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Entscheid

B 2016/47

Entscheid Verwaltungsgericht, 26.10.2017

26. Oktober 2017Deutsch18 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

(…).

2.

Ausländerinnen und Ausländer können grundsätzlich nur bei Vorliegen von bestimmten Zulassungsvoraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung beantragen (vgl. Art. 18 ff. des Ausländergesetzes; SR 142.20, AuG). Ausnahmsweise kann eine Aufenthaltsbewilligung ohne deren Vorliegen erteilt werden, insbesondere wenn schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen ist (Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG). Auch vorläufig aufgenommene Personen, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, können grundsätzlich eine Härtefallbewilligung erhalten (vgl. VerwGE B 2010/294 vom 31. Mai 2011 E. 3 mit weiteren Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, stellen oft einen Anwendungsfall eines solchen Härtefallgesuchs dar. Sie werden nach Art. 84 Abs. 5 AuG unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft. Das Bundesgericht hat bis zum Inkrafttreten des AuG eine umfangreiche Praxis zum Vorliegen eines Härtefalls entwickelt, die gemäss dem Willen des Gesetzgebers weiterentwickelt werden soll (Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3786). Danach liegt ein Härtefall vor, wenn sich die betroffene Person in einer persönlichen Notlage befindet. Ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von anderen ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein (siehe BGE 130 II

39.

E. 3; BGE 128 II 200 E. 4). Der Begriff des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ist dabei restriktiv auszulegen (VerwGE B 2010/294 vom 31. Mai 2011 E. 3). Bei der Prüfung der Kriterien in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, VZAE; vgl. BVGE C‑930/2009 vom 5. Dezember 2012 E. 4.1), das heisst der Integration, der Respektierung der Rechtsordnung, der Familienverhältnisse, des Zeitpunkts der Einschulung und der Dauer des Schulbesuchs der Kinder, der finanziellen Verhältnisse sowie des Willens zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, der Dauer der Anwesenheit in der -- 5 of 11 -Schweiz, des Gesundheitszustands, der Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland sowie der Offenlegung der Identität, die nicht abschliessend sind, ist deshalb ebenfalls ein strenger Massstab anzulegen (VerwGE B 2010/294 vom 31. Mai 2011 E. 3). Die Anerkennung als Härtefall setzt aber dennoch nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt (BVGE C‑3770/ 2011 vom 3. Januar 2013 E. 4.2). Hingegen reichen auch eine lang dauernde Anwesenheit sowie eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie ein klagloses Verhalten für sich alleine nicht aus, um einen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land zu leben. Berufliche, freundschaftliche sowie nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (BVGE C‑188/2014 vom 15. März 2016 E. 5.2). Immerhin werden bei einer sehr langen Aufenthaltsdauer weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren, gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen (BVGE C‑3770/2011 vom 3. Januar 2013 E. 4.2 mit weitern Hinweisen). Bei Härtefallgesuchen von Familien gilt es zu beachten, dass die Situation einzelner Familienmitglieder nicht isoliert betrachtet werden darf, da das Schicksal der Familie eine Einheit darstellt (BVGE C‑3770/2011 vom 3. Januar 2013 E. 4.3). Die familiäre Situation ist also gesamthaft zu betrachten und die Lebenslage der Gesuchsteller muss gesamthaft betrachtet die Annahme einer Härtefallsituation der ganzen Familie rechtfertigen. Den Kindern ist dabei besonderes Augenmerk zu widmen, das heisst deren fortgeschrittenen sozialen und schulischen Integration wird besonderes Gewicht beigemessen (BVGE C‑930/2009 vom 5. Dezember 2012 E. 4.4). Ein Anspruch auf Erteilung einer Härtefallbewilligung besteht nicht. Nach der kantonalen Praxis ist eine dauerhafte wirtschaftliche Existenz anzustreben; berücksichtigt werden dabei die Prognose hinsichtlich Sozialhilfeabhängigkeit und Arbeitswillen. Ist die Wohngemeinde trotz Sozialhilfebezugs mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und damit einer allfälligen Übernahme künftiger Fürsorgeleistungen einverstanden, kann der Fall dem Staatssekretariat für Migration zur Zustimmung unterbreitet werden. Je unwahrscheinlicher die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist, desto eher ist von -- 6 of 11 -einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall auszugehen (M. Spescha et al., Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, N 12 zu Art. 84 AuG). Zu beachten ist aber, dass Art. 84 Abs. 5 AuG nicht das Ziel verfolgt, eine ausländische Person gegen die Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder Missbrauch staatlicher Gewalt zu schützen (BVGE C‑930/2009 vom 5. Dezember 2012 E. 4.4). Dafür dienen die Instrumente des Asyls und der vorläufigen Aufnahme.

