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Entscheid

B 2017/238

Zirkulationsentscheid Verwaltungsgericht, 19.02.2018

19. Februar 2018Deutsch10 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

Da die steuerrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Kantone zur Veranlagung des Einkommens hinsichtlich der Einkünfte und der Abzüge vereinheitlicht sind, hat die Vorinstanz den Rekurs betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2002 einerseits und die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2002 anderseits zu Recht im gleichen Urteil, aber mit getrennten Dispositivziffern erledigt (BGE 135 II 260 E. 1.3). Zumal sich auch hinsichtlich der Veranlagungsverjährung angesichts der übereinstimmenden Regelungen zum Eintritt der absoluten Verjährung (vgl. Art. 183 Abs. 4 des Steuergesetzes, sGS 811.1, StG; Art. 120 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, DBG) die nämlichen Tatbestands- und Rechtsfragen stellen, ist es zulässig, dass das Verwaltungsgericht über die Beschwerden im gleichen Akt entscheidet. Die Beschwerdeverfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2002 (B 2017/238) und betreffend direkte Bundessteuer 2002 (B 2017/239) können dementsprechend vereinigt und durch einen einzigen Entscheid erledigt werden (vgl. BGer 2C_440 und 441/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 1.2; VerwGE B 2014/222 und 223 vom 25. Februar 2016 E. 1; www.gerichte.sg.ch).

2. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP; Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, StG; Art. 1 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 145 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, DBG). Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert, und ihre Eingabe vom 22. November 2017 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 196 Abs. 1 StG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 48 Abs. 1 VRP; Art. 145 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Auf die Beschwerden ist somit einzutreten. Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist auf Rechtsverletzungen beschränkt; die beschwerdeführende Person kann sich sodann auch darauf berufen, die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt (Art. 61 VRP). Das Verwaltungsgericht ist im Steuerrecht nicht an die Begehren der Verfahrensbeteiligten gebunden (Art. 196 Abs. 2 StG) und das Novenverbot im Sinne von Art. 61 Abs. 3 VRP gilt in diesem -- 4 of 7 -Rechtsbereich nicht (vgl. VerwGE B 2007/218 vom 13. März 2008 E. 2.1, B 2012/266 vom 12. Februar 2014 E. 2.4.1 und B 2013/8 und 9 vom 12. Februar 2014 E. 4.1, www.gerichte.sg.ch).

2. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP; Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, StG; Art. 1 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 145 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, DBG). Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert, und ihre Eingabe vom 22. November 2017 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 196 Abs. 1 StG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 48 Abs. 1 VRP; Art. 145 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Auf die Beschwerden ist somit einzutreten. Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist auf Rechtsverletzungen beschränkt; die beschwerdeführende Person kann sich sodann auch darauf berufen, die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt (Art. 61 VRP). Das Verwaltungsgericht ist im Steuerrecht nicht an die Begehren der Verfahrensbeteiligten gebunden (Art. 196 Abs. 2 StG) und das Novenverbot im Sinne von Art. 61 Abs. 3 VRP gilt in diesem -- 4 of 7 -Rechtsbereich nicht (vgl. VerwGE B 2007/218 vom 13. März 2008 E. 2.1, B 2012/266 vom 12. Februar 2014 E. 2.4.1 und B 2013/8 und 9 vom 12. Februar 2014 E. 4.1, www.gerichte.sg.ch).

3. Der angefochtene Entscheid betrifft die Steuerperiode 2002. Von Amtes wegen ist zu prüfen, ob eine Verjährung eingetreten ist (vgl. BGE 138 II 169 E. 3). Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt (Art. 183 Abs. 1 StG, Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, SR 642.14, StHG, Art. 120 Abs. 4 DBG). Es handelt sich bei dieser Verjährung um eine nicht hemmbare und ununterbrechbare Verwirkungsfrist, weshalb die Veranlagung bis spätestens 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode rechtskräftig abgeschlossen sein muss (vgl. M. Beusch, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,

