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Entscheid

B 2018/140

Entscheid Verwaltungsgericht, 12.09.2018

12. September 2018Deutsch12 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

[…]

2.

2.1

Nach Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (SR 741.03, OBG) ausgeschlossen ist, der Lernfahroder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet in Art. 16a bis 16c SVG zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen. Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 Ingress und lit. a SVG). Eine schwere Widerhandlung liegt vor, wenn durch eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen wird (Art. 16c Abs. 1 Ingress und lit. a SVG). Die mittelschwere Widerhandlung (Art. 16b Abs.

1.

Ingress und lit. a SVG) stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind (vgl. BGE 135 II 138 E. 2.2.2).

2.2. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen geltend gemacht werden (Art. 61 Abs. 1 VRP). Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung kann dadurch begründet sein, dass die angewendete Norm ungültig ist, ein unrichtiger Rechtssatz oder ein Rechtssatz unrichtig angewendet wurde oder die Ermessensbetätigung fehlerhaft ist (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2003, Rz. 585). Der Beschwerdeführer kann sich ausserdem darauf berufen, die -- 4 of 9 -angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt (Art. 61 Abs. 2 VRP). Unrichtig ist ein Sachverhalt festgestellt, wenn aus den vorhandenen Beweismaterialien unrichtige Schlüsse gezogen werden, insbesondere indem der Sachverhalt falsch oder aktenwidrig festgestellt wird oder indem Beweise unrichtig gewürdigt werden (Cavelti/ Vögeli, a.a.O., Rz. 587). Im Übrigen ist die Administrativbehörde (Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt) nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde gebunden (vgl. BGer 1C_446/2011 vom 15. März 2012, E. 5.1 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 137 I 363 E. 2.3.2 und 136 II 447 E. 3.1).

2.2. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen geltend gemacht werden (Art. 61 Abs. 1 VRP). Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung kann dadurch begründet sein, dass die angewendete Norm ungültig ist, ein unrichtiger Rechtssatz oder ein Rechtssatz unrichtig angewendet wurde oder die Ermessensbetätigung fehlerhaft ist (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2003, Rz. 585). Der Beschwerdeführer kann sich ausserdem darauf berufen, die -- 4 of 9 -angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt (Art. 61 Abs. 2 VRP). Unrichtig ist ein Sachverhalt festgestellt, wenn aus den vorhandenen Beweismaterialien unrichtige Schlüsse gezogen werden, insbesondere indem der Sachverhalt falsch oder aktenwidrig festgestellt wird oder indem Beweise unrichtig gewürdigt werden (Cavelti/ Vögeli, a.a.O., Rz. 587). Im Übrigen ist die Administrativbehörde (Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt) nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde gebunden (vgl. BGer 1C_446/2011 vom 15. März 2012, E. 5.1 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 137 I 363 E. 2.3.2 und 136 II 447 E. 3.1).

3.

3.1. Aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Strafurteils vom 3. Juli 2017 und des diesem zugrunde liegenden Sachverhalts ist unbestritten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 4. Februar 2017, ca. 4.54 Uhr, im Bereich der Strassenkreuzung Tösstalerstrasse/Girenbadstrasse in Turbenthal zufolge Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs einen Selbstunfall verursachte, indem er von der Tösstalstrasse abkam und in die Ladenfront eines Fahrradgeschäfts prallte (act. 7/9/26 f.). Gemäss Unfallrapport vom 16. April 2017 herrschten schwache Verkehrsbedingungen und der Strassenzustand war bei bedeckter Witterung und nächtlichen Lichtverhältnissen feucht. Die Strassenbeleuchtung war ausserdem ausser Betrieb (act. 7/9/8). Soweit der Beschwerdeführer folglich geltend macht, die Strasse sei gut beleuchtet gewesen, kann ihm nicht gefolgt werden. Zu berücksichtigten ist diesbezüglich, dass die Strassenbeleuchtung im Kanton Zürich in der Nacht grundsätzlich von 24 Uhr bis 5 Uhr ausgeschaltet sind (vgl. Beleuchtungsreglement des zürcherischen Tiefbauamts, abrufbar unter https://tba.zh.ch/internet/baudirektion/tba/de/planung_bau/ betriebs_und_sicherheitsausruestungen/formulare_merkblaetter.html). Folglich ist gestützt auf die Feststellung im Unfallrapport davon auszugehen, dass die Strassenbeleuchtung zum Ereigniszeitpunkt von 4.54 Uhr ausgeschaltet war. Die Unfallaufnahme erfolgte dagegen frühestens nach dem Eintreffen der Polizei um

