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Entscheid

B 2017/199

Entscheid Verwaltungsgericht, 24.06.2018

24. Juni 2018Deutsch14 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

(…).

2.

Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer; SR 142.20, AuG). Auch Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) garantiert den Schutz des Familienlebens. Die Bestimmung verschafft aber an sich kein Recht auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat. Hat aber eine Ausländerin nahe Verwandte in der Schweiz, ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Der sich hier aufhaltende Angehörige muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist der Fall, wenn er eine Niederlassungsbewilligung besitzt. Da der Beschwerdeführer über die Niederlassungsbewilligung verfügt, haben seine Ehefrau und die beiden Kinder grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

3.

Umstritten ist vorliegend in erster Linie, ob die Frist für den Familiennachzug am 8./21. Dezember 2015 abgelaufen war bzw. ob der Fristenlauf während der Dauer des ersten Verfahrens betreffend den Familiennachzug stehengeblieben war.

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3.1

Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 1 AuG; BGer 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.1). Die Fristen beginnen grundsätzlich mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG beziehungsweise Art. 73 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201, VZAE). Übergangsrechtlich beginnen diese jedoch erst mit dem Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 zu laufen, sofern die Einreise vor diesem Zeitpunkt erfolgt beziehungsweise das Familienverhältnis vor diesem Zeitpunkt entstanden ist (Art. 126 Abs. 3 AuG). Die Frist begann vorliegend somit am 1. Januar 2008 zu laufen. Für die nach diesem Zeitpunkt geborene Tochter O.L. begann die Frist im Zeitpunkt ihrer Geburt, das heisst 2008, zu laufen.

3.2

Da somit bereits das erste Gesuch um Familiennachzug vom 15. Oktober / 23. Dezember 2013 verspätet eingereicht worden war, konnte dieses die bereits abgelaufene Frist nicht verlängern. Wie der Beschwerdeführer zum Schluss kommt, dass dieses Gesuch rechtzeitig eingereicht worden war, erläutert er nicht. Bei der Einhaltung solcher Fristen kann die Invalidität des Beschwerdeführers (vgl. auch act. 5 S. 2) nicht zu dessen Gunsten berücksichtigt werden; er hätte sich wie bei der vorliegenden Beschwerde, die rechtzeitig eingereicht worden ist, vertreten lassen können. Auch hilft ihm eine allfällige Rechtsunkenntnis ebenso wenig wie allen anderen Rechtsuchenden.

3.3

Die Nachzugsfrist war somit nicht eingehalten worden. Ein ordentlicher Anspruch auf Familiennachzug besteht damit nicht.

4.

Zu prüfen ist deshalb, ob allenfalls wichtige familiäre Gründe nach Art. 47 Abs. 4 AuG vorliegen, die den Familiennachzug erforderlich machen.

4.1. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass das Getrenntleben von seiner Familie für ihn unzumutbar sei. Zudem würden seine Kinder einen Vater brauchen. Die mehrjährige Trennung sei für die Familie nicht mehr auszuhalten. Laut ärztlichen Berichten würde sich ein positiver Entscheid betreffend den Familiennachzug positiv auf die Verbesserung der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers auswirken beziehungsweise zur Stabilisierung seines Gesundheitszustands beitragen. Art. 47 -- 5 of 9 -Abs. 4 AuG wolle die Integration der Kinder erleichtern, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollten. Im Übrigen solle mit der Norm verhindert werden, dass Nachzugsgesuche missbräuchlich, das heisst erst kurz vor Erreichen des erwerbsfähigen Alters, gestellt würden. Seit der angefochtene Entscheid ergangen sei, drohe die Tochter N.L. mit Suizid. Sie würde nicht mehr leben wollen, falls sie nicht zum Vater ziehen könne. Das Kindeswohl sei damit schwerwiegend gefährdet. Und bei einem allfälligen Suizid würde die ganze Familie psychisch geschädigt. Die Ehefrau drohe mit der Scheidung, falls die Familie nicht wieder zusammen leben könne. Bei einer allfälligen Scheidung wären die Kinder völlig alleine gestellt, da im Kosovo eine geschiedene Ehefrau zurück in den Haushalt der Eltern müsse und die Kinder zum Vater müssten. Da die Kinder aktuell nicht in die Schweiz könnten, wäre deren Betreuung nicht mehr gewährleistet, was wegen ihres Alters nicht mit dem Kindeswohl zu vereinbaren wäre. Dem Beschwerdeführer sei es nicht zumutbar, in den Kosovo zurückzukehren, auch weil er gesundheitlich angeschlagen und daher stets auf medizinische Behandlung angewiesen sei, aber die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo nicht den hier verfügbaren entsprächen. Das Alter der Töchter lasse keine Integrationsschwierigkeiten befürchten.

