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Entscheid

B 2018/1

Entscheid Verwaltungsgericht, 22.11.2018

22. November 2018Deutsch12 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 29 des Wasserbaugesetzes; sGS 734.1, WBG, in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 30. Dezember 2017 (act. 1) erfolgte unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 64 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 VRP und Art. 145 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung; SR 272, ZPO) rechtzeitig und erfüllt formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Fraglich ist die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs.1 VRP, siehe zur Einheit des Verfahrens auch Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110, BGG), welcher als Verein konstituiert ist.

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1.1

Ein Verein kann die Interessen der Mehrheit oder einer Grosszahl seiner Mitglieder mit Beschwerde geltend machen, wenn deren Wahrung zu seinen statutarischen Aufgaben gehört und eine Vielzahl von Mitgliedern ihrerseits beschwerdebefugt wären (sog. "egoistische Verbandsbeschwerde", vgl. BGer 1C_117/2017;1C_118/2017 vom 20. März 2018 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 142 II 80 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Das Interesse vieler Verbandsmitglieder an einem Präjudiz für ähnlich gelagerte Fälle reicht nicht aus zur Anfechtung einer Anordnung, die sich nur an einzelne Verbandsmitglieder richtet; insoweit kann die egoistische Verbandsbeschwerde nicht zum Führen von "Musterprozessen" dienen. Der Anteil an betroffenen Verbandsmitgliedern und deren Legitimation sind – sofern die Legitimationsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt sind – substantiiert darzulegen (vgl. M. Bertschi, in: A. Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 21 Rz. 97 f.). Der Beschwerdeführer weist nicht nach, dass die Mehrheit oder jedenfalls eine grosse Zahl seiner Mitglieder vom strittigen Beitragsplan betroffen ist. Aus den von ihm am 17. Januar 2018 nachgereichten Unterlagen (act. 7) ergibt sich, dass lediglich acht von

53.

Vereinsmitgliedern (namentlich D.__ [Parzelle Nrn. 7__ und 8__], E.__ [Parzelle Nr. 9__], die F.__ AG [Parzelle Nr. 10__] resp. G.__ und H.__ [www.zefix.ch], I.__ und J.__ [Parzelle Nr. 11__] sowie K.__ und L.__ [Parzelle Nr. 12__], act. 14/1/Anhang 7 f., www.geoportal.ch) vom strittigen Beitragsplan betroffen sind. Die von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2015 als "relevante Repräsentantin des Beschwerdeführers" genannte N.__ (act. 14/4, S. 3 Rz. 10), welche anlässlich der Vereinsversammlung des Beschwerdeführers vom 7. März 2016 als Aktuarin und derjenigen vom 8. Mai 2017 als Beisitzerin fungierte, ist im Mai 2017 aus dem Verein ausgetreten (act. 7, insbesondere Protokoll der Vereinsversammlung vom 8. Mai 2017 Ziff. 8, und Art. 5 lit. a und Art. 6 der Vereinsstatuten, act. 3). Bereits aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Damit kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtsmittelerhebung zur Wahrung der Interessen seiner Mitglieder zu den statutarischen Aufgaben des Beschwerdeführers gehört (vgl. Ziff. 2 der Vereinsstatuten vom 2. April 2015, act. 3).

