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Entscheid

B 2017/90

Entscheid Verwaltungsgericht, 19.05.2018

19. Mai 2018Deutsch23 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde gegen den Rekursentscheid, mit welchem ihr Rechtsmittel gegen die Abweisung des Gesuches um Unterbreitung als bis -- 6 of 14 -schwerwiegender persönlicher Härtefall erfolgslos blieb, befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 13. April 2017 wurde mit Eingabe vom 3. Mai 2017 unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über Ostern rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 22. Juni 2017 in formeller sowie inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 VRP sowie Art. 145 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO, und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2.

Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin ist nicht verlängert worden; die entsprechende Verfügung ist rechtskräftig. Die Beschwerdeführerin strebt die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls an.

2.1

Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann von den Zulassungsvoraussetzungen der Art. 18-29 abgewichen werden, um insbesondere schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Diese Bestimmung räumt keinen Bewilligungsanspruch ein (BGer 2C_154/2013 vom 14. Februar 2013 E. 2 mit Hinweisen; sog. Ermessensbewilligung, BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht können gemäss Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP lediglich Rechtsverletzungen geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht kann deshalb die Ausübung des Ermessens durch das Migrationsamt und die Vorinstanz nur überprüfen, soweit eine rechtsfehlerhafte Ermessenshandhabung – und nicht lediglich die Unangemessenheit – in Frage steht. Nach Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE vor allem die Integration (lit. a), die Respektierung der Rechtsordnung (lit. b), die Familienverhältnisse (lit. c), die finanziellen Verhältnisse (lit. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) sowie die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (lit. g) zu berücksichtigen. Die genannten Gesichtspunkte können bei der Beurteilung eine wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.1 im Zusammenhang mit der Beurteilung, unter welchen Umständen ein nachehelicher Härtefall und damit ein -- 7 of 14 -Anspruch zu bejahen ist). An einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall werden hohe Anforderungen gestellt (BGE 119 Ib 33 ff., 117 Ib 317f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein Härtefall vor, wenn sich die betroffene Person in einer persönlichen Notlage befindet. Ihre Lebens-/Daseinsbedingungen müssen, am durchschnittlichen Schicksal ausländischer Personen gemessen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein (BGE 130 II 39 E. 3, 128 II 200 E. 4). Der Begriff des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ist restriktiv auszulegen und an die genannten Härtefallkriterien ist ein strenger Massstab zu legen (VerwGE B 2010/294 vom 31. Mai 2011 E. 3, www.gerichte.sg.ch). Eine gesetzliche Pflicht, Ermessen in irgendeiner Weise grosszügig zu handhaben, besteht nicht (vgl. VerwGE B 2010/185 vom 16. Dezember 2010 E. 2.4, www.gerichte.sg.ch).

