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Entscheid

B 2016/248

Zirkulationsentscheid Verwaltungsgericht, 06.12.2017

6. Dezember 2017Deutsch16 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Gegenstand der Beschwerde ist der Rekursentscheid der Vorinstanz vom 24. November 2016. Da er an die Stelle der ihm zugrunde liegenden Verfügung vom 21. April 2016 getreten ist („Devolutiveffekt“, BGE 134 II 142 E. 1.4; BGer 1C_166/2013 vom 27. Juni 2013 E. 1.1 und 2C_204/2015 vom 21. Juli 2015 E. 1.2), kann auf die Beschwerde, soweit damit die Aufhebung der Verfügung beantragt wird, nicht eingetreten werden. Im Übrigen sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt: Der Beschwerdeführer, dessen Rekurs gegen den vom Beschwerdegegner verfügten Führerausweisentzug die Vorinstanz in der Sache abgewiesen hat, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 13. Dezember 2016 versandten Rekursentscheid wurde mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 12. Januar 2017 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist deshalb unter dem erwähnten Vorbehalt einzutreten.

2. Gemäss Art. 16c Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, SVG) wird der Führerausweis nach einer Widerhandlung im Ausland entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde (lit. a) und die Widerhandlung nach den Art. 16b und 16c als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht nach Art. 16b SVG, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Eine schwere Widerhandlung begeht gemäss Art. 16c SVG, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Danach stellt die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 30 km/h und mehr auch bei günstigen objektiven und subjektiven Umständen grundsätzlich eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 Ingress und lit. a SVG dar (vgl. BGE 132 II 234 E. 3.1 mit Hinweisen; BGer 1C_263/2011 vom 22. August 2011 E. 2.5 und 1C_335/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.2 je mit Hinweis auf 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2.6). bis -- 5 of 10 -Die Verwaltungsbehörde darf beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – namentlich auch des Verschuldens – ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat. Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich auch an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, sofern die beschuldigte Person wusste oder angesichts der Schwere der ihr vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen sie ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet würde, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. BGE 123 II 97 E. 3c/aa). Diese Grundsätze gelten auch für ausländische, insbesondere österreichische Straferkenntnisse, wenn sie in einem förmlichen Verfahren ergangen sind, das heisst dem Beschuldigten dieselben Verfahrensrechte wie in der Schweiz zustanden (vgl. BGE 129 II 168, BGer 6A.32/2002 vom 21. Juni 2002 E. 2.2,1C_392/2013 vom 23. Januar 2014,6A.78/2002 vom 7. Februar 2003 E. 2.1).

2. Gemäss Art. 16c Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, SVG) wird der Führerausweis nach einer Widerhandlung im Ausland entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde (lit. a) und die Widerhandlung nach den Art. 16b und 16c als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht nach Art. 16b SVG, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Eine schwere Widerhandlung begeht gemäss Art. 16c SVG, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Danach stellt die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 30 km/h und mehr auch bei günstigen objektiven und subjektiven Umständen grundsätzlich eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 Ingress und lit. a SVG dar (vgl. BGE 132 II 234 E. 3.1 mit Hinweisen; BGer 1C_263/2011 vom 22. August 2011 E. 2.5 und 1C_335/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.2 je mit Hinweis auf 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2.6). bis -- 5 of 10 -Die Verwaltungsbehörde darf beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – namentlich auch des Verschuldens – ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat. Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich auch an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, sofern die beschuldigte Person wusste oder angesichts der Schwere der ihr vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen sie ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet würde, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. BGE 123 II 97 E. 3c/aa). Diese Grundsätze gelten auch für ausländische, insbesondere österreichische Straferkenntnisse, wenn sie in einem förmlichen Verfahren ergangen sind, das heisst dem Beschuldigten dieselben Verfahrensrechte wie in der Schweiz zustanden (vgl. BGE 129 II 168, BGer 6A.32/2002 vom 21. Juni 2002 E. 2.2,1C_392/2013 vom 23. Januar 2014,6A.78/2002 vom 7. Februar 2003 E. 2.1).

3. Von den tatsächlichen Feststellungen im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn abzuweichen, besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Anlass.

