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Entscheid

B 2017/172

Entscheid Verwaltungsgericht, 15.08.2018

15. August 2018Deutsch17 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 21. August 2017 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. Da der angefochtene Rekursentscheid an die Stelle der ihm zugrunde liegenden Verfügung des AVSV vom 9. Juni 2015 getreten ist („Devolutiveffekt“, BGE 134 II 142 E. 1.4; BGer 1C_166/2013 vom 27. Juni 2013 E. 1.1;2C_204/2015 vom 21. Juli 2015 E. 1.2), kann auf die Beschwerde, soweit damit die Aufhebung dieser Verfügung beantragt wird, nicht eingetreten werden.

2.

In prozessualer Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer die Durchführung eines Augenscheins.

2.1. Der Augenschein ist die unmittelbare sinnliche Wahrnehmung von Tatsachen durch die entscheidende Instanz. Er dient der unmittelbaren Wahrnehmung von (in der Regel streitigen) Tatsachen oder dem besseren Verständnis des Sachverhalts. Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im Ermessen der anordnenden Behörde. Es besteht nur dann eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können. Ergibt sich eine Tatsache zweifelsfrei aus den Akten, so braucht sie nicht durch einen Augenschein überprüft werden (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2003, Rz. 966; BGer 1C_192/2010 vom 8. November 2010 E. 3.3;1C_76/2012 vom 6. Juli 2012 E. 2.3).

2.1. Der Augenschein ist die unmittelbare sinnliche Wahrnehmung von Tatsachen durch die entscheidende Instanz. Er dient der unmittelbaren Wahrnehmung von (in der Regel streitigen) Tatsachen oder dem besseren Verständnis des Sachverhalts. Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im Ermessen der anordnenden Behörde. Es besteht nur dann eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können. Ergibt sich eine Tatsache zweifelsfrei aus den Akten, so braucht sie nicht durch einen Augenschein überprüft werden (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2003, Rz. 966; BGer 1C_192/2010 vom 8. November 2010 E. 3.3;1C_76/2012 vom 6. Juli 2012 E. 2.3).

2.2. Im vorliegenden Fall liegen betreffend die streitgegenständlichen Standplatzbreiten verschiedene (Kontroll-)Berichte, handgefertigte Skizzen und zahlreiche vom Beschwerdeführer wie auch anlässlich der Kontrollen aufgenommene Fotografien bei den Akten. Der massgebliche Sachverhalt (bezüglich Lägerbreiten und -längen, bis -- 5 of 11 -Aufteilung der Läger, bauliche Gegebenheiten, etc.) ergibt sich damit in hinreichender Deutlichkeit aus den genannten Unterlagen. Auf die Durchführung eines Augenscheins kann folglich ohne weiteres verzichtet werden. Aus denselben Gründen kann auf die beantrage Einholung einer Expertise und Zeugeneinvernahme verzichtet werden.

3. Umstritten ist die Frage, ob die vom Beschwerdeführer vorgenommenen organisatorischen und bauseitigen Veränderungen an den beiden Lägern (Anpassungen am seitlichen Anbindesystem; Freilassen von jeweils zwei Standplätzen; Entfernung der Trennbügel bis auf den mittig situierten) die gemäss Tierschutzgesetz geforderte Mindestbreite von 120 cm pro Standplatz und Tier garantieren.

3.1. Zweck des Tierschutzgesetzes (SR 455, TSchG) ist der Schutz der Würde und das Wohlergehen der Tiere (Art. 1 TSchG). Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Art. 4 Abs. 1 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG).