5.14 Uhr, weshalb die Strassenlampe auf den Fotos des Unfallrapports denn auch leuchtet (vgl. act. 7/9/7, 11).

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3.2. Im Strafbefehl wurde das Verhalten des Beschwerdeführers als einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG qualifiziert (act. 7/9/26). Nach der Rechtsprechung (BGE 135 II

138 E. 2.4) erfasst Art. 90 Abs. 1 SVG administrativrechtlich leichte und mittelschwere Widerhandlungen. Im Weiteren ist nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG für die Annahme eines leichten Falles kumulativ ein leichtes Verschulden und eine leichte Gefährdung erforderlich (BGE 135 II 138 E. 2.2.3). Die Vorinstanz stufte die Gefährdung als nicht leicht ein. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, zum fraglichen Zeitpunkt seien weitere Verkehrsteilnehmer im Blickfeld des Beschwerdeführers unterwegs gewesen, weshalb ihm nicht gefolgt werden könne, die potenzielle Gefährdung sei reduziert gewesen. Weiter scheint es durchaus möglich, dass zu dieser frühmorgendlichen Zeit bereits Fussgänger unterwegs seien, und zwar insbesondere wenn es sich wie hier um einen Innerortsbereich in der Nähe eines Fussgängerstreifens handle. Ebenfalls nicht ausgeschlossen werden könne eine Gefährdung derjenigen Personen, die sich im Unfallzeitpunkt im betreffenden Gebäude aufgehalten hätten. Der Beschwerdeführer habe daher durch die (schuldhafte) Verletzung von Verkehrsregeln eine nicht mehr geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen. Schliesslich sei fraglich, ob dem Beschwerdeführer lediglich nur ein leichtes Verschulden vorzuwerfen wäre. Letztlich müsse auf Fragen zum Verschulden aber nicht weiter eingegangen werden, denn die Annahme einer leichten Widerhandlung komme bereits mangels Vorliegens einer geringen Gefährdung nicht in Betracht.