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, dass sie von Kenia aus den Kontakt zu ihrer Tochter, die im Wohnheim X. in P. fremdplatziert sei, zunächst auf telefonischem Weg und dann per Skype und E-Mail gepflegt habe (act. 7). Vor ihrer Ausreise nach Kenia habe sie ihre Tochter regelmässig im Wohnheim besucht. Vom 21. Februar bis 6. März 2013 sei sie in der Schweiz gewesen, um ihre Tochter zu besuchen. Später habe sie von Deutschland aus eine Anwältin mit der Regelung der Kontakte zu ihrer Tochter beauftragt. Aus Deutschland habe sie den Kontakt zu ihrer Tochter intensiver pflegen können, da es auch zu persönlichen Besuchen habe kommen können. Sie seien in den letzten Jahren fast täglich in telefonischem Kontakt gewesen und hätten sich zudem in den Frühlings- und Herbstferien 2015 jeweils in Konstanz persönlich getroffen. Die deutschen Asylbehörden hätten sie ausweisen wollen, hätten die Ausreise allerdings angesichts des in der Schweiz laufenden Verfahrens ausgesetzt. Die grosse räumliche Distanz zwischen der Schweiz und Kenia drohe mit grosser Wahrscheinlichkeit zum definitiven Beziehungsbruch zwischen ihr und ihrer Tochter zu führen. Dies würde einen äusserst einschneidenden Eingriff in die langjährige, intensiv gelebte Beziehung darstellen. Sie sei die einzige und engste Familienangehörige der Tochter. Der Vater sei aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht in der Lage, sich um seine Tochter zu kümmern. Entwicklungspsychologisch würde der Verlust der Mutter sich offensichtlich erheblich ungünstig auf die Tochter auswirken. Diesbezüglich brauche es Abklärungen. Dass es nach dem Obhutsentzug im November 2010 respektive der Ausschaffung der Beschwerdeführerin im Januar 2012 nicht immer mit der Kontaktaufnahme geklappt habe, sei nicht der -- 8 of 14 -Beschwerdeführerin vorzuwerfen. Dafür habe es objektive Gründe gegeben. Die fehlende wirtschaftliche Beziehung zur Tochter liege darin begründet, dass sie nach der Trennung alleinerziehend gewesen sei und aufgrund ihrer Betreuungspflichten keiner Erwerbstätigkeit habe nachgehen können. Soweit die Erwägungen sich nicht auf die Unterbreitung als Härtefall beziehen, wird nicht auf die Darlegungen der Beschwerdeführerin eingegangen, da die Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig nicht verlängert wurde. Ob dies auch materiell rechtmässig geschah, kann angesichts der Rechtskraft des entsprechenden Entscheids nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Nicht eingegangen wird auch auf die pauschalen Verweise auf das Gesuch vom 18. April 2016, die Stellungnahme vom 27. Juli 2016 im Verfahren vor dem Migrationsamt und die Rekursbegründung vom 6. September 2016 (vgl. Ziffer 9 der Beschwerdeergänzung vom 22. Juni 2017, act. 7; vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 921).

