Lexipedia

Entscheid

B 2016/242

Entscheid Verwaltungsgericht, 22.02.2018

22. Februar 2018Deutsch16 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde gegen den Rekursentscheid, mit welchem sein Rechtsmittel gegen die Abweisung des Gesuches um Unterbreitung als schwerwiegender persönlicher Härtefall erfolgslos blieb, befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 18. November 2016 versandten Rekursentscheid wurde mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 unter Berücksichtigung des Fristenlaufs am Wochenende rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 VRP sowie mit Art. 142 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2. Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist rechtskräftig widerrufen worden. Der Beschwerdeführer strebt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls, eventualiter zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen an. Einen aus dem (umgekehrten) Familiennachzug – sein Sohn M.Y. ist in der Schweiz niederlassungsberechtigt – abgeleiteten Anspruch macht der Beschwerdeführer nicht geltend (vgl. dazu die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, E. 3a/cc).

2. Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist rechtskräftig widerrufen worden. Der Beschwerdeführer strebt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls, eventualiter zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen an. Einen aus dem (umgekehrten) Familiennachzug – sein Sohn M.Y. ist in der Schweiz niederlassungsberechtigt – abgeleiteten Anspruch macht der Beschwerdeführer nicht geltend (vgl. dazu die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, E. 3a/cc).

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei bestens integriert (act. 1 S. 4 ff.). Nach Abschluss seiner schulischen Pflichten in der Schweiz habe er als Arbeitnehmer in mehreren Betrieben gearbeitet und später gar erfolgreich selbständig eine Gastwirtschaft betrieben. In seinem Geburtsort habe er nach der Ausweisung durch die deutschen Behörden im Jahr 2008 aufgrund seiner Ethnie als Kurde etliche politische Verfolgungen erfahren, die zu Problemen mit türkischen Sicherheitskräften geführt bis -- 5 of 10 -hätten. Dies habe zu seiner erneuten Flucht in die Schweiz geführt. Die Bewilligung seines Aufenthalts habe aufgrund des Strafverfahrens im Kanton Thurgau nicht weiter verfolgt werden können. Vorliegend dürfe nicht das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik ausschlaggebend sein, sondern einzig seine persönliche Situation. Er verfüge zweifelsohne über eine bedarfsgerechte Wohnung an der U.-strasse 000 in Q. Überdies habe er eine Arbeitsstelle in Aussicht. Er spreche fliessend Deutsch und kenne sich mit den Umfangsformen in der Schweiz bestens aus. Während der prägenden Zeit habe er in der Schweiz gelebt. Das Gros seiner Strafregistereinträge sei vorliegend nicht einschlägig. Es gelte der Grundsatz, dass Delikte, die älter als zehn Jahre seien sowie solche aus der Jugend/Adoleszenz, nicht beachtet werden dürften. Aber auch Delikte, die auch Schweizer Bürgern passieren könnten, dürften nicht als Grund für eine Abweisung vorgeschoben werden. In Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffengesetz gelte es zu bedenken, dass weder der Schlagstock noch das Auto, in dem sich dieser befunden hätte, ihm gehört hätten. Und eine Verkehrsregelverletzung könne jedem passieren. Es habe damals keine Verletzten gegeben. Die Bussen betreffend Rauchverbot und Schliessungszeit seien fälschlicherweise auf ihn ausgestellt worden, obwohl er nicht der Inhaber des relevanten Wirtepatents gewesen sei. Bei Verkehrsregelverletzungen gäbe es ein milderes Mittel als die Wegweisung. Die Verurteilung zur Freiheitsstrafe gelte es insofern zu relativieren, als seine Schwägerin im Februar 2007 in Hamburg gestorben sei und es aufgrund ihrer Tradition so sei, dass sich die Angehörigen vierzig Tage nach dem Todesfall treffen würden. Dieses Treffen hätte am 31. März 2007 stattfinden sollen. Er habe die Gelegenheit erhalten, mit seinem Schwager nach Hamburg zu fahren. Indes habe er weder Kenntnis von Schleusungen gehabt, noch sich an solchen beteiligt. Die Verurteilung sei einzig infolge der erdrückenden, unrichtigen Faktenlage ergangen, welche er vor Gericht nicht habe widerlegen können. Das Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Kreuzlingen dürfe keine Beachtung finden, da die Unschuldsvermutung zu beachten sei. Aber seine Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei St. Gallen sei wohlwollend zu berücksichtigen. Er habe die Tötung so mehrmals erfolgreich verhindern können. Am Ende sei er aber auch machtlos gewesen. Als türkischer Kurde und PKK-Sympathisant würde er in der Türkei nicht mit offenen Armen empfangen. Er hätte im Gegenteil in Angst und Schrecken vor den dortigen Behörden zu leben und wäre ständig auf der Flucht. Es würden zudem nur noch seine Eltern in der Türkei leben, die betagt seien. Seine gesamte übrige Familie lebe hier. Für -- 6 of 10 -seine Frau sei weder ein Leben als Kurdin in der Türkei noch ein Leben ohne ihn denkbar. Seine Kinder hätten Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligungen. Sie würden fliessend Deutsch sprechen und seien in der Schweiz völlig integriert. Sie seien Mitglieder der christkatholischen Kirche. Die partnerschaftlichen und familiären Beziehungen hier in der Schweiz seien intakt. M.Y. gehe in Q. zur Schule und spiele in seiner Freizeit in einem Verein Fussball. Seine schulischen Leistungen hätten aufgrund der Abwesenheit seines Vaters stark gelitten; ein Leben ohne seinen Vater sei für ihn nicht vorstellbar. M.Y. habe keinen Bezug zur Türkei. Er habe die Schweizer Kultur verinnerlicht. O.Y. besuche die Primarschule. Auch sie habe keinen Bezug zur Türkei. Auch die Geschwister des Beschwerdeführers würden mitsamt ihren Familien in der Schweiz leben. Sie seien gut integriert. Er habe derzeit zwar Schulden beim Betreibungs- und Sozialamt. Nun, da er ein Jobangebot in Aussicht und seine Haftstrafe verbüsst habe, habe er erstmals die Möglichkeit, diese Schulden abzubauen. Er sei nun seit 24 Jahren in der Schweiz. Das syrische Kriegsgebiet befinde sich nur

