend Q. AG durch den Beschwerdegegner ergab für die Jahre 2003 und 2004 einen Steuerwert von CHF 4‘800. Da für das Jahr 2005 lediglich der Nennwert von CHF 1‘000 – nicht aber der Verkehrswert – erfasst war, stellte der Beschwerdegegner auf den Vorjahreswert ab. Mit Schreiben vom 3. Februar 2012 wurden dem Beschwerdeführer die entsprechenden Aktienwerte offengelegt und ihm die Möglichkeit eingeräumt nachzuweisen, dass der Steuerwert der Aktien für das Jahr 2005 nicht demjenigen der Jahre 2003 und 2004 entsprach. Am 12. März 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, anstelle von CHF 4‘800 sei für das Jahr 2004 von einem Wert von CHF 3‘780 und für das Jahr 2005 von einem Wert von CHF 2‘590 auszugehen; für das Jahr 2003 dürfte sich sodann ein mit 2005 identischer Wert ergeben (vgl. act. 8/6/IV). Der Beschwerdeführer ging folglich bereits im Nachsteuerverfahren davon aus, dass der Steuerwert der Aktien tiefer sei als vom Beschwerdegegner angenommen. Gemäss eigenen Angaben im Schreiben vom 12. März 2012 erfragte er dabei die Steuerwerte für die Jahre 2004 und 2005 bei der Steuerverwaltung des Kantons Zug. Ihm wäre es daher ein Leichtes gewesen, gegen die Nachsteuerverfügung vom 4. Mai 2012 die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen, was er aber – aus welchen Gründen auch immer – unterliess, worauf die Nachsteuerverfügung in Rechtskraft erwuchs. Von einer „Nötigung“, die Nachsteuerverfügung zu akzeptieren, kann unter den genannten Umständen nicht gesprochen werden, und sie würde überdies nichts ändern, sofern kein strafrechtlich relevanter Tatbestand vorliegt. Der klare Wortlaut von Art. 197 Abs. 2 StG lässt weiter unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nicht den Schluss zu, dass ein Eintreten auf ein Revisionsgesuch zulässig wäre, wenn dem Steuerpflichtigen die Geltendmachung eines Fehlers im ordentlichen Verfahren möglich gewesen wäre, die Veranlagungsbehörde jedoch bei ihrem Entscheid selbst zu wenig sorgfältig war. Im -- 7 of 8 -Steuerrecht ist die Tragweite des Grundsatzes von Treu und Glauben wegen des Legalitätsprinzips von vornherein geringer als in anderen Rechtsgebieten (vgl. VerwGE B 2006/162 vom 15. März 2007 E. 2.6.2, www.gerichte.sg.ch). Aus dem Gesagten folgt, dass selbst wenn dem Beschwerdegegner eine mangelnde Sorgfalt im Zusammenhang mit der Bewertung der Aktien vorgeworfen werden könnte, er auf das Revisionsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist.

2.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

3. (…). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500 unter Verrechnung mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss. Der Abteilungspräsident Die Gerichtsschreiberin Eugster Blanc Gähwiler

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