3.1.1. Gemäss Art. 3 der Tierschutzverordnung (SR 455.1, TSchV, in Kraft getreten – mit hier nicht einschlägigen Ausnahmen – am 1. September 2008 [vgl. Art. 226 TSchV]) sind Tiere so zu halten und ist mit ihnen so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Abs. 1). Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kotund Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein (Abs. 2). Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Abs. 3). Tiere dürfen nicht andauernd angebunden gehalten werden (Abs. 4). Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist, ihre Gesundheit nicht beeinträchtigt wird und sie nicht entweichen können (Art. 7 Abs. 1 lit. a-c TSchV), und so gebaut, eingerichtet und geräumig sein, dass sich die Tiere darin arttypisch -- 6 of 11 -verhalten können (Art. 7 Abs. 2 TSchV). Nach Art. 8 TSchV müssen Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können (Abs. 1); Seile, Ketten, Halsbänder und ähnliche Anbindevorrichtungen sind regelmässig zu überprüfen und den Körpermassen der Tiere anzupassen (Abs. 2). Gemäss Art. 10 Abs. 1 TSchV müssen Unterkünfte und Gehege den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1-3 entsprechen. Nach Abs. 2 der nämlichen Bestimmung ist, wenn an Haltungssystemen Instandhaltungsmassnahmen vorgenommen werden, die über den Ersatz einzelner Elemente der Stalleinrichtung hinausgehen, zu prüfen, ob sich der Raum so aufteilen lässt, dass für Standplätze, Liegeboxen, Liegebereiche, Laufgänge, Fressplätze und Fressplatzbereiche die in Anhang 1 genannten Mindestanforderungen für neu eingerichtete Ställe eingehalten werden. Die kantonale Fachstelle kann gemäss Abs. 3 in den in Abs. 2 genannten Fällen Abweichungen von den Mindestanforderungen bewilligen, wobei sie den der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter entstehenden Aufwand und das Wohlergehen der Tiere berücksichtigt. Mit den Mindestanforderungen an die Grösse bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass zu kleine Unterkünfte eine Gefahr für die Gesundheit der Tiere darstellt (BGer 6B_660/2010 vom 8. Februar 2011 E. 7.3.2).

3.1.2. Gemäss Anhang 1 Tabelle 1 zur Tierschutzverordnung (Mindestanforderungen für das Halten von Rindern) gelten für Kühe mit einer Widerristhöhe von 145 plus/minus

5 cm bei Anbindehaltung eine (Mindest-)Standplatzbreite von 120 cm und eine (Mindest-)Standplatzlänge von 195 cm (bei Kurzstand). Diese Masse gelten für neu eingerichtete Ställe sowie für solche, die eine Übergangsfrist von fünf Jahren zur Anpassung von Anbindeplätzen und Liegeboxen nach Anhang 5 Ziff. 48 beanspruchen können. Kurzstand bedeutet dabei gemäss Anhang 1 Ziff. 4, dass der Raum über der Krippe dem Tier jederzeit zum Abliegen und Aufstehen, Ruhen und Fressen zur Verfügung steht; die Gestaltung der Krippe muss arttypische Bewegungsabläufe und eine ungehinderte Futteraufnahme ermöglichen (im Gegensatz hierzu steht dem Tier beim Mittellangstand der Raum über der Krippe lediglich zur Fressenszeit zur Verfügung). Gemäss Ziff. 48 des Anhangs 5 gilt betreffend Masse (Länge wie Breite) für Kühe in Anbindehaltung eine Übergangsfrist von fünf Jahren für am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen, deren Standplätze für Kühe mit einer Widerristhöhe von über 130 cm im Kurzstand eine Breite von 110 cm und eine Länge von 165 cm -- 7 of 11 -unterschreiten. Solche Standplätze mussten folglich bis zum 1. September 2013 den Abmessungen gemäss Anhang 1 Tabelle 1 angepasst werden.

3.2. Unbestritten ist, dass der überwiegende Teil des Rindviehbestands des Beschwerdeführers eine Widerristhöhe von über 140 cm aufweist und damit in die Kategorie der Tiere mit Widerristhöhe von 145 cm plus/minus 5 cm fällt. Fest steht, dass die Kühe im Stall des Beschwerdeführers im Kurzstand gehalten werden. Die ursprünglich je neun Standplätze auf dem linken und dem rechten Läger wiesen bei der Kontrolle vom 28. Mai 2014 noch eine Lägerlänge von 180-185 cm, eine Krippenhöhe von 31 cm sowie Standplatzbreiten von 106-109 cm (Gesamtlägerlänge 970 cm) auf. Bei der Kontrolle vom 28. Januar 2015 zeigte sich, dass die Standplatzlängen auf

195 cm angepasst worden waren, so dass sie diesbezüglich den Mindestanforderungen der Tierschutzverordnung entsprechen. Umstritten ist einzig noch, ob die den Tieren zur Verfügung gestellten Standplätze eine Breite von (mindestens) 120 cm erreichen.