3.3. Diese vorinstanzlichen Darlegungen erweisen sich als nachvollziehbar, in sich schlüssig und überzeugend begründet. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung, SR 741.11, VRV). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Nach Art. 32 Abs. 1 SVG, welcher durch Art. 4 VRV konkretisiert wird, ist die Geschwindigkeit ausserdem stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den -- 6 of 9 -Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Der Fahrzeugführer hat langsam zu fahren, wo die Strasse verschneit, vereist, mit nassem Laub oder Splitt bedeckt ist (Art. 4 Abs. 2 VRV). Besondere Vorsicht ist generell zur Winterzeit geboten, wenn Kälte und Nebel auf verschneiter oder feuchter, aber auch auf schneefreier und bisher trockener Strasse zu Glatteis führen können (P. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 32 N 16). Der Beschwerdeführer hat diese Verkehrsregeln unstreitig verletzt und einen Selbstunfall verursacht, indem er innerorts ins Schleudern geriet und so sein Fahrzeug nicht mehr unter Kontrolle halten konnte. Durch seinen Fahrfehler mit Unfallfolgen hat er sich zwar primär selbst erheblich gefährdet und konkret verletzt sowie Sachschäden am eigenen Fahrzeug, an der Hausfassade und an den ausgestellten Fahrrädern verursacht. Zwar kam es glücklicherweise zu keinen schwereren Unfallfolgen und auch zu keiner direkten oder indirekten Unfallbeteiligung von dritten Personen. Dies schliesst jedoch eine massgebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer (im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG) nicht aus: Der Unfall ereignete sich innerorts bei nasser Fahrbahn in einer leichten Kurve in der Nähe eines Fussgängerstreifens. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung besteht in solchen Situationen, gerade auch innerorts, ein grosses Risiko von Folgeunfällen, weil das Verhalten eines solchen Fahrzeugs unberechenbar ist. Es bestand die naheliegende Gefahr, dass vorausfahrende oder nachfolgende Fahrzeuglenker durch das schleudernde Unfallfahrzeug auf sehr gefährliche Weise überrascht oder irritiert werden konnten. Eine zumindest abstrakte Gefahr bestand angesichts des unkontrollierten Schleuderns des Unfallfahrzeugs zudem auch für den Gegenverkehr, aber insbesondere auch für Fussgänger, schleuderte das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug doch unkontrolliert über einen Fussgängerstreifen, bevor es in der Folge mit der Hausfassade kollidierte. Der Beschwerdeführer beschädigte dabei sowohl das von ihm benutzte Fahrzeug als auch die Hausfassade und die im oder vor dem Ladenlokal ausgestellten Fahrräder massiv (vgl. act. 7/9/11 f.). Auf jeden Fall verursachte er einen Sachschaden in der Höhe von CHF 70'000 (act. 7/9/8). Dass es sich beim Unfallereignis nicht mehr nur um einen leichten Aufprall gehandelt haben kann, zeigt sich im Übrigen eindrücklich auch darin, dass die Fahrer- und Beifahrerairbags ausgelöst wurden (act. 7/9/6). In derartigen Fällen ist grundsätzlich von einer erhöhten abstrakten Gefährdung und damit von einem mittelschweren Fall auszugehen; die Gefahr für die Sicherheit anderer kann bei -- 7 of 9 -solchen Konstellationen nicht mehr als gering eingestuft werden (vgl. BGE 136 I 345 E. 6.4; BGE 126 II 192 E. 2; BGer 1C_83/2010 vom 12. Juli 2010 E. 5.1). Ob der Unfall auf ein Abbrems-, Lenk- oder Schaltmanöver oder eine Kombination dieser Faktoren zurückzuführen ist, ist letztlich nicht entscheidend, da auf die Frage des Verschuldens mangels Vorliegens einer geringen Gefährdung nicht weiter einzugehen ist. Denn die Gefährdung der Sicherheit anderer stellt nach dem seit der am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Revision des Strassenverkehrsrechts einen wesentlichen und eigenständigen Gesichtspunkt dar (vgl. ausführlich BGer 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 3.6 mit Hinweis auf BGE 135 II 138 E. 2.2.3). Im Übrigen kann die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hat und ins Schleudern kam, nicht alleine auf das Zusammenspiel unglücklicher Umstände zurückgeführt werden. Dies umso weniger, als die vor ihm fahrenden Fahrzeuge die fragliche Stelle ohne zu schleudern passiert haben ("Ich weiss nicht, wieso ich ins Rutschen kam; die anderen Fahrzeuge hatten an dieser Stelle keine Probleme", act. 7/9/7). Selbst wenn den Beschwerdeführer nur ein leichtes Verschulden treffen würde, wäre unter den dargelegten Umständen die Annahme einer bloss leichten Widerhandlung praxisgemäss ausgeschlossen. Nach dem Gesagten ist daher mit der Vorinstanz von einer mittelschweren Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG auszugehen.

3.4. […]

4. […] Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss.

3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

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Der Abteilungspräsident Die Gerichtsschreiberin Zürn Blanc Gähwiler

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