30 Fahrminuten von seinem Geburtsort entfernt. Ausserdem drohe ihm in der Türkei die Verfolgung seitens der anderen Beschuldigten im Fall X., die er massiv belastet habe. Es wäre unmoralisch und unmenschlich, in der jetzigen Zeit jemand in die Türkei abzuschieben. Es gehe zudem nicht an, dass ein Mensch von den Behörden derart ausgenützt und dann abgeschoben werde. Eventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, damit er als Zeuge im Tötungsdelikt X. einvernommen werden könne.

2.2. Nach Art. 30 Abs. 1 Ingress und lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz; SR 142.20, AuG) kann von den Zulassungsvoraussetzungen der Art. 18-29 abgewichen werden, um insbesondere schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Diese Bestimmung räumt keinen Bewilligungsanspruch ein (BGer 2C_154/2013 vom 14. Februar 2013 E. 2 mit Hinweisen; sog. Ermessensbewilligung, BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht können laut Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP lediglich Rechtsverletzungen geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht kann deshalb die Ausübung des Ermessens durch das Migrationsamt und die Vorinstanz nur überprüfen, soweit eine rechtsfehlerhafte Ermessenshandhabung – und nicht lediglich die Unangemessenheit – in Frage steht. Nach Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die -- 7 of 10 -persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, sind laut Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, VZAE) vor allem die Integration (lit. a), die Respektierung der Rechtsordnung (lit. b), die Familienverhältnisse (lit. c), die finanziellen Verhältnisse (lit. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) sowie die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (lit. g) zu berücksichtigen. Die genannten Gesichtspunkte können bei der Beurteilung eine wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.1 im Zusammenhang mit der Beurteilung, unter welchen Umständen ein nachehelicher Härtefall und damit ein Anspruch zu bejahen ist). An einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall werden hohe Anforderungen gestellt (BGE 119 Ib 33 ff.; BGE 117 Ib 317f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein Härtefall vor, wenn sich die betroffene Person in einer persönlichen Notlage befindet. Ihre Lebens-/Daseinsbedingungen müssen, am durchschnittlichen Schicksal ausländischer Personen gemessen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein (BGE 130 II 39 E. 3; BGE 128 II 200 E. 4). Der Begriff des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ist restriktiv auszulegen und an die genannten Härtefallkriterien ist ein strenger Massstab zu legen (VerwGE B 2010/294 vom 31. Mai 2011 E. 3). Eine gesetzliche Pflicht, Ermessen in irgendeiner Weise grosszügig zu handhaben, besteht nicht (vgl. VerwGE B 2010/185 vom 16. Dezember 2010 E. 2.4).