4.1. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass das Getrenntleben von seiner Familie für ihn unzumutbar sei. Zudem würden seine Kinder einen Vater brauchen. Die mehrjährige Trennung sei für die Familie nicht mehr auszuhalten. Laut ärztlichen Berichten würde sich ein positiver Entscheid betreffend den Familiennachzug positiv auf die Verbesserung der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers auswirken beziehungsweise zur Stabilisierung seines Gesundheitszustands beitragen. Art. 47 -- 5 of 9 -Abs. 4 AuG wolle die Integration der Kinder erleichtern, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollten. Im Übrigen solle mit der Norm verhindert werden, dass Nachzugsgesuche missbräuchlich, das heisst erst kurz vor Erreichen des erwerbsfähigen Alters, gestellt würden. Seit der angefochtene Entscheid ergangen sei, drohe die Tochter N.L. mit Suizid. Sie würde nicht mehr leben wollen, falls sie nicht zum Vater ziehen könne. Das Kindeswohl sei damit schwerwiegend gefährdet. Und bei einem allfälligen Suizid würde die ganze Familie psychisch geschädigt. Die Ehefrau drohe mit der Scheidung, falls die Familie nicht wieder zusammen leben könne. Bei einer allfälligen Scheidung wären die Kinder völlig alleine gestellt, da im Kosovo eine geschiedene Ehefrau zurück in den Haushalt der Eltern müsse und die Kinder zum Vater müssten. Da die Kinder aktuell nicht in die Schweiz könnten, wäre deren Betreuung nicht mehr gewährleistet, was wegen ihres Alters nicht mit dem Kindeswohl zu vereinbaren wäre. Dem Beschwerdeführer sei es nicht zumutbar, in den Kosovo zurückzukehren, auch weil er gesundheitlich angeschlagen und daher stets auf medizinische Behandlung angewiesen sei, aber die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo nicht den hier verfügbaren entsprächen. Das Alter der Töchter lasse keine Integrationsschwierigkeiten befürchten.