3. Aufl. 2017, N 18 zu Art. 120 DBG). Die Fristen zur Verwirkung des Rechts zur Veranlagung sind – wie dargelegt – von Amtes wegen zu prüfen und zu beachten. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz betrifft die Steuerperiode 2002. Das Recht, eine Steuerveranlagung für das Jahr 2002 festzusetzen, erlischt nach 15 Jahren ab Beginn der Steuerperiode 2003, d.h. die Frist beginnt am 1. Januar 2003 zu laufen und endet am 31. Dezember 2017. Aufgrund der eingetretenen (absoluten) Verjährung sind der Rekurs und die Beschwerde deshalb gutzuheissen.

4. Aufgrund obiger Erwägungen ergibt sich:

4.1. Es wird festgestellt, dass das Recht, für das Jahr 2002 eine Steuer zu veranlagen, infolge Verjährung verwirkt ist. Die Beschwerden betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2002 sowie die direkte Bundessteuer 2002 sind gutzuheissen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz ist zusammen mit den angefochtenen Einspracheentscheiden und den ihnen zugrundeliegenden Veranlagungsverfügungen ersatzlos aufzuheben.

4.2. Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren dem Staat (Beschwerdegegner) aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 für beide Verfahren ist angemessen (Art. 7

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Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12). Auf die Kostenerhebung ist entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Praxis nicht zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Die von den Beschwerdeführern in beiden Verfahren geleisteten Kostenvorschüsse von zusammen CHF 5'000 sind zurückzuerstatten. Die amtlichen Kosten der vorinstanzlichen Verfahren von CHF 2‘400 sind ebenfalls dem Staat aufzuerlegen; auf die Erhebung ist hier allerdings entsprechend der vorinstanzlichen Praxis zu verzichten. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführern die von ihnen im Rekurs- und Beschwerdeverfahren geleisteten Kostenvorschüsse von zusammen CHF 1'600 zurückzuerstatten.

4.3. Die Beschwerdeführer haben antragsgemäss Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung zu Lasten des Staates (kantonales Steueramt; Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennoten eingereicht. Angemessen erscheint vorliegend für die Verfahren vor der Vorinstanz und diese Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 1'500 zuzüglich pauschale Barauslagen von CHF 60 (vier Prozent von CHF 1‘500) und, da die anwaltlichen Leistungen im Wesentlichen noch vor dem 1. Januar 2018 erbracht wurden, acht Prozent Mehrwertsteuer (vgl. Art. 6, Art. 22 Abs. 1 lit. b, Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75; Ziff. 2.1 der MWST-Info 19 zur Steuersatzänderung per 1. Januar 2018, www.estv.admin.ch). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

1. Die Beschwerdeverfahren B 2017/238 und B 2017/239 werden vereinigt.

2. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2002) wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 17. Oktober 2017 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das Recht zur Veranlagung der Beschwerdeführer mit den Kantons- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2002) infolge Verjährung verwirkt ist.

3. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer (Einkommen 2002) wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 17. Oktober 2017 bis bis

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aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das Recht zur Veranlagung der Beschwerdeführer mit der direkten Bundessteuer (Einkommen 2002) infolge Verjährung verwirkt ist.

4. Der Staat (Kantonales Steueramt) bezahlt die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht von zusammen CHF 1‘500. Den Beschwerdeführern werden die von ihnen in diesen Verfahren geleisteten Kostenvorschüsse von zusammen CHF 5‘000 zurückerstattet. Die amtlichen Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens vor der Vorinstanz von je CHF 1‘200, zusammen CHF 2‘400, werden dem Staat auferlegt; auf die Erhebung wird verzichtet. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführern den von ihnen in diesen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von je CHF 800, zusammen CHF 1‘600 zurückzuerstatten.

5. Der Staat (Kantonales Steueramt) entschädigt die Beschwerdeführer für die Rechtsmittelverfahren vor Vorinstanz und Verwaltungsgericht mit CHF 1‘560 zuzüglich acht Prozent Mehrwertsteuer. Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Zürn Scherrer

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