2.3

Hinsichtlich der obgenannten Kriterien für einen Härtefall kann aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin geschlossen werden, dass sie nur einen Punkt vorbringt, der für einen Härtefall sprechen könnte, nämlich die intensive Beziehung zu ihrer Tochter. Sie bringt weder gesundheitliche noch finanzielle oder andere Gründe vor, welche einen Härtefall zu begründen vermögen. Von der von ihr behaupteten langjährig intensiv gelebten Beziehung zu ihrer Tochter kann aber keine Rede sein. Denn die Beschwerdeführerin traf sich mit ihrer Tochter nach eigener Darstellung z.B. im Jahre 2015 nur zweimal persönlich in Konstanz (act. 7 S. 4; Dossier S. 504 und 507), obschon die Beschwerdeführerin in Berlin/Deutschland und damit vergleichsweise nahe bei ihrer Tochter lebte. Eine intensive Beziehung hätte gewiss zu häufigeren Kontakten in der Grenzregion der beiden Länder geführt. Nicht einleuchtend ist in diesem Zusammenhang, warum die Beschwerdeführerin keinen Kontakt zur Tochter pflegen könnte, wenn sie „untertaucht“ und in Deutschland ein Asylgesuch stellt. Denn zweimal kam sie ja nach Konstanz. Die Beschwerdeführerin selbst räumt überdies hinsichtlich der vorangehenden Zeit ein, dass es nach dem Obhutsentzug im November 2010 respektive der Ausweisung im Januar 2012 mit der Kontaktaufnahme zwischen ihr und ihrer Tochter nicht immer geklappt habe. Wer dafür verantwortlich war und warum es nicht klappte, legte die Beschwerdeführerin trotz ihrer weitreichenden Mitwirkungspflicht nicht dar. Sie behauptet einzig, dass ihr dies nicht vorgeworfen -- 9 of 14 -werden könne und beruft sich auf ungenannte objektive Gründe. Solange sie aber nicht angibt, warum es mit der Kontaktaufnahme zwischen ihr und ihrer Tochter nicht immer klappte, ist doch erstellt, dass der Kontakt während dieser Zeit nicht besonders intensiv war. Denn wenn die Beschwerdeführerin nicht überzeugend darlegt, warum dies nicht an ihr gelegen haben soll, ist davon auszugehen, dass das Bedürfnis nach Kontakt zumindest von einer Seite oder gar beiderseits nicht bestand, zumal die Beschwerdeführerin zu gewissen Zeiten offenbar nach ihrer eigenen Angabe durchaus einen im Umfang unsubstantiierten telefonischen und Internet-Kontakt gepflegt haben will. Alleine die Berufung auf die Ausschaffung aus der Schweiz beziehungsweise das Einreiseverbot, die in der Rekursschrift genannt worden waren (act. 10/4 S. 9), stellt keine ausreichende Erklärung für den offenbar nicht immer klappenden Kontakt zwischen den beiden dar, da dieser, wie selbst mit entsprechenden Handlungen und Behauptungen dargelegt und mittels der vorliegenden Akten belegt, auch per Telefon oder Internet stattfinden konnte. Diesen Eindruck einer wenig intensiven Beziehung bestätigen auch die Akten, nach denen die Kontaktversuche bereits vor der Ausschaffung der Beschwerdeführerin vorwiegend seitens des Platzierungsorts der Tochter eingeleitet werden mussten (Dossier, S. 384). Hinzu kommt, dass die Tochter laut den vorliegenden Akten zumindest im März 2013 offenbar lieber im Heim bleiben wollte, als mit ihrer Mutter zusammenzuleben (Dossier, S. 389 f.), trotz der gegenteilig lautenden Karte, die laut Angabe der Tochter im Hinblick auf die Aufenthaltsbewilligung verfasst wurde (Dossier, S. 389 ff.). Der mit der Suspension der Einreisesperre für die Zeit vom 21. Februar bis 6. März 2013 ermöglichte Besuchsaufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz hat schliesslich dazu geführt, dass ihr am 1. März 2013 – nach dem Entzug der Obhut im Jahr 2010 – auch das Sorgerecht entzogen und eine neue Besuchsregelung getroffen werden musste (Dossier, S. 411 ff.). Unter diesen Umständen ist offen, inwieweit eine dauerhafte räumliche Nähe der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter und das Bestreben der Mutter, Sorge- und Obhutsrecht wieder zu erlangen, dem Kindeswohl zuträglich sind. Tatsächlich nicht vorwerfen kann man der Beschwerdeführerin wohl, dass sie nicht sämtliche möglichen Rechtsmittel im Zusammenhang mit den Kindesschutzmassnahmen ergriffen hat, obwohl dies die oben ausgeführten Erkenntnisse in Bezug auf die Beziehungsintensität immerhin nicht widerlegt.

