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Entscheid

B 2018/131

Entscheid Verwaltungsgericht, 21.02.2019

21. Februar 2019Deutsch19 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

Da die steuerrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Kantone zur Veranlagung des Einkommens natürlicher Personen vereinheitlicht sind, erledigte die Vorinstanz die Rekurse betreffend die Kantonssteuer 2012 und 2013 einerseits und die Beschwerden betreffend die direkte Bundessteuer 2012 und 2013 andererseits zu Recht im gleichen Entscheid, aber mit getrennten Dispositivziffern; unter diesen Umständen durfte auch der Beschwerdeführer die Beschwerden in einer einzigen Rechtsschrift erheben (BGE 135 II 260 E. 1.3). Ebenso ist zulässig, dass das Verwaltungsgericht über die Beschwerden im gleichen Urteil entscheidet (vgl. BGer 2C_440 und 441/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 1.2).

2.

Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, StG; Art. 1 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 145 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, DBG). Der Beschwerdeführer, der vor Vorinstanz mit seinen Begehren nicht vollumfänglich durchdrang, ist zur Erhebung der Rechtsmittel berechtigt. Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 28. Mai 2018 unter Berücksichtigung des Fristenlaufs am Wochenende rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung beziehungsweise Verbesserung vom 20. Juli 2018 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 196 Abs. 1 StG in Verbindung mit Art. 161 StG und Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP in Verbindung mit Art. 142 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO, sowie Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP; Art. 145 in Verbindung mit Art. 140 und Art. 133 Abs. 1 DBG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

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3.

Im Streit liegt in materieller Hinsicht die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Aufrechnung des Beschwerdegegners im Steuerjahr 2012 von CHF 94'191 bei der Einkommenssteuer anerkannt hatte. Dabei rechnete dieser in der Jahresrechnung 2012 der X.__ verbuchte Aufwände wie folgt auf (act. 2 E. 5a/aa): - Projekt Türkei (Konto 6570) CHF 65'206 - Privatanteil Telefon (Konto 6510) CHF 3'000 - Reisespesen Türkei (Konten 5820, 5822) CHF 3'979 - Fotokamera (Konto 6100) CHF 429 - Abgaben, Gebühren (Konto 6360) CHF 11'262 - Rechtskosten (Konto 6550) CHF 4'315 - Reisespesen nach T.__ (Konto 6640) CHF 6'000 - Total CHF 94'191

3.1

Nach Art. 29 Abs. 1 StG beziehungsweise Art. 16 Abs. 1 DBG unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Steuerbar sind dabei alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 31 Abs. 1 StG, Art. 18 Abs. 1 DBG). Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen (Art. 40 Abs. 1 StG, Art. 27 Abs. 1 DBG). Nicht abziehbar sind insbesondere die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie sowie der durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand (Art. 47 lit. a StG, Art. 34 lit. a DBG). Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist, dass der Aufwand mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit direkt zusammenhängt. Es muss sich sodann um geschäftsmässig begründete Aufwendungen handeln. Ob der Aufwand aber zweckmässig beziehungsweise vermeidbar gewesen wäre, spielt keine Rolle. Es ist nicht Sache der -- 6 of 12 -Steuerbehörden, die Angemessenheit einer geschäftlichen Aufwendung zu überprüfen. Einer Aufwendung kann die geschäftsmässige Begründetheit nicht rein deswegen abgesprochen werden, weil diese zu keinem entsprechenden Ertrag führte. Wesentlich ist, dass die Aufwendung mit dem objektiven Ziel erfolgte, Erträge aus der selbständigen Erwerbstätigkeit zu bewirken (Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N 4 ff. zu Art. 27 DBG mit Hinweisen). Nicht zum unternehmerischen Aufwand gehören die privaten Lebenshaltungskosten. Wird ein Aufwandkonto damit belastet, sind sie dem steuerbaren Gewinn hinzuzurechnen (Zigerlig/Oertli/Hofmann, Das St. Gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, Rz. II/259 ff.). Was die Beweislast betrifft, gilt der Grundsatz, dass die Steuerbehörde steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen zu beweisen haben. Bei der Verbuchung eines Geschäftsaufwandes ist es grundsätzlich am Steuerpflichtigen, den Nachweis zu erbringen, dass diese Erfolgsminderung geschäftsmässig begründet ist (BGer 2C_273/2013 vom 16. Juli 2013 E. 3.3 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind besonders strenge Beweiserfordernisse zu beachten, wenn es um internationale Geschäfts- und Rechtsbeziehungen geht, weil sich die Verhältnisse des ausländischen Leistungsempfängers der Kontrolle durch die inländischen Steuerbehörden entziehen. Bei Zahlungen ins Ausland ist somit nicht nur der Empfänger zu nennen, sondern es sind auch die gesamten Umstände darzulegen, die im konkreten Fall zu deren Ausrichtung geführt haben. Analoges gilt bei Zahlungen aus dem Ausland an einen in der Schweiz Steuerpflichtigen. Es sind die Verträge der jeweiligen Grundgeschäfte vorzuweisen sowie allfällige schriftliche Vereinbarungen, ferner die lückenlos dokumentierte Korrespondenz mit den Zahlungsempfängern und allenfalls involvierten Banken. Die geschäftsmässige Begründetheit muss auch in einem solchen Fall derart nachgewiesen werden, dass sich die Steuerbehörde vergewissern kann, dass geschäftliche Gründe und nicht die engen persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen für eine entsprechende Leistung ausschlaggebend waren (BGer 2C_797/2012 vom 31. Juli 2013 E. 2.2.2 mit Hinweisen;2C_1113/2018 vom 8. Januar 2019 E. 2.2.3).