2.1

In zeitlicher Hinsicht wird für die Härtefall-Bewilligung gefordert, dass sich jemand fünf Jahre ununterbrochen legal in der Schweiz aufgehalten hat (LGVE 2013 VI Nr. 2 m.w.H.). N.Y. und ihre älteren beiden Töchter leben seit November 2008 hier und ihre jüngste Tochter wurde hier geboren. Es muss davon ausgegangen werden, dass die zeitlichen Voraussetzungen für eine vertiefte Prüfung der Erteilung einer Härtefall-Aufenthaltsbewilligung somit erfüllt sind. Denn ob die Familie im Jahre 2010 aufgrund der damals drohenden Rückführung nach Italien wirklich zeitweise untertauchte, ist umstritten (vgl. Vorakten, vor allem S. 163 ff., S. 195, S. 203, S. 216f., S. 220f. und S. 247/402; vgl. die im Psychiatrischen Konsilium des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 16. August 2010 wiedergegebenen Schilderungen von N.Y. zum Aufenthaltsort ihrer Familie seit April 2010, act. 6/1 Beilage 3). Selbst wenn sie untergetaucht sein sollte, würde dies allerdings nichts daran ändern, dass sich die Familie seit ihrer vorläufigen Aufnahme im Dezember 2010 und damit bereits im Zeitpunkt des angefochtenen Rekursentscheides am 10. Februar 2016 und umso mehr im massgeblichen Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides seit mehr als fünf Jahren legal in der Schweiz aufhält.

2.2

N.Y. hält sich seit November 2008 und damit seit rund neun Jahren in der Schweiz auf. Ihre Kinder, geboren 1999, 2006 und 2013, sind im Wesentlichen in der Schweiz sozialisiert worden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann zwar nicht von einer bestimmten Aufenthaltsdauer an schematisierend eine besondere, einen Anspruch auf die Erteilung eines Anwesenheitsrechts begründende Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen angenommen werden. Die relativ lange Anwesenheit von N.Y. und ihrer Kinder in der Schweiz erscheint aber als ein gewichtiger Umstand, welcher für die Erteilung der anbegehrten Aufenthaltsbewilligung spricht. Diese ist bei der Beurteilung des konkreten Falles hinsichtlich der Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände wie etwa einer überdurchschnittlichen Integration oder anderer Faktoren zu berücksichtigen, welche die Rückkehr beziehungsweise eine -- 7 of 11 -Wiedereingliederung ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen (vgl. VerwGE B 2014/240 vom 27. April 2016 E. 3.2.1 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch).

