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Entscheid

B 2018/159

Entscheid Verwaltungsgericht, 16.10.2019

16. Oktober 2019Deutsch8 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

(…).

2. Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist auf Rechtsverletzungen beschränkt; die beschwerdeführende Person kann sich sodann auch darauf berufen, die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt (Art. 61 VRP). Das Verwaltungsgericht entscheidet, ohne an die Begehren der Beteiligten gebunden zu sein (Art. 196 Abs. 2 StG).

2. Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist auf Rechtsverletzungen beschränkt; die beschwerdeführende Person kann sich sodann auch darauf berufen, die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt (Art. 61 VRP). Das Verwaltungsgericht entscheidet, ohne an die Begehren der Beteiligten gebunden zu sein (Art. 196 Abs. 2 StG).

3. Zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz den Rekurs gegen den Nichteintretensentscheid des Beschwerdegegners zu Recht abgewiesen hat. Diese begründete die Abweisung damit, dass es der Beschwerdeführerin an einem Rechtsschutzinteresse zur Erhebung der Einsprache gefehlt habe.

3.1. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StG kann der Steuerpflichtige gegen die Steuerveranlagung innert 30 Tagen bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. Nach Art. 45 Abs. 1 VRP ist zur Erhebung des Rekurses berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Die hier genannte Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für jedes Rechtsmittel, so auch für die Einsprache mit «Rechtsmittelcharakter» (vgl. BGE 140 I

114 E. 2.4; BGer 2C_253/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Befugnis zur Einspracheerhebung in Steuersachen setzt somit ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides voraus. Fehlt dieses, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Hunziker/Mayer/Knobel in: Zweifel/ Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2016, N 22 zu Art. 140 DBG; Zweifel/Beusch/Casanova/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 20 Rz. 7).

3.2. Mit Bezug auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 140 I 114 E. 2.4) führt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in ihrer Erwägung 3b richtig aus, bei einer sogenannten Null-Veranlagung, die sich aufgrund einer Verlustverrechnung ergebe, fehle es der steuerpflichtigen Person an einem Feststellungs- oder einem andersartigen Rechtsschutzinteresse, welches sie zur Anfechtung einer Veranlagung berechtige. In dem von der Vorinstanz zitierten -- 4 of 6 -Entscheid des Bundesgerichts führt dieses in E. 2.4 aus, dass im Steuerrecht nur die Steuerfaktoren an der Rechtskraft teilhaben würden. Die Erwägungen, die zum Dispositiv führten, hätten lediglich die Bedeutung von Motiven. Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, auf denen eine rechtskräftige Veranlagung beruhe, könnten an sich in einer späteren Periode abweichend beurteilt werden. Die definitive Veranlagungsverfügung entfalte ihre Wirkung in zeitlicher Hinsicht zudem nur bezüglich der Steuerperiode, für die sie ergangen sei. Werde eine juristische Person mit einem Reingewinn von CHF 0.00 veranlagt, sei damit nur entschieden, dass sie keinen steuerbaren Gewinn erzielt und dementsprechend für das betreffende Steuerjahr keine Steuer zu bezahlen habe. Die Höhe des einer solchen Veranlagungsverfügung zugrundeliegenden Verlustes sei hingegen nicht rechtskräftig festgesetzt worden. Die Steuerbehörden seinen daher nach ständiger Praxis befugt, die Höhe der in den Vorjahren geltend gemachten Verluste trotz der Rechtskraft der entsprechenden Veranlagungsverfügung zu überprüfen, wenn sie im Rahmen von Art. 67 DBG (beziehungsweise Art. 86 Abs. 1 StG) über den Abzug von solchen Verlusten zu befinden hätten (vgl. auch BGE 143 II 674 E. 3.1).

3.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass der Beschwerdegegner zu Recht für das im Streit liegende Steuerjahr einen steuerbaren Reingewinn von CHF 0.00 sowie ein steuerbares Eigenkapital von CHF 0.00 veranlagt hatte. Somit liegt, wie oben beschrieben, eine Null-Veranlagung vor, der für eine Anfechtung – als Prozessvoraussetzung – das schutzwürdige Interesse fehlt. Die Vorinstanz hat deshalb den Rekurs gegen den Nichteintretensentscheid des Beschwerdegegners zu Recht abgewiesen. Die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachten (materiellen) Begründungen bezüglich der geldwerten Leistung sowie des Verlustvortrages sind unbeachtlich, da diese Vorbringen nicht erkennbar auf die Abänderung der in der Veranlagungsverfügung festgesetzten Steuerfaktoren (steuerbarer Gewinn, steuerbares Kapital), den Steuersatz oder die Steuerbeträge abzielen (vgl. BGer 2C_253/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3.2). Zu den geldwerten Leistungen ist festzuhalten, dass die Veranlagung dieser auf der Stufe der juristischen Person beim Beteiligungsinhaber zu keinem Aufrechnungsautomatismus führt (vgl. VerwGE B 2018/54-58 und 70 vom 27. Juni 2019, www.gerichte.sg.ch). Dem Beteiligungsinhaber kann zudem die Rechtskraft der Veranlagung der Kapitalgesellschaft – ohne steuerbaren Gewinn und ohne steuerbares -- 5 of 6 -Kapital – nicht entgegengehalten werden (O. Margraf, Das Rechtsschutzinteresse in der Steuerverfahrenspraxis, in: StR 72/2017, S. 4-11, Ziff. 2.3b), weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Beweislast auch kein Rechtsschutzinteresse begründen können. Zudem liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Aufrechnung geldwerter Leistungen beim Beteiligungsinhaber nicht im (schutzwürdigen) Interesse der Kapitalgesellschaft (vgl. BGer 2C_293/2009 vom 26. März 2010 E. 1.3). Bezüglich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Bedenken betreffend die Höhe des Verlustvortrages wird auf E. 3.2 hiervor verwiesen.

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht den Rekurs gegen den Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin abgewiesen hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

5. (…). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2000 unter Verrechnung mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss.

3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Eugster Scherrer

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