3.2

Die Vorinstanz begründete die Anerkennung der Aufrechnung durch den Beschwerdegegner im Betrag von CHF 94'191 im Wesentlichen damit, dass bezüglich der Zahlungen an die Q.__ A.S. (Konto 6570) im Betrag von CHF 65'206 (Projekt Türkei)

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keine ausreichende Klarheit über die Geschäftsbeziehung zwischen der X.__ und dieser türkischen Unternehmung feststellbar seien. Auch sei den Akten nicht zu entnehmen welcher Art der unter dem Konto 6570 verbuchte «Beratungsaufwand» sei und auf welcher vertraglichen Basis dieser gegründet habe. Da der Beschwerdeführer es unterlassen habe, seine Tätigkeit in der Türkei mit der notwendigen Transparenz darzulegen, sei auch nichts dagegen einzuwenden, dass der Beschwerdegegner die damit zusammenhängenden Reisespesen nicht als geschäftlich begründet qualifiziert und dem Einkommen aufgerechnet habe. Zu den weiteren Aufrechnungen wie dem Privatanteil Telefon etc. lässt sich den Erwägungen der Vorinstanz nichts entnehmen (act. 2 E. 5a). Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung der Geschäftsmässigkeit der im Streit liegenden Aufwendungen im Betrag von CHF 94'191 im Wesentlichen vor, dass es sich beim Projekt Türkei um ein erfolgsversprechendes Investment in ein türkisches Unternehmen (Q.__ A.S., Distrikt C.__, T.__) gehandelt habe. Dieses habe, wie die Vorinstanz durchaus richtig festgestellt habe, ein Generalunternehmen betrieben, das sogar Bauten für den türkischen Staat verwirklicht habe. Die Gesellschaft habe mithin ein Unternehmen geführt, das ohne weiteres in der gleichen Branche wie das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers (Handel mit …) tätig gewesen sei und mit dem dannzumal eine längerfristige Zusammenarbeit angestrebt worden sei. Dieser Gesellschaft habe der Beschwerdeführer seinerzeit ein Darlehen gewährt. Dieses Darlehen sei in der Bilanz der Q.__ A.S. auch ausdrücklich als solches verbucht worden, was in der Bilanz der Q.__ A.S. für das Geschäftsjahr 2012 ersichtlich sei (act. 8.2). Als sich der Geschäftsgang der Q.__ A.S. in der Folge – wider Erwarten – nicht wie erhofft entwickelt habe, hätten die Darlehen letztlich erfolgswirksam abgeschrieben werden müssen. Das ändere jedoch nichts daran, dass die Zahlungen einen – wenn auch risikoreichen – betriebswirtschaftlichen Entscheid dargestellt hätten, der steuerlich nicht korrigiert werden dürfe (act. 7 Ziff. III/B3). «Eine lückenlose Dokumentation» dieser Zahlungen wie die Vorinstanz sie verlange, könne freilich deshalb nicht ins Recht gelegt werden, weil die Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Einzelunternehmen und der Q.__ A.S. hauptsächlich auf mündlichen Vereinbarungen beruht habe. Die konkreten Umstände sowie Einzelheiten der Darlehensgewährung könnten daher nicht mittels Urkunden belegt werden, sondern nur durch entsprechende Befragungen. Es werde daher -- 8 of 12 -beantragt, den Beschwerdeführer als Partei über die entsprechenden Zahlungen einzuvernehmen. Das sei – notabene – auch im Verwaltungsverfahren ohne Weiteres nach Art. 12 VRP zulässig. Nach dem Gesagten sei die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Türkei ohne weiteres geschäftsmässig begründet, weshalb auch die damit zusammenhängenden weiteren Aufwände (z. B. Reisespesen) als geschäftsmässig begründete Abzüge zuzulassen seien (act. 7 Ziff. III/B4).

