Lexipedia

Entscheid

B 2017/14

Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, 11.07.2018

11. Juli 2018Deutsch11 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

Der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts kann über das Nichteintreten auf offensichtlich verspätete oder aus anderen Gründen offensichtlich unzulässige Eingaben verfügen (vgl. Art. 39 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP, in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 des Reglements über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichts, sGS 941.22). Zu entscheiden ist in diesem Sinne zunächst, ob die Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind.

1.1

Das Verwaltungsgericht beurteilt einerseits Beschwerden gegen Entscheide der Verwaltungsrekurskommission und des Versicherungsgerichtes (vgl. Art. 59 VRP). Sofern kein ordentliches Rechtsmittel an eine Verwaltungsbehörde oder eine verwaltungsunabhängige Kommission des Bundes oder an das Bundesverwaltungsgericht offensteht, beurteilt das Verwaltungsgericht andererseits Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Regierung, der Departemente, der Rekursstellen Volksschule, des Erziehungsrates, des Universitätsrates, des Rates der Pädagogischen Hochschule St. Gallen, des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung und des Gesundheitsrates (Art. 59 Abs. 1 VRP). Unzulässig sind Beschwerden in Angelegenheiten betreffend Staatsaufsicht, wenn nicht Verletzung der Autonomie geltend gemacht wird, betreffend Wahlen und Ernennungen mit vorwiegend politischem Charakter (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 und 4 VRP), ferner gegen Entscheide über Beschwerden gegen die konfessionellen Oberbehörden in rein kirchlichen Angelegenheiten nach Art. 109 Abs. 2 der Kantonsverfassung (sGS 111.1, KV; vgl. Art. 59bis Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRP).

1.2

Der normative Gehalt dieser Zuständigkeitsordnung erschliesst sich mit Blick auf die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im konkreten Fall nicht ohne weiteres und ist durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Das Bundesgericht lässt sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten und stellt bis bis bis -- 4 of 7 -nur dann allein auf den Wortlaut ab, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergibt. Sind mehrere Interpretationen denkbar, soll jene gewählt werden, welche die Vorgaben des übergeordneten Rechts am besten berücksichtigt (vgl. BGE 137 II 164 E. 4.1; BGE 136 II 149 E. 3 mit Hinweisen; VerwGE B 2015/32 vom 19. Juli 2016 E. 4.7.1, www.gerichte.sg.ch).

1.3

Aus dem Wortlaut von Art. 59 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRP lässt sich der Umkehrschluss ziehen, dass das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide über Beschwerden gegen die konfessionellen Oberbehörden in nicht rein kirchlichen Angelegenheiten zuständig ist. Dieser Schluss lässt sich mit Blick auf die Entstehungsgeschichte und Systematik der Norm bestätigen. Mit dem III. Nachtragsgesetz zum Verwaltungsrechtspflegegesetz (nGS 31-27, in Vollzug ab 1. März 1996; Botschaft und Entwurf der Regierung vom 25. Oktober 1994, in: ABl 1994 2339 ff., 2350) wurde die verwaltungsexterne Rechtspflege ausgebaut und die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts erweitert. Dazu wurde namentlich Art. 59 VRP neu eingefügt. In der negativen Enumeration unter Abs. 2 dieser Bestimmung wurde unter anderem festgehalten, dass Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der konfessionellen Oberbehörden unzulässig seien (lit. b Ziff. 1). Die heutige Fassung von Art. 59 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRP trat mit dem V. und VI. Nachtrag zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege in Kraft, als im Hinblick auf die Rechtsweggarantie verschiedene Beschränkungen des Rechtswegs aufgehoben wurden (vgl. Botschaft und Entwürfe der Regierung vom 28. Februar 2006, in: ABl 2006 819 ff., 839). In religiösen bzw. innerkirchlichen Angelegenheiten, die der religiösen Betätigung dienen, sollten demgemäss Entscheide über Beschwerden von der Rechtsweggarantie ausgenommen bleiben. Diese Bestimmung widerspiegelt zunächst den Grundsatz von Art. 109 Abs. 2 KV, wonach das Bistum St. Gallen, die Evangelische Kirche, die Christkatholische Kirche und die Jüdische Gemeinde nach ihrem Selbstverständnis bestehen. Dieser findet sich auch in Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Besorgung der Angelegenheiten des katholischen und des evangelischen Konfessionsteils (sGS 171.1). Gemäss Art. 7 dieses Gesetzes sind die konfessionellen Oberbehörden zuständig zur Erledigung von Beschwerden gegen die Amtsführung und Beschlüsse der Behörden der Kirchgemeinden sowie gegen Beschlüsse der letzteren (Abs. 1). Beschwerden gegen die konfessionellen Oberbehörden wegen stiftungs- und zweckwidriger Verwendung oder gesetzwidriger Verwaltung der den Konfessionsteilen bis bis bis -- 5 of 7 -zugehörigen Fonde oder der Kirchen-, Pfrund- und Stiftungsgüter überhaupt, wie auch wegen Missbrauches oder Überschreitung der Amtsgewalt sind beim Regierungsrat anzubringen, der den erforderlichen Untersuch pflegen und nach Vorschrift der Gesetze verfügen oder aber, nach der Beschaffenheit der Sache, dem Grossen Rate darüber zum Entscheide Bericht erstatten soll (Abs. 2).