3.3. Beide Läger weisen baulich bedingt eine Länge von jeweils 970 cm auf. Angesichts der ursprünglich je neun vorgesehenen Standplätze ergab sich eine durchschnittliche Breite von knapp 108 cm pro Tier. Der Beschwerdeführer macht geltend, zwecks Sicherstellung der notwendigen Standplatzbreiten pro Läger jeweils zwei Standplätze freizulassen, d.h. auf jeder Seite lediglich noch jeweils sieben Kühe einzustellen. Nachdem auch die Trennbügel zwischen den Standplätzen (bis jeweils auf einen mittig situierten) entfernt worden seien, stünden den Tieren durchschnittlich je 138 cm an Standfläche zur Verfügung. Damit sei den tierschutzrechtlichen Vorgaben Genüge getan. Auch wenn seine Berechnung rein rechnerisch zutrifft, kann er daraus nichts zu Gunsten seiner Begehren ableiten. Er übersieht dabei, dass die Trennbügel die Funktion haben, die Tiere in gewissem Mass dazu zu zwingen, sich gerade hinzulegen, was zu einer gleichmässigeren Verteilung der Läger führen würde. Ohne die Trennbügel können einzelne Tiere sich derart (schräg) hinlegen, dass es den anderen Kühen – tendenziell den rangniedrigeren – aufgrund der Platzverhältnisse nicht mehr möglich sein kann, sich artgerecht zu bewegen oder hinzulegen. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Haltung kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass die Tiere sich ohne weitere Vorkehren gleichmässig verteilen werden. Rinder haben von Natur aus kein Bedürfnis, gerade auf einem Läger zu stehen oder zu liegen. Sie nutzen vielmehr das vorhandene Platzangebot, das unter den gegebenen -- 8 of 11 -Platzverhältnissen in einem Anbindestall immer auch durch die Nachbarin und deren Platzbedürfnisse mitbestimmt ist. Das bereits angeführte Sozialverhalten der Rinder verschärft die Situation zudem: Aufgrund der Rangbeziehungen der Tiere beanspruchen ranghöhere regelmässig mehr Platz und werden sich beispielsweise schräg hinstellen oder -legen, sodass rangniedrigere Tiere den restlichen zur Verfügung stehenden Platz nutzen müssen. Nur durch bauliche Massnahmen und Vorkehren kann eine solche Situation und eine annähernd regelmässige Verteilung der Rinder erreicht werden (vgl. VerwGE ZH VB.2017.00276 vom 21. Dezember 2017 E. 5.3.2, www.vgrz.ch). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Anbindesystem angepasst zu haben, ist er darauf hinzuweisen, dass serienmässig hergestellte Anbindevorrichtungen vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) bewilligt werden müssen (Art. 7 Abs. 2 TSchG in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d sowie Art. 82 Abs. 4 TSchV). Ob die Anbindvorrichtung des Beschwerdeführers durch die vorgenommenen Änderungen nach wie vor die Mindestanforderungen der Tierschutzgesetzgebung erfüllt, ist nicht aktenkundig. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass weder die Position der Tränkebecken noch andere Pfosten, noch die tragenden Stützen räumlich verändert wurden, wobei gerade die Positionierung letzterer die konkrete Nutzung des Platzangebotes durch die einzelnen Tiere wesentlich vorgibt und bestimmt. Hält man sich vor Augen, dass der Beschwerdeführer selbst angab, dass er beim Stall keine baulichen Anpassungen mehr machen könne, da es sich dabei um „verschwendetes Geld“ handle (vgl. act. 8/4.2/24), erhellt, dass die Tiere sich beim Liegen – unbesehen der vom Beschwerdeführer bereits getroffenen Vorkehren – nach wie vor nach der alten, baulich vorgegebenen Stallordnung ausrichten müssen. Der Feststellung der Vorinstanz, wonach es den Kühen demnach aufgrund der baulichen Gegebenheiten gar nicht möglich ist, sich bspw. in liegender Körperhaltung frei und tierschutzkonform zu verteilen, ist daher beizupflichten und aus den von ihm errechneten Standplatzbreiten von 138 cm pro Tier kann der Beschwerdeführer daher nichts zu Gunsten seiner Begehren ableiten.