2.3

Von den drei Kindern von N.Y. hat einzig die älteste, im Oktober 1999 geborene und mittlerweile volljährige Tochter einen Bezug zu ihrem Heimatstaat. Sie hat – nach den Angaben im Asylverfahren – allerdings lediglich die ersten Monate ihres Lebens in Eritrea verbracht (Vorakten S. 10/402). Nach der Flucht im Jahr 2000 lebte sie bis 2003 im Sudan und anschliessend nach der Weiterreise über Libyen während rund fünf Jahren – bis zur Einreise in die Schweiz im November 2008 – in Italien. In Italien wurde 2006 die zweite Tochter geboren. Die dritte Tochter kam 2013 in der Schweiz zur Welt. Die Kinder sind hier sozialisiert worden und – wie aus den Akten zu schliessen ist – altersgerecht gesellschaftlich integriert. Sie haben keinen Bezug zu ihrem Heimatstaat. Die älteste Tochter verbrachte lediglich die ersten Lebensmonate in Eritrea. Ihr Bezug zu Italien, wo sie sich bis zum neunten Lebensjahr aufgehalten hat, ist stärker. Allerdings hat sie dort lediglich während eines Jahres die Schule besucht (Vorakten S. 12/402). Die 2006 geborene Tochter hat die ersten zweieinhalb Lebensjahre in Italien verbracht. Als Kleinkind befand sie sich jedoch noch in einem in erster Linie auf die Mutter beziehungsweise die Eltern bezogenen Alter (vgl. BGE 139 II 393 E. 4.2.2; BGer 2C_453/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 5.4). Eine Rückkehr der ältesten Tochter zusammen mit der Mutter nach Italien oder nach Eritrea erschiene für sie kaum zumutbar. Die beiden anderen Töchter befinden sich zwar in einem Alter, welches die bundesgerichtliche Rechtsprechung als anpassungsfähig bezeichnet, so dass eine Ausreise zusammen mit ihrer Mutter in deren Heimatland nicht von vornherein als unzumutbar erscheint. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass auch diese Kinder mit den Verhältnissen in ihrem Heimatstaat ebenso wenig vertraut sind wie mit jenen in Italien. Zudem ist – auch wenn nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Wegweisung nach Eritrea nicht grundsätzlich als unzumutbar beurteilt werden kann (vgl. BVerwGer D-2311/2016 vom 17. August 2017) – nicht damit zu rechnen, dass die zuständigen Behörden auf die vorläufige Aufnahme von N.Y. und ihrer Kinder in der Schweiz zurückkommen wird, zumal eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist (vgl. BVerwGer D-2508/2016 vom 4. September 2017 E. 8.5). Eine erneute Überprüfung der vorläufigen Aufnahme von N.Y. im Hinblick auf den -- 8 of 11 -Vollzug der Wegweisung nach Italien haben die zuständigen Bundesbehörden nicht vorgenommen. Insbesondere haben sie seit der Feststellung im Dezember 2010, der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei nicht zulässig, trotz der in Art. 84 Abs. 1 AuG vorgesehenen periodischen Überprüfung der Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme keine Abklärungen zur Entwicklung des Gesundheitszustandes von N.Y. getroffen. Die bestehende und künftige Integration der in der Schweiz geborenen Kinder, die einen Vollzug der Wegweisung nach Eritrea ebenso wie nach Italien zunehmend als unzumutbar erscheinen lässt, stellt ein gewichtiges Argument dafür dar, ihre vorläufige Aufnahme durch eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung abzulösen. Dieser Umstand verstärkt auch die Interessen der Mutter, ihr Anwesenheitsrecht auf der gleichen Grundlage zu regeln.

2.4

N.Y. erscheint gesellschaftlich und wirtschaftlich lediglich ansatzweise integriert. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass hinsichtlich ihrer Integration erschwerende Umstände bestehen. Einerseits ist sie Mutter dreier Töchter, deren jüngste mittlerweile knapp fünfjährig ist, und anderseits ist sie gesundheitlich beeinträchtigt. Zwar sollten sozialhilferechtlich konkrete Massnahmen der beruflichen Integration Alleinerziehender spätestens für den Zeitpunkt vorgesehen werden, wenn das jüngste Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Gemeinsam mit der unterstützten Person ist – immer mit dem Kindeswohl im Blick – die Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Familienpflichten abzuwägen und der berufliche (Wieder-)einstieg zu planen und zu unterstützen. Eine gute Kinderbetreuung muss dabei in jedem Fall gewährleistet sein (vgl. Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe [Hrsg.], Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, C.1.3; skos.ch). Die Ausübung einer – teilzeitlichen Erwerbstätigkeit stellt unter Berücksichtigung des Alters der Kinder selbst an eine in der schweizerischen Gesellschaft umfassend integrierte alleinerziehende Mutter besondere Anforderungen. Umso mehr gilt dies für N.Y., deren Leistungsfähigkeit – wie sich aus einem psychiatrischen Konsilium aus dem Jahr 2010 ergibt – jedenfalls in jener Zeit erheblich beeinträchtigt war. Immerhin hat sie in den Jahren 2014 und 2015 während knapp sechs Monaten im Q.-Shop in X. zur Förderung der Eingliederung erwerbsloser Personen in den Erwerbsprozess einerseits und ihrer sozialen Integration anderseits eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, für welche ihr ein gutes Zeugnis ausgestellt wurde (act. 2/4).

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3.