1.4. Gegenstand einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht können demnach Entscheide der Regierung über Beschwerden gegen die konfessionellen Oberbehörden sein, soweit sie nicht rein kirchliche Angelegenheiten betreffen. Damit erhellt auch, weshalb die konfessionellen Oberbehörden in Art. 59 Abs. 1 VRP nicht als Vorinstanzen des Verwaltungsgerichts bezeichnet sind: In erster Instanz ist nicht das Verwaltungsgericht, sondern die Regierung zuständig. Dies soll mit dem vom Kantonsrat am 13. Juni 2018 erlassenen, aber noch nicht in Kraft getretenen (neuen) Gesetz über die öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften geändert werden. Dieses sieht unter II. Ziff. 11 eine Änderung von Art. 59 Abs. 1 und 2 VRP vor, wonach die Zuständigkeit für solche Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der obersten Behörden der als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften neu beim Verwaltungsgericht sein wird (vgl. Geschäft Nr. 22.17.14, www.ratsinfo.sg.ch). Bei – dem noch nicht bekannten – Vollzugsbeginn des neuen Gesetzes bereits bei der Regierung hängige Beschwerden werden noch nach bisherigem Recht abgeschlossen (Art. 8 des [neuen] Gesetzes über die öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften). Auf die Beschwerde ist folglich unter geltendem Recht mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten.

1.4. Gegenstand einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht können demnach Entscheide der Regierung über Beschwerden gegen die konfessionellen Oberbehörden sein, soweit sie nicht rein kirchliche Angelegenheiten betreffen. Damit erhellt auch, weshalb die konfessionellen Oberbehörden in Art. 59 Abs. 1 VRP nicht als Vorinstanzen des Verwaltungsgerichts bezeichnet sind: In erster Instanz ist nicht das Verwaltungsgericht, sondern die Regierung zuständig. Dies soll mit dem vom Kantonsrat am 13. Juni 2018 erlassenen, aber noch nicht in Kraft getretenen (neuen) Gesetz über die öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften geändert werden. Dieses sieht unter II. Ziff. 11 eine Änderung von Art. 59 Abs. 1 und 2 VRP vor, wonach die Zuständigkeit für solche Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der obersten Behörden der als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften neu beim Verwaltungsgericht sein wird (vgl. Geschäft Nr. 22.17.14, www.ratsinfo.sg.ch). Bei – dem noch nicht bekannten – Vollzugsbeginn des neuen Gesetzes bereits bei der Regierung hängige Beschwerden werden noch nach bisherigem Recht abgeschlossen (Art. 8 des [neuen] Gesetzes über die öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften). Auf die Beschwerde ist folglich unter geltendem Recht mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten.

2. Gemäss Art. 11 Abs. 3 VRP werden Eingaben an eine unzuständige Stelle von dieser der zuständigen Stelle übermittelt. Diese Möglichkeit ist nicht an eine zeitliche Grenze gebunden und auch dann noch zulässig, wenn die angerufene Stelle – wie im konkreten Fall – die Eingabe eingeschrieben und den Schriftenwechsel bereits durchgeführt hat. Diesfalls ist die Überweisung Gegenstand eines förmlichen Entscheides, wobei auf das Rechtsmittel nicht eingetreten und es an die zuständige Behörde überwiesen wird (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 472). Die vom Verwaltungsgericht als Beschwerde bis bis -- 6 of 7 -entgegengenommene Streitsache trägt am ehesten den Charakter einer aufsichtsrechtlichen Beschwerde gegen die konfessionellen Oberbehörden des katholischen Konfessionsteils im Sinne von Art. 7 Abs. 2 des geltenden Gesetzes über die Besorgung der Angelegenheiten des katholischen und evangelischen Konfessionsteils. Zu deren Behandlung erscheint die Regierung zuständig, weshalb die Streitsache an diese zu überweisen ist. Demnach wird die Regierung die bei diesem Verfahrensausgang beim Verwaltungsgericht offen gebliebenen Fragen zu prüfen und zu beantworten haben, beispielsweise ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und ob eine parlamentarische Debatte (im Katholischen Kollegium) im Allgemeinen und die Art und Weise der Durchführung einer Eintretensdiskussion über ein parlamentarisches Geschäft im Speziellen überhaupt Anfechtungsgegenstand einer Beschwerde sein kann.

3. (…). Demnach erkennt der Abteilungspräsident zu Recht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Streitsache wird an die Regierung des Kantons St. Gallen überwiesen.

3. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800 unter Verrechnung mit seinem Kostenvorschuss von CHF 2'000. CHF 1'200 werden ihm zurückerstattet. Der Abteilungspräsident Eugster

-- 7 of 7 --