3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Kühen zwar rein rechnerisch bzw. im Durchschnitt ein Standplatz von je 138 cm zur Verfügung stehen würde, wenn nämlich – indes unter Verkennung der tatsächlichen Verhältnisse und baulichen Gegebenheiten – einzig die jeweilige Lägerlänge von gesamthaft 970 cm durch die Anzahl der eingestellten Tiere geteilt wird. Tatsächlich aber führen die wenigen vorgenommenen -- 9 of 11 -Veränderungen und Vorkehren sowie der Verzicht auf bauliche Anpassungen nach dem Gesagten ohne Verschiebung der Anbindehaken, Tränkebecken und Stützpfosten noch nicht zu der nach der tierschutzrechtlich verlangten grösseren Bewegungsfreiheit für das einzelne Tier. Zu ergänzen ist, dass nicht lediglich der Abstand zwischen den Anbindehaken zu vergrössern wäre; vielmehr sind mit geeigneten baulichen Anpassungen (bspw. dem Versetzen der die Stalldecke tragenden Stützen, etc.) sämtliche Standplätze auf die gesetzlichen Mindestmasse von 120 cm Breite zu vergrössern. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen sowie in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer seit Errichtung des Stalls im Jahr 1985, also seit über dreissig Jahren, die jeweils geltenden bzw. vorgeschriebenen Mindestmasse der Standplätze seiner Tiere nicht einhalten konnte – und dem Umstand, dass zwischenzeitlich auch die fünfjährige Übergangsfrist für Anpassungen nach Ziff. 48 Anhang 5 zur Tierschutzverordnung seit September 2013 längst abgelaufen ist – erweist sich die angeordnete Massnahme der umgehenden Anpassung auch nicht als unverhältnismässig. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

4. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass er bis zur Anpassung der Standplatzbreiten die Anforderungen des Tierwohlprogramms „Regelmässiger Auslauf im Freien“ (RAUS-Programm) einzuhalten habe.

4.1. Gemäss Art. 72 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, SR 910.13, DZV) richtet der Bund Tierwohlbeiträge für die Haltung von Tieren aus, wenn alle zur entsprechenden Kategorie gehörenden Tieren nach den Anforderungen des RAUS-Programms erfüllt sind. Um in den Genuss der Beiträge zu kommen, ist den Tieren vom 1. Mai bis zum 31. Oktober an mindestens 26 Tagen pro Monat Auslauf auf einer Weide und vom 1. November bis 30. April an mindestens 13 Tagen pro Monat auf einer Auslauffläche oder einer Weide Auslauf zu gewähren (Art. 75 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 Buchstabe B Ziff. 2.1 DZV). Die Mehrleistung liegt hauptsächlich im grösseren Arbeitsaufwand, beispielsweise für das Führen der Tiere vom Stall zur Weide und zurück, das Umzäunen der Weide und die Weidepflege (vgl. https://www.blw.admin.ch/ blw/de/home/instrumente/direktzahlungen/produktionssystembeitraege/ tierwohlbeitraege.html).

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4.2. Es trifft zwar zu, dass die Teilnahme am RAUS-Programm für die Landwirte nicht obligatorisch ist. Vorliegend geht es jedoch nicht darum, dass der Beschwerdeführer von entsprechenden Tierwohlbeiträgen profitieren möchte, sondern darum, dass das Tierwohl aufgrund des offenkundigen Nichteinhaltens der Mindestmasse der Standplatzbreite nicht gewährleistet ist. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass die Mindestbreite der Standplätze seit Errichtung des Stalles (1985) nicht erfüllt waren – und zwar nicht einmal nach alter Tierschutzverordnung. Es lässt sich daher nicht beanstanden, wenn das Tierwohl zumindest in der Zeit der notwendigen Anpassungen durch die Anordnung eines intensiven, regelmässigen Auslaufs angemessen kompensiert werden soll und wenn hierfür das RAUS-Programm als Massstab herangezogen wird. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass es sich dabei um eine mildere Massnahme handelt gegenüber der Variante, überhaupt keine Übergangsfrist zu gewähren (bspw. durch ein temporäres Tierhalteverbot). Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt abzuweisen.

5. (…). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2‘500 unter Verrechnung mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss.

3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. Der Abteilungspräsident Die Gerichtsschreiberin Zürn Blanc Gähwiler

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