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Entscheid

B 2017/128

Entscheid Verwaltungsgericht, 21.04.2018

21. April 2018Deutsch6 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

(…).

2.

Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, AuG) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesem zusammenwohnen. Eine rechtlich relevante Ehegemeinschaft in diesem Sinne liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (VerwGE B 2012/181 vom 30. April 2013 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Mit Blick auf Art. 49 AuG, der den Ehegatten bei weiterdauernder Familiengemeinschaft gestattet, aus „wichtigen Gründen“ getrennt zu leben – was auch bei vorübergehenden Schwierigkeiten in der Ehe kurzfristig der Fall sein kann (vgl. Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201, VZAE) – ist aufgrund sämtlicher -- 3 of 6 -Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat (BGer 2C_821/2011 vom 22. Juni 2012 E. 2). Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösung der Ehegemeinschaft fort, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert und sich die betroffene ausländische Person in der Schweiz erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; BGE 136 II

113.

E. 3.3.3). Die beiden Kriterien nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (Fristablauf und Integration) sind für den Anspruch kumulativ erforderlich (VerwGE B 2012/181 vom 30. April 2013 E. 2, www.gerichte.sg.ch). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass die Scheidung der Ehegatten bis heute nicht erfolgt sei (act. 1 S. 4 f.). Als er das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestellt habe, habe noch die Aussicht bestanden, dass die Ehegatten wieder zusammenkommen. Dies habe sich bis heute nicht geändert. Nach Art. 114 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210, ZGB) sei erst nach einer zweijährigen Trennungsfrist von der Zerrüttung der Ehe auszugehen. Der Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung bestehe deshalb fort. Es sei den Ehegatten gestattet, im Falle eines Konflikts die Hausgemeinschaft aufzuheben. Die Ehegemeinschaft bestehe dabei weiter fort und sei nur aus einem wichtigen Grund aufgehoben worden. Eine erfolgreiche Integration wird vorliegend nicht behauptet, weshalb die Beurteilung des Ablaufs der Dreijahresfrist im Vordergrund steht. Die tatsächliche Fortführung der Ehegemeinschaft nach September 2016 wurde trotz weitreichender Mitwirkungspflicht nicht substantiiert behauptet und belegt. Auf Art. 114 ZGB kann sich der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht berufen, da diese Regel lediglich stipuliert, ab welchem Zeitpunkt eine Ehe nach der Trennung der Ehegatten als unwiderlegbar zerrüttet gilt (gesetzliche Vermutung). Dies schliesst nicht aus, dass eine Ehegemeinschaft im Sinne des Ausländergesetzes vorher trotz rechtlich fortdauernder Ehe faktisch definitiv beendet sein kann, wie dies vorliegend der Fall war, nachdem die Ehefrau ausgezogen war, die gerichtliche Trennung verlangte und im Einverständnis mit ihrem Ehemann den 21. September 2016 als spätesten Trennungszeitpunkt festlegte. Es ist daher mangels weiterer Vorbringen seitens des Beschwerdeführers alleine auf die Dauer des Zusammenlebens abzustellen. Dieses Zusammenleben -- 4 of 6 -dauerte weniger als drei Jahre lang. Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht damit nicht.

3.

Da auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung deshalb kein Anspruch besteht, ist abschliessend zu prüfen, ob dies verhältnismässig ist und Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) nicht verletzt. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich einzig vor, die Wegweisung verletze Art. 8 EMRK, weil im Zeitpunkt der Wegweisung die Aussicht bestanden habe, die Ehegatten würden wieder zusammenkommen (act. 1 S. 5). Dieser Mangel könne nicht geheilt werden. Aus Art. 8 EMRK können vorliegend keine weitergehenden Ansprüche abgeleitet werden, zumal die tatsächliche Ehegemeinschaft im September 2016 aufgehoben wurde und damit ab diesem Zeitpunkt keinen Schutz durch Art. 8 EMRK mehr erfährt. In Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen.

4.

(…).

5. (…). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

5. (…). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2‘000 bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss.

3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

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Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Zürn Scherrer

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