3.1. Dass sich die österreichische Strafbehörde, welcher ein Radarbild des Fahrzeuges samt Kontrollschildern, aber ohne erkennbaren Führer vorlag und welcher der Lenker des Fahrzeugs nicht bekannt war, an den Fahrzeughalter gehalten hat, ist mit dem schweizerischen Strafrecht vereinbar. Strafurteile ergehen häufig auf der Grundlage von Indizien, was weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten -- 6 of 10 -Teilrechte verletzt (vgl. BGer 6B_527/2014 vom 26. September 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht identifizierten Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein (vgl. BGer 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung). Für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen ergeben sich aus ihrer Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung sowie aus ihrer Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten. Um einer Bestrafung zu entgehen, muss der Halter den Rückschluss auf seine Urheberschaft auf Grund seiner Haltereigenschaft und der Tatsache, dass die weitere Beweislage (z.B. Radaraufnahmen) ihn nicht ausschliessen, irgendwie entkräften (vgl. BGer 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010,6B_676/2008 vom 16. Februar 2009, Ph. Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N 32 zu Art. 90 SVG). Verzichtet der Betroffene auf jegliche Mitwirkung, begibt er sich der Möglichkeit, auf sein Verfahren einzuwirken und seine Interessen aktiv wahrzunehmen. Das kann aber die Behörden nicht an ihrer gesetzlichen Aufgabe hindern. Zu prüfen ist dann insoweit nur noch, ob die Behörden wirksame Verteidigungsmöglichkeiten gewährt und das Beweismaterial gesetzmässig verwendet haben (vgl. BGer 6B_515/2014 vom 26. August 2014 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Die österreichischen Strafbehörden haben eine Strafverfügung erlassen. Aus dem als Kann-Bestimmung formulierten § 49a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann nicht – wie der Beschwerdeführer geltend macht – abgeleitet werden, die Behörde sei zum Erlass einer sogenannten „Anonymverfügung“ verpflichtet gewesen. Die an den Beschwerdeführer adressierte Strafverfügung vom 24. August 2015 fasste ihn im Übrigen ausdrücklich als Täter ins Recht – „Sie haben die auf Freilandstrassen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 51 km/h überschritten.“ – und war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Danach hätte der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich, mit Telefax, mit E-Mail oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn Einspruch einbringen und sich darin unter Vorbringen die der Verteidigung dienenden Beweismittel rechtfertigen können (act. 8/12 und 13). Auch die Rückweisung des Gesuchs um Wiedererwägung durch die österreichische Strafbehörde ist rechtsstaatlich nicht zu beanstanden. Sie hing nicht – wie der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 28. Januar 2016 an den Beschwerdegegner annimmt (act. 8/35 und 36) – davon ab, dass der Führer auf dem -- 7 of 10 -Radarbild nicht erkennbar war. Gemäss Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 27. Januar 2016 hätte der Antrag viel mehr binnen zwei Wochen ab Kenntnis der neuen Tatsache gestellt werden müssen und diese Tatsache hätte ohne Verschulden des Beschwerdeführers im Verfahren bisher nicht geltend gemacht worden sein müssen. Dass das österreichische Strafverfahren oder das Vorgehen der österreichischen Strafbehörde im konkreten Fall rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügt hätte, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer, dem angeblich sofort klar war, dass er als Täter nicht in Frage gekommen sei (vgl. act. 8/23 Seite 3), hätte die Möglichkeit gehabt, seine Täterschaft zu bestreiten. Es erschiene angesichts der Grenznähe des Wohnortes des Beschwerdeführers einerseits und des Sitzes der zuständigen österreichischen Behörden anderseits sowie der fehlenden sprachlichen Barrieren auch nicht als unzumutbar, ein solches Verfahren zu führen.

3.2. Der Beschwerdeführer, der in der Grenzregion zu Österreich wohnt und arbeitet, musste angesichts des Ausmasses der Geschwindigkeitsüberschreitung – sie betrug mehr als die Hälfte der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 100 km/h – damit rechnen, dass das Delikt auch eine Administrativmassnahme in der Schweiz zur Folge haben würde. Aus der Beratungskolumne vom 19. April 2017 im „Rheintaler“ kann nichts anderes abgeleitet werden: Auch dort ist nicht die Rede davon, dass insbesondere den Bewohnern im Grenzgebiet die möglichen Folgen in Österreich begangener Verkehrsregelverletzungen nicht grundsätzlich bekannt wären. Ob eine Ergänzung der Begründung nach Ablauf der Beschwerdefrist gemäss Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRP und einer allfälligen Nachfrist zur Ergänzung gemäss Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 2 VRP und ausserhalb des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten zulässig ist, kann unter diesen Umständen offen bleiben.

3.3. Schliesslich haben die Verwaltungsbehörden und die Vorinstanz weder dem Strafrichter unbekannte Tatsachen – es liegen lediglich Behauptungen des Beschwerdeführers vor, er habe den fraglichen Personenwagen im fraglichen Zeitpunkt in X./A nicht gelenkt, weil er im Fahrzeug eines Kollegen, der dies immerhin schriftlich bestätigt, mitgefahren sei – festgestellt noch zusätzliche Beweise – die vom Beschwerdegegner beigezogene Radaraufnahme lag auch der österreichischen Strafbehörde vor – erhoben. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass ein Abweichen durch die Administrativbehörde namentlich nur dann angezeigt -- 8 of 10 -erscheint, wenn sich aus den (Straf-)Akten oder den konkreten Umständen des Einzelfalls – und nicht aus nachträglichen Vorbringen – erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen ergeben und deshalb Anlass dafür besteht, zusätzliche Beweise zu erheben beziehungsweise Tatsachen festzustellen (vgl. BGer 1C_503/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.1.2,1C_618/2012 vom 29. April 2013 E. 2.3). Die Verwaltungsbehörde ist angesichts der Verpflichtung des Betroffenen nach Treu und Glauben, Einwände, die an den Grundfesten der Strafbarkeit des Verhaltens rühren, bereits im Strafverfahren vorzubringen, und der Bindung an die tatsächlichen Feststellungen im Strafverfahren, nicht gehalten, zusätzliche Beweise zu erheben und beispielsweise die Kollegen, mit denen der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt unterwegs gewesen sein soll, als Zeugen unter Wahrheitspflicht zu befragen. Die zeitlichen Verhältnisse – Geschwindigkeitsüberschreitung in X./A um 12.28 Uhr, Abfahrt des Cars in S. um 12.45 Uhr – schliessen im Übrigen objektiv nicht aus, dass der Beschwerdeführer die Verkehrsregelverletzung begangen hat.

3.4. Vorinstanz und Beschwerdegegner sind dementsprechend zu Recht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe am 30. Juni 2015 als Lenker des Personenwagens mit den Kontrollschildern SG 000’000 um 12.28 Uhr auf der X.Strasse (X 001) die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um rechtlich relevante 51 km/h überschritten. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 51 km/h stellt nach der ständigen Rechtsprechung eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 Ingress und lit. a SVG dar.

4. Mit der vom Beschwerdegegner festgelegten und von der Vorinstanz bestätigten Entzugsdauer von sechs Monaten setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Darauf ist dementsprechend nicht weiter einzugehen (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 924).

5. (…).

6. (…).

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Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500 unter Verrechnung mit dem von ihm in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss.

3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Zürn Scherrer

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