1.2. Zu untersuchen bleibt, wie es sich mit dem Umstand verhält, dass L.__ als Grundeigentümer der Parzelle Nr. 12__, welche sich im Gewässerperimeter Y.__ befindet (act. 14/1, Anhang 1 und 7 f.), die Beschwerdeeingabe vom 30. Dezember 2017 mitunterzeichnet hat (act. 1, S. 6). Nach der bundesgerichtlichen -- 4 of 7 -Rechtsprechung erscheint es überspitzt formalistisch, eine Prozesserklärung buchstabengetreu auszulegen, ohne zu fragen, welcher Sinn ihr vernünftigerweise beizumessen sei. Parteierklärungen, die im Rahmen eines Prozesses abgegeben werden, sind unter Berücksichtigung von Treu und Glauben auszulegen, d.h. sie müssen so ausgelegt werden, wie sie der Empfänger nach den gesamten Umständen in guten Treuen verstehen durfte und verstehen musste. Dies gilt umso mehr, wenn es sich bei den Beschwerdeführerenden, wie hier, um juristische Laien handelt (vgl. BGer 1C_33/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2.3 mit Hinweisen). In der Beschwerdeschrift vom 30. Dezember 2017 (act. 1, S. 1 und 6), in welcher lediglich der Beschwerdeführer als Partei bezeichnet wird, heisst es: "[…] erheben wir Beschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 13. November 2017 […]" sowie "Mit freundlichen Grüssen Für das X.__". Vor diesem Hintergrund kann der Ausdruck "wir" in Bezug auf L.__ nur so verstanden werden, dass er die Eingabe vom 30. Dezember 2017, wie bereits zuvor die Einsprache vom 6. April 2015 (act. 14/3) und den Rekurs vom 7. Januar 2016 (act. 10/1), als Vorstandsmitglied (act. 7) und damit als Vertreter des Beschwerdeführers unterschrieben hat. Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeerhebung nicht nur im Namen des Vereins, sondern auch namens von L.__ als Einzelperson erfolgte. Demnach ist es nicht überspitzt formalistisch, lediglich den Verein als Beschwerdeführer zu betrachten.

1.2. Zu untersuchen bleibt, wie es sich mit dem Umstand verhält, dass L.__ als Grundeigentümer der Parzelle Nr. 12__, welche sich im Gewässerperimeter Y.__ befindet (act. 14/1, Anhang 1 und 7 f.), die Beschwerdeeingabe vom 30. Dezember 2017 mitunterzeichnet hat (act. 1, S. 6). Nach der bundesgerichtlichen -- 4 of 7 -Rechtsprechung erscheint es überspitzt formalistisch, eine Prozesserklärung buchstabengetreu auszulegen, ohne zu fragen, welcher Sinn ihr vernünftigerweise beizumessen sei. Parteierklärungen, die im Rahmen eines Prozesses abgegeben werden, sind unter Berücksichtigung von Treu und Glauben auszulegen, d.h. sie müssen so ausgelegt werden, wie sie der Empfänger nach den gesamten Umständen in guten Treuen verstehen durfte und verstehen musste. Dies gilt umso mehr, wenn es sich bei den Beschwerdeführerenden, wie hier, um juristische Laien handelt (vgl. BGer 1C_33/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2.3 mit Hinweisen). In der Beschwerdeschrift vom 30. Dezember 2017 (act. 1, S. 1 und 6), in welcher lediglich der Beschwerdeführer als Partei bezeichnet wird, heisst es: "[…] erheben wir Beschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 13. November 2017 […]" sowie "Mit freundlichen Grüssen Für das X.__". Vor diesem Hintergrund kann der Ausdruck "wir" in Bezug auf L.__ nur so verstanden werden, dass er die Eingabe vom 30. Dezember 2017, wie bereits zuvor die Einsprache vom 6. April 2015 (act. 14/3) und den Rekurs vom 7. Januar 2016 (act. 10/1), als Vorstandsmitglied (act. 7) und damit als Vertreter des Beschwerdeführers unterschrieben hat. Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeerhebung nicht nur im Namen des Vereins, sondern auch namens von L.__ als Einzelperson erfolgte. Demnach ist es nicht überspitzt formalistisch, lediglich den Verein als Beschwerdeführer zu betrachten.

2. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerde, selbst wenn darauf einzutreten gewesen wäre, kein Erfolg beschieden gewesen wäre: Der Beschwerdeführer macht geltend (act. 1 und 16), die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, vor dem Erstellen des Beitragsplans Kosten Dritter gemäss Art. 42 WBG von der Beitragsberechnung auszunehmen. Überdies müssten sämtliche künstlichen Wassereinleitstellen bezüglich des Sondervorteils im Beitragsplan berücksichtigt werden.