keine ausreichende Klarheit über die Geschäftsbeziehung zwischen der X.__ und dieser türkischen Unternehmung feststellbar seien. Auch sei den Akten nicht zu entnehmen welcher Art der unter dem Konto 6570 verbuchte «Beratungsaufwand» sei und auf welcher vertraglichen Basis dieser gegründet habe. Da der Beschwerdeführer es unterlassen habe, seine Tätigkeit in der Türkei mit der notwendigen Transparenz darzulegen, sei auch nichts dagegen einzuwenden, dass der Beschwerdegegner die damit zusammenhängenden Reisespesen nicht als geschäftlich begründet qualifiziert und dem Einkommen aufgerechnet habe. Zu den weiteren Aufrechnungen wie dem Privatanteil Telefon etc. lässt sich den Erwägungen der Vorinstanz nichts entnehmen (act. 2 E. 5a). Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung der Geschäftsmässigkeit der im Streit liegenden Aufwendungen im Betrag von CHF 94'191 im Wesentlichen vor, dass es sich beim Projekt Türkei um ein erfolgsversprechendes Investment in ein türkisches Unternehmen (Q.__ A.S., Distrikt C.__, T.__) gehandelt habe. Dieses habe, wie die Vorinstanz durchaus richtig festgestellt habe, ein Generalunternehmen betrieben, das sogar Bauten für den türkischen Staat verwirklicht habe. Die Gesellschaft habe mithin ein Unternehmen geführt, das ohne weiteres in der gleichen Branche wie das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers (Handel mit …) tätig gewesen sei und mit dem dannzumal eine längerfristige Zusammenarbeit angestrebt worden sei. Dieser Gesellschaft habe der Beschwerdeführer seinerzeit ein Darlehen gewährt. Dieses Darlehen sei in der Bilanz der Q.__ A.S. auch ausdrücklich als solches verbucht worden, was in der Bilanz der Q.__ A.S. für das Geschäftsjahr 2012 ersichtlich sei (act. 8.2). Als sich der Geschäftsgang der Q.__ A.S. in der Folge – wider Erwarten – nicht wie erhofft entwickelt habe, hätten die Darlehen letztlich erfolgswirksam abgeschrieben werden müssen. Das ändere jedoch nichts daran, dass die Zahlungen einen – wenn auch risikoreichen – betriebswirtschaftlichen Entscheid dargestellt hätten, der steuerlich nicht korrigiert werden dürfe (act. 7 Ziff. III/B3). «Eine lückenlose Dokumentation» dieser Zahlungen wie die Vorinstanz sie verlange, könne freilich deshalb nicht ins Recht gelegt werden, weil die Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Einzelunternehmen und der Q.__ A.S. hauptsächlich auf mündlichen Vereinbarungen beruht habe. Die konkreten Umstände sowie Einzelheiten der Darlehensgewährung könnten daher nicht mittels Urkunden belegt werden, sondern nur durch entsprechende Befragungen. Es werde daher -- 8 of 12 -beantragt, den Beschwerdeführer als Partei über die entsprechenden Zahlungen einzuvernehmen. Das sei – notabene – auch im Verwaltungsverfahren ohne Weiteres nach Art. 12 VRP zulässig. Nach dem Gesagten sei die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Türkei ohne weiteres geschäftsmässig begründet, weshalb auch die damit zusammenhängenden weiteren Aufwände (z. B. Reisespesen) als geschäftsmässig begründete Abzüge zuzulassen seien (act. 7 Ziff. III/B4).