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Heute besteht kein Einreiseverbot mehr (act. 7 S. 3). Die Beschwerdeführerin kann aus Deutschland jederzeit in die Schweiz einreisen, um ihre Tochter zu besuchen. Sie legt in keiner Art und Weise dar, inwiefern dies bisher geschehen ist, obschon sie diese Möglichkeit gehabt hätte beziehungsweise hat. Angesichts der eingeschränkten Besuchsfrequenz seit dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Deutschland kann nicht behauptet werden, dass ihre Anwesenheit in der Schweiz zur Vermeidung einer Notlage im Hinblick auf ihre Beziehung zu ihrer Tochter unabdingbar wäre, wie dies die Beschwerdeführerin nahe legt (vgl. act. 7 S. 11). Eine intensiv gelebte Beziehung zu ihrer Tochter (über regen Telefon-/Internetkontakt hinaus, der auch aus Kenia gepflegt werden kann) ist damit nicht rechtsgenügend behauptet und aufgrund der objektiven Faktenlage nicht erstellt. Offenkundig aktenwidrig ist zudem die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sich der Vater der Tochter nicht um diese kümmern könne. Denn er war immerhin an den Sitzungen der sozialpädagogischen Wohngruppe des X.s, P., vom 27. November 2015 und 25. Mai 2016 beteiligt und interessiert sich offenkundig für den weiteren Werdegang seiner Tochter und kümmert sich um deren Wohlbefinden (act. 10/10a; Dossier, S. 502 ff.). Aus den Protokollen zu diesen Sitzungen geht auch hervor, dass der Vater seine Tochter in der Regel alle zwei Wochen persönlich besucht und dass sich die Tochter der Beschwerdeführerin sehr gut entwickelt, nicht nur in schulischer Hinsicht (allenfalls Kanti-Kandidatin), sondern auch in menschlicher. Es war zu jenem Zeitpunkt auch ein gemeinsamer Vater-Tochter-Urlaub im Tessin geplant. Die Unsicherheit der Tochter in Bezug auf die Frage, ob die Mutter in Zukunft wieder in die Schweiz könne oder nicht, nimmt in diesem Protokoll sehr wenig Raum ein. Da keine intensive affektive Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter vorliegt, ist unbeachtlich, warum allenfalls auch wirtschaftlich keine besondere Beziehung bejaht werden kann. Ebenso unbeachtlich ist, warum die Beschwerdeführerin Sozialhilfe bezog und ob sie eine Arbeit finden könnte, würde sie in der Schweiz leben (act. 7 S. 11). Hinsichtlich der Integration in die hiesige Rechtsordnung räumt die Beschwerdeführerin ein, dass es zu geringfügigen Verurteilungen gekommen sei (act. 7 S. 9). Eine besondere Integration fällt damit diesbezüglich ausser Betracht.

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Der Fall Udeh (EGMR, Verfahrens-Nr. 12020/09, Urteil vom 16. April 2013), auf den sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang beruft, ist mit dem vorliegenden Fall deshalb nicht vergleichbar, weil es in jenem Fall um die Bewilligung selbst und nicht um die Härtefallproblematik ging. Im vorliegenden Fall verfügt die Beschwerdeführerin bereits seit langem nicht mehr über eine Aufenthaltsbewilligung und pflegte den Kontakt zu ihrer Tochter in der Schweiz hauptsächlich per Telefon und Internet und selten persönlich. Dass eine Aufenthaltsbewilligung alleine aus Art. 8 EMRK abgeleitet werden könnte, wird im Fall Udeh deutlich verneint (EGMR, a.a.O., § 38). Dieser Entscheid verhindert somit nicht die Anwendung der obgenannten Kriterien für die Beurteilung eines Härtefalles. Dasselbe gilt für BGE 136 I 285, in dem es um eine andere Konstellation ging; der betreffende Elternteil war auch der betreuende Elternteil. Angesichts dessen liegt kein Härtefall vor. Eine Anhörung der Tochter erübrigte und erübrigt sich tatsächlich, da selbst die Bestätigung der Angaben der Beschwerdeführerin zur tatsächlich gelebten Beziehung zu ihrer Tochter nicht ausreicht, um die erforderliche Beziehungsintensität zu belegen.

Der Fall Udeh (EGMR, Verfahrens-Nr. 12020/09, Urteil vom 16. April 2013), auf den sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang beruft, ist mit dem vorliegenden Fall deshalb nicht vergleichbar, weil es in jenem Fall um die Bewilligung selbst und nicht um die Härtefallproblematik ging. Im vorliegenden Fall verfügt die Beschwerdeführerin bereits seit langem nicht mehr über eine Aufenthaltsbewilligung und pflegte den Kontakt zu ihrer Tochter in der Schweiz hauptsächlich per Telefon und Internet und selten persönlich. Dass eine Aufenthaltsbewilligung alleine aus Art. 8 EMRK abgeleitet werden könnte, wird im Fall Udeh deutlich verneint (EGMR, a.a.O., § 38). Dieser Entscheid verhindert somit nicht die Anwendung der obgenannten Kriterien für die Beurteilung eines Härtefalles. Dasselbe gilt für BGE 136 I 285, in dem es um eine andere Konstellation ging; der betreffende Elternteil war auch der betreuende Elternteil. Angesichts dessen liegt kein Härtefall vor. Eine Anhörung der Tochter erübrigte und erübrigt sich tatsächlich, da selbst die Bestätigung der Angaben der Beschwerdeführerin zur tatsächlich gelebten Beziehung zu ihrer Tochter nicht ausreicht, um die erforderliche Beziehungsintensität zu belegen.

