Lexipedia

Entscheid

B 2017/257

Entscheid Verwaltungsgericht, 17.03.2018

17. März 2018Deutsch5 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

Das Bundesgericht hat mit dem Urteil vom 6. Dezember 2017 den – im Vergleich mit dem kantonalen Verfahren unveränderten – Anträgen des beschwerdeführenden Amtes entsprochen und dessen Einspracheentscheid vom 21. November 2014 bestätigt. Dementsprechend wären der Rekurs der Beschwerdegegner abzuweisen und die Beschwerde des beschwerdeführenden Amtes gutzuheissen gewesen.

2.

Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 800 – unter Anrechnung des im Rekursverfahren

-- 3 of 4 --

verbliebenen restlichen Kostenvorschusses von CHF 300 – und des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500 von den Beschwerdegegnern zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Für den heutigen Entscheid sind keine amtlichen Kosten zu erheben (Art. 97 VRP). Da die Beschwerdeführer im Rekurs- und im Beschwerdeverfahren unterliegen, haben sie keinen Anspruch auf Entschädigung ausseramtlicher Kosten im Verfahren vor der Vorinstanz und vor Verwaltungsgericht. Mit der Aufhebung des Entscheides des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2016 und der Bestätigung des Einspracheentscheides des Beschwerdeführers vom 21. November 2014 entfällt auch der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 30. Juni 2015, soweit er die Kantons- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2009) betrifft, und damit auch die Verpflichtung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegner für das Rekursverfahren ausseramtlich zu entschädigen. Das beschwerdeführende Amt obsiegt zwar in den kantonalen Verfahren, hat jedoch als das Gemeinwesen vertretende Behörde keinen Anspruch auf die Entschädigung ausseramtlicher Kosten (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 176). Es hat denn auch keinen Entschädigungsantrag gestellt. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

verbliebenen restlichen Kostenvorschusses von CHF 300 – und des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500 von den Beschwerdegegnern zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Für den heutigen Entscheid sind keine amtlichen Kosten zu erheben (Art. 97 VRP). Da die Beschwerdeführer im Rekurs- und im Beschwerdeverfahren unterliegen, haben sie keinen Anspruch auf Entschädigung ausseramtlicher Kosten im Verfahren vor der Vorinstanz und vor Verwaltungsgericht. Mit der Aufhebung des Entscheides des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2016 und der Bestätigung des Einspracheentscheides des Beschwerdeführers vom 21. November 2014 entfällt auch der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 30. Juni 2015, soweit er die Kantons- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2009) betrifft, und damit auch die Verpflichtung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegner für das Rekursverfahren ausseramtlich zu entschädigen. Das beschwerdeführende Amt obsiegt zwar in den kantonalen Verfahren, hat jedoch als das Gemeinwesen vertretende Behörde keinen Anspruch auf die Entschädigung ausseramtlicher Kosten (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 176). Es hat denn auch keinen Entschädigungsantrag gestellt. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

1. Die Beschwerdegegner bezahlen die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 800 – unter Anrechnung des im Rekursverfahren verbliebenen Kostenvorschusses von CHF 300 – und des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500.

2. Ausseramtliche Kosten werden weder im Rekurs- noch im kantonalen Beschwerdeverfahren entschädigt. Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Eugster Scherrer

-- 4 of 4 --