3.3. Aus dem vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten act. 8.2 lassen sich die geltend gemachten, geschäftsmässig begründeten Aufwendungen des Kontos 6570 (Projekt Türkei) nicht herleiten und rechtsgenüglich belegen. Dies ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass das ins Recht gelegte Aktenstück nicht in die Verfahrenssprache Deutsch übersetzt ist und die den geltend gemachten Buchungen zugrundeliegenden Dokumente nicht beigelegt werden. Im Weiteren handelt es sich bei dem ins Recht gelegten Buchhaltungsauszug um ein nicht unterschriebenes Dokument, dessen Ursprung unklar ist. Ebenso lässt sich nicht erkennen, in welcher Währung die Buchungen erfolgten. Auch aus den unbelegten Behauptungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und Beschwerdeergänzung wird die Geschäftsmässigkeit der geltend gemachten Abzüge aufgrund fehlender Nachweise nicht belegt. Wie oben (E. 4.2) ausführlich dargelegt, verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei internationalen Geschäfts- und Rechtsbeziehungen umfassende Nachweise entsprechender Geschäfte beziehungsweise der geltend gemachten Aufwendungen. Solche werden vom Beschwerdeführer weder im Veranlagungs- und Einspracheverfahren noch im vorinstanzlichen Verfahren oder im Verfahren vor Verwaltungsgericht ins Recht gelegt. Auch die angebotene Befragung des Beschwerdeführers kann die fehlenden notwendigen schriftlichen Nachweise nicht ersetzen. Zudem ist nicht zu erkennen, welche Sachverhalte der Beschwerdeführer mündlich darlegen könnte, die sich nicht in schriftlicher Form in diesem Verfahren vorbringen liessen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Auskünfte des Beschwerdeführers seinem Wesen nach blosse Tatsachenbehauptungen sind und keine tauglichen Beweismittel darstellen (Zweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, §14 Rz 14). Aus diesen Gründen wird auf die angebotene Befragung verzichtet.

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3.4. Aus obigen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch in diesem Verfahren wiederum nicht die von ihm geforderten Nachweise der geschäftsmässigen Begründetheit der Aufrechnungen in der Höhe von CHF 94'191 erbringen konnte. Insbesondere äusserte er sich lediglich zu den Kosten Türkei (Konto 6570, CHF 65'206), welche jedoch weiterhin unbelegt bleiben. Zu den weiteren im Streit liegenden Aufrechnungen bringt er keinerlei Begründungen oder Nachweise vor, weshalb diese geschäftsmässig begründet sein sollen. Einzig führt er dazu in seiner Beschwerdeergänzung aus: «Nach dem Gesagten war die Tätigkeit in der Türkei ohne weiteres geschäftsmässig begründet, weshalb auch die damit zusammenhängenden weiteren Aufwände (z.B. Reisespesen) als geschäftsmässig begründete Abzüge zuzulassen sind.». Diese Ausführungen, ohne Belege, sind nicht rechtsgenüglich, um die geltend gemachten Aufwände als geschäftlich begründet zu qualifizieren. Fehlt es an Nachweisen des Beschwerdeführers, trifft die Beschwerdeinstanz keine weitere Untersuchungspflicht; namentlich hat sie nichts vorzukehren, um die fehlenden Grundlagen zu beschaffen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Zürich 2013, N 52 ff. zu §147 StG/ZH). Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdegegner erfolgte Aufrechnung im Betrag von CHF 94'191 nicht hätte anerkennen dürfen. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt abzuweisen.

4. Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei eine angemessene Entschädigung für die ausseramtlichen Kosten im vorinstanzlichen Verfahren zuzusprechen. Er hat das Begehren erst innerhalb der ihm zur Ergänzung der Beschwerde hinsichtlich der Darstellung des Sachverhalts und der Begründung angesetzten Nachfrist gestellt. Allerdings entscheidet das Verwaltungsgericht im steuerrechtlichen Beschwerdeverfahren gemäss Art. 196 Abs. 2 StG, ohne an die Begehren der Beteiligten gebunden zu sein. Zudem hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeeingabe vom 28. Mai 2018 die Aufhebung des angefochtenen Entscheides unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragt, so dass das mit der Beschwerdeergänzung gestellte Begehren lediglich als eine Konkretisierung der bereits mit der Beschwerdeeingabe gestellten Begehren erscheint. Schliesslich handelt es sich beim Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten um eine rein prozessrechtliche und akzessorische Nebenforderung (vgl. VerwGE B 2013/97 vom 23. Januar 2015 E. 3, www.gerichte.sg.ch).

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Der Beschwerdeführer leitet seinen Anspruch aus Art. 98 und 98 VRP ab. Gemäss Art. 98 VRP wird die ausseramtliche Entschädigung den am Verfahren nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt. Nach Art. 98 VRP finden die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung; SR 272, ZPO) über die Parteientschädigung sachgemäss Anwendung. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung wird bei teilweisem Obsiegen der aus dem Zivilprozessrecht abgeleitete Grundsatz angewendet, dass die Prozesskosten verhältnismässig verlegt werden, wobei die Entschädigung der mehrheitlich obsiegenden Partei multipliziert wird mit der Differenz der Bruchteile, für welche beide Parteien kostenpflichtig erklärt werden (vgl. dazu Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 832, R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen SZ/St. Gallen 2004, S. 182 ff.). Wenn die Vorinstanz nicht von einem mehrheitlichen Obsiegen des Beschwerdeführers ausgegangen ist, ist dies mit Blick auf das Ergebnis des Rekursverfahrens nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bestritt in erster Linie seine Steuerpflicht im Kanton St. Gallen in den Steuerjahren 2012 und 2013; diesbezüglich – und damit in der Grundsatzfrage – drang er nicht durch. Bei der Festlegung der Steuerfaktoren für das Steuerjahr 2012 konnte seinem Begehren hinsichtlich der Aufrechnungen nicht vollständig entsprochen werden. Als berechtigt erwiesen sich jedoch die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der fehlenden formellen Voraussetzung für die Veranlagung nach Ermessen für das Steuerjahr 2013. Dieser Verfahrensausgang entspricht keinem mehrheitlichen Obsiegen, so dass die Vorinstanz zu Recht auch keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen hat. Der Beschwerdeführer begründet denn auch seine Auffassung, es seien ihm ausseramtliche Kosten zu entschädigen, nicht damit, er habe mehrheitlich obsiegt, sondern einzig damit, er habe sich zu Recht gegen eine rechtswidrige Veranlagung gewehrt. Dieser Umstand allein begründet allerdings – wie dargelegt – noch keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung nach Art. 161 StG in Verbindung mit Art. 98 Abs. 2 und Art. 98 VRP. Auch bezüglich des vorinstanzlichen Kostenspruches erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet.

5. (…). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

1. Die Beschwerdeverfahren B 2018/131 und B 2018/132 werden vereinigt. bis ter bis ter bis

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2. Die Beschwerde B 2018/131 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2012 und 2013) wird abgewiesen.

3. Die Beschwerde B 2018/132 betreffend direkte Bundessteuer (Einkommen 2012 und 2013) wird abgewiesen.

4. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren von CHF 1'500 (Kantons- und Gemeindesteuern) und von CHF 1'000 (direkte Bundessteuer) unter Verrechnung mit seinen in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschüssen.

5. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Zürn Scherrer

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