Abschliessend sind die dargelegten Umstände im Hinblick auf das Vorliegen einer persönlichen Notlage, welche die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 84 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG und Art. 31 Abs. 1 VZAE rechtfertigen, zu würdigen. Ins Gewicht fällt, dass die Beschwerdeführerinnen bereits seit neun Jahren in der Schweiz leben. Von Bedeutung ist auch der Umstand, dass die drei Kinder von N.Y. im Alter von 18, elf und knapp fünf Jahren in der Schweiz altersentsprechend sozialisiert sind und weder zu ihrem Heimatland Eritrea noch zu Italien, wo ihnen zwar kein Asyl, aber offenbar ein vorläufiges Aufenthaltsrecht gewährt wurde, einen tragfähigen Bezug haben. Zudem ist unklar, ob eine allfällige Beendigung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz mit Blick auf eine Wegweisung nach Italien oder nach Eritrea zu prüfen wäre. Offen ist auch, ob Italien angesichts der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz einer Rückübernahme erneut zustimmen würde. Eine Beendigung der vorläufigen Aufnahme und der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea wurde bis anhin nicht geprüft. Auch der Vollzug der Wegweisung nach Italien wurde seit der vorläufigen Aufnahme im Jahr 2010 nicht mehr geprüft. N.Y. ist zwar gesellschaftlich und wirtschaftlich in der Schweiz vergleichsweise schwach integriert. Dies ist allerdings darauf zurückzuführen, dass sie tatsächlich alleinerziehende Mutter ist und unter einer psychiatrischen Erkrankung gelitten hat. Sie war im Lauf des Rekursverfahrens immerhin während rund eines halben Jahres erwerbstätig. Dabei konnte ihr ein gutes Arbeitszeugnis ausgestellt werden. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint dem Gericht die Nichtunterbreitung als Härtefall als unverhältnismässig.

4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet. Sie ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz ist aufzuheben. Das Migrationsamt ist anzuweisen, die Angelegenheit dem Staatssekretariat für Migration zur Härtefallprüfung zu unterbreiten. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 1‘000 (vgl. Erwägung 5a des angefochtenen Entscheides) und des Beschwerdeverfahrens von CHF 2‘000 (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12) vom Staat zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der Staat (Sicherheits- und Justizdepartement) hat die Beschwerdeführerinnen für das Rekursverfahren zusätzlich zur Leistung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit CHF 287.50 (5,75 Stunden -- 10 of 11 -à CHF 50 pro Stunde) zuzüglich Mehrwertsteuer und für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2‘000 zuzüglich CHF 80 Barauslagen und Mehrwertsteuer (Art. 19, Art. 22 Abs. 1 lit. b, Art. 28bis und Art. 29 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten; sGS 963.75, HonO) zu entschädigen (Art. 98 und 98 VRP). Das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um unentgeltliche Rechtspflege fällt dahin. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet. Sie ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz ist aufzuheben. Das Migrationsamt ist anzuweisen, die Angelegenheit dem Staatssekretariat für Migration zur Härtefallprüfung zu unterbreiten. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 1‘000 (vgl. Erwägung 5a des angefochtenen Entscheides) und des Beschwerdeverfahrens von CHF 2‘000 (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12) vom Staat zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der Staat (Sicherheits- und Justizdepartement) hat die Beschwerdeführerinnen für das Rekursverfahren zusätzlich zur Leistung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit CHF 287.50 (5,75 Stunden -- 10 of 11 -à CHF 50 pro Stunde) zuzüglich Mehrwertsteuer und für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2‘000 zuzüglich CHF 80 Barauslagen und Mehrwertsteuer (Art. 19, Art. 22 Abs. 1 lit. b, Art. 28bis und Art. 29 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten; sGS 963.75, HonO) zu entschädigen (Art. 98 und 98 VRP). Das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um unentgeltliche Rechtspflege fällt dahin. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 10. Februar 2016 aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an das Migrationsamt zurückgewiesen, um sie dem Staatssekretariat für Migration als Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung zu unterbreiten.

3. Der Staat (Sicherheits- und Justizdepartement) trägt die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 1‘000 und des Beschwerdeverfahrens von CHF 2‘000. Auf die Erhebung wird verzichtet.

4. Der Staat (Sicherheits- und Justizdepartement) entschädigt die Beschwerdeführerinnen ausseramtlich für das Rekursverfahren zusätzlich zur Leistung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit CHF 287.50 und für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2‘080 je zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Eugster Scherrer bis -- 11 of 11 --