4.2. Entscheidend ist bei der Frage der Anwendung von Art. 47 Abs. 4 AuG, ob den in der Schweiz ansässigen Familienangehörigen zugemutet werden kann, das Familienleben im Ausland zu leben. Dies ist vorliegend zu bejahen, da der Beschwerdeführer erst im Alter von 19 Jahren erstmals in der Schweiz als Saisonnier tätig wurde und seine prägenden Kinder- und Jugendjahre somit im Kosovo verbracht hat und mit der dortigen Kultur und Sprache bestens vertraut ist. Der Beschwerdeführer wusste zudem bereits vor der Geburt seiner Töchter bestens um die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einem Familiennachzug, war doch seinem Familiennachzugsgesuch betreffend seine Ehefrau nur unter der Bedingung entsprochen worden, dass weitere Rückzahlungen an das Sozialamt erfolgen und keine weiteren Schulden gemacht würden. Dennoch entschloss er sich, mit seiner Ehefrau zwei Kinder zu haben, im Bewusstsein aller Rahmenbedingungen. Auch die Ehefrau war sich dieser Schwierigkeiten bewusst. Würde sie sich deshalb zu einer Scheidung entschliessen, so wäre dieser Akt und die damit allenfalls erschwerte Kinderbetreuung ihr Entscheid und wäre nicht von den hiesigen Behörden zu -- 6 of 9 -verantworten. Denn das Kindeswohl wäre bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo bestens gewährleistet. Auch wenn die medizinische Betreuung im Kosovo nicht den hiesigen Standards entspricht, ist doch die Grundbetreuung in einem ausreichenden Mass gewährleistet, das einer Ausweisung nach ständiger Rechtsprechung nicht entgegensteht, selbst bei psychischen Erkrankungen. Die Kinder leben seit Jahren von ihrem Vater getrennt. Dass die Nachzugsfrist nicht eingehalten worden ist, dokumentiert, dass dies nicht unzumutbar war, ansonsten der Beschwerdeführer sich intensiv um den rechtzeitigen Nachzug bemüht hätte. Die Weiterführung der bisherigen Familiensituation ist möglich und zumutbar; dasselbe gilt für eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo. Veränderte Verhältnisse, welche die Weiterführung der bisherigen Familiensituation nicht mehr tragbar machen würden, sind nicht erkennbar, nachdem die Suizidalität der Tochter nicht belegt ist. Aber auch dies würde vorliegend nichts daran ändern, dass dem Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, eine Rückkehr in den Kosovo zumutbar wäre. Das Kindeswohl kann somit nicht nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt bleiben. Eine Kinderanhörung ist für die Beurteilung dieser Frage nicht erforderlich, da sich die wesentlichen Fakten aus den Akten ergeben (M. Spescha, in: Spescha/Thür/ Zünd/Bolzli/Hruschka, Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, N 8 zu Art. 47 AuG). Wichtige Gründe für den Nachzug der Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG liegen damit nicht vor. Unter diesen Umständen ist die Verweigerung des Nachzugs auch verhältnismässig und verletzt weder Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV. Auch aus dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (SR 0.107, KRK) ergibt sich kein über Art. 47 Abs. 4 AuG hinausgehender Anspruch auf einen Nachzug der Ehefrau mit den Kindern (VerwGE B 2015/284 vom 20. Dezember 2016 E. 3.3, www.gerichte.sg.ch). Hingegen besteht ein öffentliches Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik, welches die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen nach den obigen Ausführungen ohne weiteres überwiegt. Die Verweigerung des Familiennachzugs steht damit nicht im Widerspruch zu Art. 47 Abs. 4 AuG und ist verhältnismässig.

5. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz erweist sich damit als rechts- und verhältnismässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

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6. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2‘000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist nicht nur die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person und dass diese eines Rechtsvertreters bedarf, sondern auch, dass das Verfahren nicht aussichtslos ist (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 117 lit. a und b der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272). Vorliegend erscheint aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort begründete, warum das erste Gesuch trotz den Ausführungen der Vorinstanz rechtzeitig hätte gewesen sein sollen, und dass auch die übrigen Ausführungen der Vorinstanz deutlich und überzeugend ausfielen, die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos, da die Gewinnaussichten beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren und daher kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt und den Prozess auf eigene Kosten und Gefahr führen müsste, hätte diesen Prozess kaum geführt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen. Dies gilt auch für die Rechtsverbeiständung, weshalb bei diesem Ausgang des Verfahrens eine ausseramtliche Entschädigung ausser Betracht fällt (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98 VRP). Indessen ist es mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers gerechtfertigt, auf die Erhebung der Entscheidgebühr zu verzichten (Art. 97 VRP). Demnach verfügt der Abteilungspräsident zu Recht: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. bis

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2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2‘000 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Auf die Erhebung wird verzichtet.

3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Eugster Scherrer

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