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Entscheid

B 2017/194

Entscheid Verwaltungsgericht, 10.04.2018

10. April 2018Deutsch6 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

(…).

2. Gemäss Art. 50 Abs. 4 StG wird der Tarif für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten (Verheirateten-Tarif) auch auf verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige angewendet, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten. Unbestritten ist, dass der volljährige Sohn in der massgeblichen Steuerperiode 2014 nicht mit dem Beschwerdegegner zusammenlebte, sondern vielmehr unter der Woche in einer Wohngemeinschaft und an den Wochenenden sowie während den Semesterferien bei seiner Mutter wohnte. Die Vorinstanz bestätigte in ihrer Vernehmlassung vom 29. September 2017 denn auch, dass die Gewährung des Verheirateten-Tarifs im angefochtenen Entscheid vom 15. August 2017 auf einem Versehen beruhe (act. 4). Da der Sohn damals nicht mit seinem Vater im gleichen Haushalt zusammenlebte, sind die Voraussetzungen des Zusammenlebens vorliegend nicht erfüllt. Damit besteuerte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner zu Recht zum Tarif für Alleinstehende, und zwar unabhängig davon, ob der Beschwerdegegner den Unterhalt des Sohnes zur Hauptsache bestritten hat. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt gutzuheissen und der Beschwerdegegner für die Kantons- und Gemeindesteuern 2014 mit einem -- 3 of 5 -steuerbaren Einkommen von CHF 101‘800 und einem steuerbaren Vermögen von CHF 67‘000 zum Satz von CHF 72‘000 zum Tarif für Alleinstehende zu veranlagen.

2. Gemäss Art. 50 Abs. 4 StG wird der Tarif für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten (Verheirateten-Tarif) auch auf verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige angewendet, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten. Unbestritten ist, dass der volljährige Sohn in der massgeblichen Steuerperiode 2014 nicht mit dem Beschwerdegegner zusammenlebte, sondern vielmehr unter der Woche in einer Wohngemeinschaft und an den Wochenenden sowie während den Semesterferien bei seiner Mutter wohnte. Die Vorinstanz bestätigte in ihrer Vernehmlassung vom 29. September 2017 denn auch, dass die Gewährung des Verheirateten-Tarifs im angefochtenen Entscheid vom 15. August 2017 auf einem Versehen beruhe (act. 4). Da der Sohn damals nicht mit seinem Vater im gleichen Haushalt zusammenlebte, sind die Voraussetzungen des Zusammenlebens vorliegend nicht erfüllt. Damit besteuerte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner zu Recht zum Tarif für Alleinstehende, und zwar unabhängig davon, ob der Beschwerdegegner den Unterhalt des Sohnes zur Hauptsache bestritten hat. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt gutzuheissen und der Beschwerdegegner für die Kantons- und Gemeindesteuern 2014 mit einem -- 3 of 5 -steuerbaren Einkommen von CHF 101‘800 und einem steuerbaren Vermögen von CHF 67‘000 zum Satz von CHF 72‘000 zum Tarif für Alleinstehende zu veranlagen.

3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 1‘000 erscheint angemessen (Art. 7 Abs. 1 Ingress und Ziff. 211 und Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung der Kosten ist aufgrund der Umstände des Falles ausnahmsweise zu verzichten (Art. 97 VRP). Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und 98 VRP). Bei (teilweiser) Gutheissung eines Rechtsmittels ist zugleich von Amtes wegen über die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden. In der Regel erfolgt die entsprechende Kostenverlegung in Bezug auf die Beteiligten und deren Anteile analog dem Rechtsmittelentscheid (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 103). Die Vorinstanz auferlegte die amtlichen Kosten für das Rekursverfahren von CHF 800 dem Beschwerdegegner und dem Staat je zur Hälfte, nachdem dem Rekurrenten und Beschwerdeführer lediglich für eines der beiden Kinder der Kinderabzug gewährt wurde. Vorliegend war einzig - nachdem die Beschwerde hinsichtlich des Kinderabzugs für den Sohn zurückgezogen wurde - noch über die Anwendung des korrekten Steuertarifs zu befinden, weshalb es bei der vorinstanzlichen Kostenregelung bleiben kann. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

1. Die Beschwerde wird - soweit es den von der Vorinstanz hinsichtlich der Kantonsund Gemeindesteuern 2014 gewährten Kinderabzug für den Sohn in der Höhe von CHF 10‘200 und der Versicherungsprämienabzug von CHF 600 betrifft - als zufolge Rückzugs gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 2 des Entscheids der Verwaltungsrekurskommission vom 15. August 2017 aufgehoben. Der bis

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Beschwerdegegner wird für die Kantons- und Gemeindesteuern 2014 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 101‘800 und einem steuerbaren Vermögen von CHF 67‘000 zum Satz von CHF 72‘000 zum Tarif für Alleinstehende veranlagt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘000 werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Auf die Erhebung der Kosten wird verzichtet.

4. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. Der Abteilungspräsident Die Gerichtsschreiberin Zürn Blanc Gähwiler

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