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Entscheid

B 2018/113

Entscheid Verwaltungsgericht, 03.10.2018

3. Oktober 2018Deutsch8 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

[…]

2.

[…]

3.

Der Beschwerdeführer bestreitet grundsätzlich nicht, dass der Abzug von Fahrkosten für den Weg zwischen Wohn- und Arbeitsort seit dem 1. Januar 2016 sowohl im Recht der direkten Bundessteuer als auch im kantonalen Recht limitiert ist. Anstelle von Wiederholungen kann daher auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zum Berufskostenabzug verwiesen werden (E. 3 und 3a des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer macht jedoch gestützt auf sein Vertrauen in die Ausführungen in der Wegleitung 2016 geltend, da es der -- 3 of 6 -Beschwerdegegner versäumt habe, diese an die neue Gesetzeslage anzupassen, sei der in der Steuererklärung 2016 deklarierte Abzug für die Berufskosten zu akzeptieren.

3.1

Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Die Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrauensschutz, die unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten kann, ist erfüllt 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 624, 667 ff.). Bei einer Kollision zwischen Gesetzmässigkeitsprinzip und Vertrauensschutzprinzip hat dieses nach allgemeinem Verwaltungsrecht grundsätzlich zurückzutreten: Das Gesetz ist demokratisch legitimiert, es gewährleistet Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit. Zudem liegt die Verwirklichung des Gesetzes im öffentlichen Interesse. Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt zwar insbesondere (auch) im Steuerrecht. Wenn aber schon im allgemeinen Verwaltungsrecht eine Präferenz für die Gesetzmässigkeit herrscht, ist das Vertrauensprinzip im Steuerrecht umso zurückhaltender heranzuziehen (BGer 2C_334/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.5.3 mit zahlreichen Hinweisen).

3.2. Die gesetzliche Regelung in Art. 39 Abs. 1 lit. a StG und Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG, wonach die Kosten für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätten auf einen Maximalbetrag limitiert sind, ist klar. Die Gesetzesbestimmungen traten, nachdem die entsprechenden Änderungen in der Volksabstimmung vom 15. November 2015 angenommen worden waren, per 1. Januar 2016 in Kraft. Den vorinstanzlichen Ausführungen kann insofern nicht gefolgt werden, als dass ein klarer Hinweis auf die Limitierung im Formular 4 fehle: Am Ende von Ziffer 1 ist in fetten Lettern -- 4 of 6 -"Zwischentotal Ziffern 1.1 – 1.3, max. Fr. 3'655 (siehe Wegleitung)" vermerkt (vgl. act. 13/6/1.04). Demnach erweist sich bereits das Formular 4 hinsichtlich der Limitierung der Fahrkostenabzugs als klar. Aber auch aus der Wegleitung zur Steuererklärung 2016 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zunächst geht aus der Kurzübersicht der Wegleitung klar hervor, dass die Gesamtkosten für die Fahrt zur Arbeit (öffentliche Verkehrsmittel, Fahrrad, Privatfahrzeug) max. CHF 3'655 betragen (S. 2 der Wegleitung 2016). Auf Seite 10 der Wegleitung wird sodann mit einem roten Pfeil und dem Vermerk "NEU" darauf hingewiesen, dass ab dem Jahr 2016 der Maximalabzug für die Fahrt zur Arbeit auf die Höhe der Kosten eines Generalabonnements 2. Klasse für Erwachsene für ein Jahr begrenzt sei, welche im Jahr 2016 CHF 3'655 betragen würden. Das Vorliegen einer unrichtigen behördlichen Auskunft des Beschwerdegegners hinsichtlich des Fahrkostenabzugs für die Steuerperiode 2016 ist daher zu verneinen.

3.2. Die gesetzliche Regelung in Art. 39 Abs. 1 lit. a StG und Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG, wonach die Kosten für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätten auf einen Maximalbetrag limitiert sind, ist klar. Die Gesetzesbestimmungen traten, nachdem die entsprechenden Änderungen in der Volksabstimmung vom 15. November 2015 angenommen worden waren, per 1. Januar 2016 in Kraft. Den vorinstanzlichen Ausführungen kann insofern nicht gefolgt werden, als dass ein klarer Hinweis auf die Limitierung im Formular 4 fehle: Am Ende von Ziffer 1 ist in fetten Lettern -- 4 of 6 -"Zwischentotal Ziffern 1.1 – 1.3, max. Fr. 3'655 (siehe Wegleitung)" vermerkt (vgl. act. 13/6/1.04). Demnach erweist sich bereits das Formular 4 hinsichtlich der Limitierung der Fahrkostenabzugs als klar. Aber auch aus der Wegleitung zur Steuererklärung 2016 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zunächst geht aus der Kurzübersicht der Wegleitung klar hervor, dass die Gesamtkosten für die Fahrt zur Arbeit (öffentliche Verkehrsmittel, Fahrrad, Privatfahrzeug) max. CHF 3'655 betragen (S. 2 der Wegleitung 2016). Auf Seite 10 der Wegleitung wird sodann mit einem roten Pfeil und dem Vermerk "NEU" darauf hingewiesen, dass ab dem Jahr 2016 der Maximalabzug für die Fahrt zur Arbeit auf die Höhe der Kosten eines Generalabonnements 2. Klasse für Erwachsene für ein Jahr begrenzt sei, welche im Jahr 2016 CHF 3'655 betragen würden. Das Vorliegen einer unrichtigen behördlichen Auskunft des Beschwerdegegners hinsichtlich des Fahrkostenabzugs für die Steuerperiode 2016 ist daher zu verneinen.

3.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen kann. Die Vorinstanz hat daher die Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners zu Recht abgewiesen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich ausserdem, dass die vorinstanzliche Kostenverlegung nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid vom 23. April 2018 ist demnach abzuweisen.

4. […] Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

1. Die Beschwerdeverfahren B 2018/113 und B 2018/114 werden vereinigt.

2. Die Beschwerde betreffend Kantons- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2016) wird abgewiesen.

3. Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer (Einkommen 2016) wird abgewiesen.

4. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren von CHF 750 (Kantons- und Gemeindesteuern) und von CHF 750 (direkte Bundessteuer) unter Verrechnung mit den von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschüssen.

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Der Abteilungspräsident Die Gerichtsschreiberin Eugster Blanc Gähwiler

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