Lexipedia

Entscheid

B 2017/82

Entscheid Verwaltungsgericht, 30.05.2017

30. Mai 2017Deutsch6 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 25. Februar 2016 auf. Damit entsprach es den Begehren, welche das Kantonale Steueramt erfolglos vor den kantonalen Rechtsmittelinstanzen gestellt hatte. Angesichts der Gutheissung von dessen Beschwerden und der damit verbundenen Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils ist – entgegen der Auffassung der letztlich unterlegenen Beschwerdegegner – über die amtlichen und ausseramtlichen Kosten der kantonalen Verfahren zu entscheiden. Dass das Bundesgericht die Rückweisung zur Neuverlegung dieser Kosten nicht im Dispositiv seines Entscheids angeordnet hat, ändert daran nichts. In einer vergleichbaren Konstellation (vgl. Entscheide BGer 2C_1023 und 1024/2013 vom 8. Juli 2014) erläuterte das Bundesgericht in BGer 2G_5/2014 vom 17. Oktober 2014 nachträglich, durch Gutheissung der Beschwerde sei nicht nur der angefochtene Entscheid der Vorinstanz in materieller Hinsicht vollständig abgeändert, sondern auch die getroffene Kostenregelung vollumfänglich aufgehoben worden. Damit sei eine für das kantonale Verfahren zwingend zu regelnde Frage wieder offen geworden. Das Bundesgericht habe (trotz fehlender Neuregelung bzw. Rückweisung) nicht beabsichtigt, die unterliegende Partei für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht von den Kosten zu befreien (E. 2.2). Angesichts dieser klaren Rechtsprechung und der identischen Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. z.B. B 2015/156 vom 23. September 2015 in Sachen B. K.) erübrigt es sich, beim Bundesgericht auch für den konkreten Fall ein Begehren um Erläuterung oder Berichtigung des Urteils vom 9. Dezember 2016 zu stellen (vgl. bereits act. 6).

2.

Nach Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Beschwerdegegner sind mit ihrer Auffassung, bei der Wertsteigerung des WIR-Guthabens um Fr. 90‘000.-- habe es sich um einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn gehandelt, letztlich nicht durchgedrungen. Als unterliegende Partei tragen sie die amtlichen Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Fr. 2‘500.--) und der Verwaltungsrekurskommission (Fr. 1‘600.--). Für die Bemessung der Kosten wird auf die Erwägungen der jeweiligen Entscheide verwiesen. Für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren vor der Verwaltungsrekurskommission haben sie einen -- 4 of 5 -Kostenvorschuss von Fr. 1‘600.-- geleistet; dieser wird mit den dort entstandenen amtlichen Kosten verrechnet. Anspruch auf Entschädigung ihrer ausseramtlichen Kosten haben die Beschwerdegegner mangels Obsiegen nicht (Art. 98 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit 98bis VRP). Davon abgesehen haben sie vor Verwaltungsrekurskommission keinen entsprechenden Antrag gestellt.

3. Für diesen Entscheid werden keine amtlichen Kosten erhoben (Art. 97 VRP). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

3. Für diesen Entscheid werden keine amtlichen Kosten erhoben (Art. 97 VRP). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

1. Die Beschwerdegegner bezahlen die amtlichen Kosten der Verfahren B 2014/222 und 2014/223 vor dem Verwaltungsgericht (Fr. 2‘500.--) und I/1-2014/74,75 vor der Verwaltungsrekurskommission (Fr. 1‘600.--; durch Verrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses).

2. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

3. Für diesen Entscheid werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Präsident Der Gerichtsschreiber Eugster Wehrle

-- 5 of 5 --