2.1. Verursachen Werke Dritter höhere oder zusätzliche Bau- und Unterhaltskosten, die ohne das Werk nicht anfallen würden, tragen diese die Mehrkosten (Art. 42 WBG). Inhaber künstlicher Wasserleitungen, vor allem jene, die Wasser aus fremden Einzugsgebieten zuleiten, sind für die verursachten Mehrkosten beitragspflichtig, wenn durch das Einleiten das natürliche Wasserregime so geändert wird, dass -- 5 of 7 -wasserbauliche Massnahmen getroffen werden müssen. Andere Grundstücke sind aus Praktikabilitätsgründen nicht einzubeziehen, weil sich sonst kaum eine vernünftige Begrenzung der Kette der einzubeziehenden Grundstücke und damit des Perimeters finden liesse (vgl. Botschaft der Regierung zum Wasserbaugesetz vom 22. April/ 14. Mai 2008, in: ABl 2008 S. 2175 ff. [fortan: Botschaft], S. 2210). Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2018 (act. 12) zunächst nachvollziehbar ausgeführt hat, werden vorliegend sämtliche Strassen-, Abwasser- und Werkleitungskosten direkt den Verursachern belastet (vgl. act. 14/1/ Anhang 6). Ein Verstoss gegen Art. 42 WBG liegt damit nicht vor. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Aufwände für Kanalisation und Entwässerung im Betrag von CHF 183'100 (act. 4/7, S. 3) berufen, legen sie nicht dar, inwiefern es sich dabei um Aufwände für künstliche Wasserleitungen aus fremden Einzugsgebieten oder für Leitungen, durch welche das natürliche Abwasserregime derart geändert wird, dass wasserbauliche Massnahmen getroffen werden müssen, handeln sollte. Gemäss dem technischen Bericht zum Hochwasserschutzprojekt C.__bach vom 16. Februar 2015 (act. 4/4, S. 4 Ziff. 4.2) wurden neben den Strassensammlern lediglich teilweise bestehende Hausanschlüsse innerhalb des Perimeters, welche an die alte Eindolung des C.__bachs angeschlossen waren, mit dem neuen C.__bachkanal verbunden. Falls sich dies tatsächlich auf die Leitungsdimensionierung ausgewirkt haben sollte, hätten sich dies die Grundeigentümer im Beitragsplan Gewässerperimeter Y.__ selbst zuzurechnen. Im Übrigen tut nichts zur Sache, wie es sich diesbezüglich in gewässerschutzrechtlicher Hinsicht verhält (vgl. hierzu Art. 3a und Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer, Gewässerschutzgesetz; SR 814.20, GSchG sowie Art. 3 Abs. 3 lit. b und Art. 5 Abs. 2 lit. b und d der Gewässerschutzverordnung; SR 814.201, GSchV).

2.2. Wie die Vorinstanz als Fachgericht (vgl. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsgesetzes; sGS 941.1, GerG; Art. 18 lit. b der Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission, sGS 941.113, Staatskalender 2017/18 S. 172, und VerwGE B 2017/1 vom 26. September 2018 E. 3.1 mit Hinweisen) in Erwägung 3a und 3b (act. 2, S. 4-8) sodann überzeugend ausgeführt hat, sind Grundstücke, von denen das Wasser zwar kommt, die aber durch das Hochwasserschutzprojekt keinen Vorteil erfahren, nicht im Beitragsplan zu berücksichtigen (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. b, Art. 38, Art. 40 Abs. 1 und 3 WBG sowie Art. 16 der Wasserbauverordnung; sGS 734.11, WBV, -- 6 of 7 -und VerwGE B 2011/120; B 2011/121 vom 17. Januar 2012 E. 2.1 mit Hinweis, allerdings in Bezug auf Art. 15 und Art. 16 Abs. 1 des Wasserbaugesetzes vom 23. März 1969; nGS 18-58 mit Nachträgen, aWBG, Botschaft, S. 2208 f. sowie W. Ritter, Kommentar zum Wasserbaugesetz des Kantons St. Gallen, Widnau 2012, S. 103 ff.). Dies gilt insbesondere für das Gebiet W.__.

3. […] Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten von CHF 1'000 unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von CHF 2'000. Der Restbetrag von CHF 1'000 wird ihm zurückerstattet.

3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Eugster Bischofberger

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