2.3. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid nachvollziehbar begründet und die wesentlichen Kriterien für die Beurteilung eines persönlichen Härtefalls berücksichtigt. Auch berücksichtigen durfte sie die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten im Strafkomplex X., da diesbezüglich zwar die Unschuldsvermutung gilt, das Verfahren aber offenbar nur deshalb noch pendent ist, weil die Zulässigkeit des abgekürzten Verfahrens verneint wurde (Dossier, S. 626). Aber selbst ohne die Berücksichtigung dieses Strafkomplexes geht das Verwaltungsgericht mit der Vorinstanz überein, dass von einem Härtefall vorliegend nicht ausgegangen werden kann. Es ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass es etwas befremdend ist, dass der Beschwerdeführer seinen Tatbeitrag zur Schleusung von immerhin 26 irakischen Männern auf der Ladefläche eines Kleinlastkraftwagens ohne ausreichende -- 8 of 10 -Lebensmittel, Sitzmöglichkeiten, Pausen beziehungsweise Möglichkeiten des Toilettengangs mit einem Familientreffen zu erklären versucht. Auch seine selbständige Erwerbstätigkeit im Gastgewerbe wird von ihm überbewertet, brach er sie doch bereits nach wenigen Monaten nach Eröffnung und Einstellung eines Konkursverfahrens (vgl. ABl 2006 S. 115) ab. Berücksichtigt man die üblichen Kriterien für den Widerruf von Bewilligungen, so wird man feststellen, dass gerade den Kriterien des Respekts für die Rechtsordnung sowie der geordneten finanziellen Verhältnisse ein besonderes Gewicht eingeräumt wird. Und diese Kriterien sprechen vorliegend eine deutliche Sprache gegen den Beschwerdeführer. Seine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie die Tatsache, dass seine Kinder hier aufgewachsen sind und die Familie gut integriert ist, vermögen diese stark gegen den Beschwerdeführer sprechenden Momente nicht aufzuwiegen. Die Vorinstanz hat nicht ohne guten Grund behauptet, dass es dem Beschwerdeführer und seiner Familie durchaus zumutbar sei, in der Türkei zu leben (und zwar nicht zwingend im Geburtsort des Beschwerdeführers, der nach Angabe des Beschwerdeführers 30 Fahrminuten vom syrischen Kriegsgebiet entfernt sei). Denn das Bundesverwaltungsgericht hat am 3. November 2016 in Bezug auf den Wegweisungsvollzug eines türkischen Kurden entschieden, dass es einem Kurden bei Vorliegen eines familiären Beziehungsnetzes (und dafür reichen die Eltern des Beschwerdeführers aus) und unter Verwendung der in der Schweiz erlernten beruflichen Fähigkeiten zumutbar sei, in die Türkei zurückzukehren (BVGer D‑6504/2016 vom 3. November 2016 E. 7.4, vgl. auch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Situation der Kurden in der Türkei und zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung BVGer D-7523/2015 vom 12. Februar 2018 E. 4.7, D-6235/2017 vom 13. Februar 2018 E. 7.3, E-7583/2016 vom 9. Februar 2018 E. 7.3.1, D-444/2017 vom 8. Februar 2018 E. 4, 5 und 9.3). Dabei sind vor allem die (politischen) Verhältnisse für den Beschuldigten in der Türkei massgebend, die für alle türkischen Kurden ähnlich sind. Wenn der Beschwerdeführer abschliessend seine in Zukunft allenfalls erforderlichen Zeugenaussagen im Strafkomplex X. als Argument für das Vorliegen eines Härtefalles im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Ingress und lit. b AuG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 Ingress und lit. d VZAE bemüht, wird es erneut befremdend, muss dem Beschwerdeführer doch bekannt sein, dass er z.B. auch rechtshilfeweise einvernommen werden kann und dies kein Grund sein kann, auf einen Härtefall zu -- 9 of 10 -schliessen, zumal der Härtefall in diesem Fall ohnehin die Schweizer Strafverfolgung und nicht den Beschwerdeführer träfe. Eine entsprechende Äusserung oder gar ein solches Gesuch der Strafverfolgungsbehörde ist im Übrigen nicht aktenkundig.

2.4. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen somit nicht in rechtswidriger Art und Weise ausgeübt. Die Abnahme der vom Beschwerdeführer beantragten Beweismittel, namentlich die Befragung von Ehefrau und Kindern, erübrigt sich in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGer 2C_2012 vom 1. Oktober 2012 E. 1.4 mit Hinweisen). Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.

3. (…). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2‘000 bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung des von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.

3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Zürn Scherrer

-- 10 of 10 --