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Entscheid

B 2018/107

Entscheid Verwaltungsgericht, 25.06.2018

25. Juni 2018Deutsch5 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2017 auf. Damit entsprach es den Begehren, welche der Beschwerdeführer erfolglos vor den kantonalen Rechtsmittelinstanzen gestellt hatte. Angesichts der Gutheissung von dessen Beschwerde und der damit verbundenen Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids ist über die amtlichen und ausseramtlichen Kosten der kantonalen Verfahren zu entscheiden. Dass das Bundesgericht die Rückweisung zur Neuverlegung dieser Kosten nicht im Dispositiv seines Entscheids angeordnet hat, ändert daran nichts. In einer vergleichbaren Konstellation (vgl. Entscheide BGer 2C_1023 und 1024/2013 vom 8. Juli 2014) erläuterte das Bundesgericht in BGer 2G_5/2014 vom 17. Oktober 2014 nachträglich, durch Gutheissung der Beschwerde sei nicht nur der angefochtene Entscheid der Vorinstanz in materieller Hinsicht vollständig abgeändert, sondern auch die getroffene Kostenregelung vollumfänglich aufgehoben worden. Damit sei eine für das kantonale Verfahren zwingend zu regelnde Frage wieder offen geworden. Das Bundesgericht habe (trotz fehlender Neuregelung bzw. Rückweisung) nicht beabsichtigt, die unterliegende Partei für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht von den Kosten zu befreien (E. 2.2). Angesichts dieser klaren Rechtsprechung und der identischen Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. VerwGE B 2017/82 vom 30. Mai 2017 E. 1 mit Hinweis auf VerwGE B 2015/156 vom 23. September 2015) erübrigt es sich, beim Bundesgericht für den konkreten Fall ein Begehren um Erläuterung oder Berichtigung des Urteils vom 9. April 2018 zu stellen.

2.

Dem Ausgang der Verfahren entsprechend gehen die amtlichen Kosten von CHF 2‘000 (Verwaltungsgericht), CHF 1‘500 (Vorinstanz) und CHF 250 (Rekurskommission der Universität St. Gallen) vollständig zulasten der Universität St. Gallen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Auf die Erhebung wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP). Die vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschüsse von CHF 2‘000 (Verwaltungsgericht), CHF 1‘500 (Vorinstanz) und CHF 250 (Rekurskommission) sind zurückzuerstatten. Der Beschwerdeführer hat in den Verfahren vor den kantonalen Instanzen obsiegt, weshalb ihn die Universität St. Gallen ausseramtlich zu entschädigen hat (Art. 98 VRP in Verbindung mit Art. 98 VRP). Sein Rechtsvertreter hat keine Kostennoten eingereicht, weshalb die Entschädigung nach Ermessen festzulegen ist (vgl. Art. 30 bis -- 3 of 4 -Ingress und lit. b Ziff. 1 und Art. 31 Abs. 1 und 2 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70, AnwG, sowie Art. 6 und 19 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, HonO). Eine Entschädigung von insgesamt CHF 4‘500 zuzüglich vier Prozent Barauslagen ist angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. a und b und Art. 28 HonO). Weil der Wohnsitz des Beschwerdeführers als Empfänger der anwaltlichen Dienstleistung im Ausland liegt, ist keine Mehrwertsteuer bzw. kein Zuschlag für die Mehrwertsteuer zu entrichten (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer, Mehrwertsteuergesetz; SR 641.20, MWSTG, vgl. hierzu auch MWST-Branchen-Info 18 des Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV vom Januar 2010, Ziff. 2.1, www.estv.admin.ch).

3. Für diesen Entscheid werden keine amtlichen Kosten erhoben (Art. 97 VRP). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

3. Für diesen Entscheid werden keine amtlichen Kosten erhoben (Art. 97 VRP). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

1. Die amtlichen Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (CHF 2‘000), der Vorinstanz (CHF 1‘500) sowie der Rekurskommission der Universität St. Gallen (CHF 250) gehen zu Lasten der Universität St. Gallen; auf die Erhebung wird verzichtet. Dem Beschwerdeführer werden die geleisteten Kostenvorschüsse von CHF 2‘000 (Verwaltungsgericht), CHF 1‘500 (Universitätsrat) und CHF 250 (Rekurskommission) zurückerstattet.

2. Die Universität St. Gallen entschädigt den Beschwerdeführer für die Verfahren vor den kantonalen Rechtsmittelinstanzen ausseramtlich mit insgesamt CHF 4‘500 zuzüglich vier Prozent Barauslagen, ohne Mehrwertsteuer. Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Eugster Bischofberger bis

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