3. Da kein Härtefall vorliegt, ist keine weitere Interessenabwägung vorzunehmen. Denn die Härtefallprüfung beinhaltet diese bereits. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen diesbezüglich nicht in rechtswidriger Art und Weise ausgeübt. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. Dieses Ergebnis steht im Übrigen auch im Einklang mit Art. 8 EMRK. Wird einer ausländischen Person, deren Familienangehörige sich hier aufhalten, die Anwesenheit untersagt und damit das Zusammenleben vereitelt, kann dies das Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen. Das von Art. 8 EMRK geschützte Recht ist indessen nur berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich beziehungsweise zumutbar wäre, das entsprechende Familienlieben andernorts zu pflegen. Ein nicht sorge- oder obhutsberechtigter Elternteil eines Kindes mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat gestützt auf Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn er sich tadellos verhalten hat und zwischen ihm und seinem Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine -- 12 of 14 -besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in welches der Elternteil vermutlich auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte (vgl. dazu BGE 142 II 35 E. 6; vgl. auch BGer 2C_36/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 2.2). Wie bei der Beurteilung des Anspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines persönlichen Härtefalls bereits festgestellt wurde, kann indessen die Beziehung zwischen der weder obhuts- noch sorgeberechtigten Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nicht als in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht besonders eng bezeichnet werden.

4. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2‘000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Die Kosten gehen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Staates (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 Ingress sowie lit. b ZPO). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Vor Verwaltungsgericht wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt (vgl. Art. 99 Abs. 1 VRP). Die staatliche Honorarordnung wird für die Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens der Verwaltungsrechtspflege angewendet, wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt (vgl. Art. 30 Ingress lit. b Ingress und Ziff. 2 des Anwaltsgesetzes; sGS 963.70, AnwG). Bei unentgeltlicher Prozessführung wird das Honorar um einen Fünftel herabgesetzt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Verwaltungsgericht pauschal CHF 1'000 bis CHF 12'000 (vgl. Art. 22 Abs. 1 Ingress und lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten; sGS 963.75, HonO). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (so Art. 19 HonO). Der Rechtsvertreter hat eine Kostennote über CHF 2‘129.95 (8,75 Stunden zu CHF 220 zuzüglich tatsächliche Barauslagen von CHF 47.20 und Mehrwertsteuer) eingereicht. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint im Ergebnis mit Blick auf die in ausländerrechtlichen Beschwerdeverfahren in der Regel zugesprochenen pauschalen Entschädigungen und die Besonderheiten des Falles einerseits und auf den um 20 Prozent zu kürzenden mittleren Stundenansatz von CHF 250 gemäss Art. 24 Abs. 1 HonO anderseits als angemessen. Der Rechtsvertreter ist dementsprechend aus -- 13 of 14 -unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit CHF 1‘750 (8,75 Stunden zu CHF 200) zuzüglich CHF 47.20 Barauslagen und – die anwaltlichen Leistungen wurden im Wesentlichen vor dem 1. Januar 2018 erbracht – acht Prozent Mehrwertsteuer (vgl. Ziff.

2.1 der MWST-Info 19 zur Steuersatzänderung per 1. Januar 2018, www.estv.admin.ch) zu entschädigen. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2‘000 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und gehen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Staates. Auf die Erhebung wird verzichtet.

3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1‘797.20 zuzüglich acht Prozent Mehrwertsteuer. Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Zürn Scherrer

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