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Entscheid

B 2018/182

Entscheid Verwaltungsgericht, 03.08.2018

3. August 2018Deutsch8 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2017 auf und wies die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an das Verwaltungsgericht zurück. Dementsprechend hätten sich auch die Rechtsmittel des Beschwerdeführers in den kantonalen Verfahren als gerechtfertigt erwiesen. Da das Verwaltungsgericht eigene Sachverhaltsabklärungen nur trifft, wenn dies aus Gründen der Verfahrensökonomie geboten ist (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen,

2.

Aufl. 2003, Rz. 1029), und Vergleichbares auch für die Vorinstanz gilt, ist die Angelegenheit gestützt auf Art. 64 und Art. 56 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

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2. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Rekursund des Beschwerdeverfahrens von je CHF 1‘500 vom Staat zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Für diesen Entscheid werden keine amtlichen Kosten erhoben (Art. 97 VRP) Die vom Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren geleisteten Kostenvorschüsse von CHF 1‘200 und CHF 1‘500 sind ihm zurückzuerstatten. Die Vorinstanz ist entsprechend anzuweisen. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf die Entschädigung seiner ausseramtlichen Kosten im Rekurs- und Beschwerdeverfahren (Art. 98 Abs. 1 und 2 sowie Art. 98 VRP). Sein Rechtsvertreter hat für das Rekursverfahren eine Kostennote über CHF 3‘830 zuzüglich Barauslagen von CHF 167 und Fahrspesen von CHF 60 sowie 8 Prozent Mehrwertsteuer eingereicht (act. 10/22). Für das Beschwerdeverfahren liegt keine Kostennote vor. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Verwaltungsgericht, Verwaltungsrekurskommission und Versicherungsgericht pauschal CHF 1‘000 bis 12‘000 (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten; sGS 963.75, HonO). Innerhalb dieses Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO). Der Aufwand von CHF 3‘830 (ohne Barauslagen und Mehrwertsteuer), wie er sich aus der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Rekursverfahren eingereichten Kostennote ergibt, ist ein Aspekt der Bemessung. Insbesondere kann die Kostennote für die Beurteilung, ob eine Angelegenheit mit einem vom durchschnittlichen Fall abweichenden Aufwand verbunden war, herangezogen werden. Die Beschwerdesache weicht insofern vom üblichen Warnungsentzugsverfahren ab, als die Bedeutung einer strafrechtlichen Verurteilung in einem vereinfachten ausländischen Verfahren für das schweizerische Administrativmassnahmeverfahren zu klären und im Verfahren vor der Vorinstanz eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden war. Unter diesen Umständen erscheint eine pauschale Entschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren von zusammen CHF 5‘000 zuzüglich tatsächliche Barauslagen von CHF 227 im Rekursverfahren (Art. 28 Abs. 1 und 2 HonO) und pauschale Barauslagen von CHF 80 im Beschwerdeverfahren (vier Prozent von CHF 2‘000; Art. 28 Abs. 1 HonO) sowie – die anwaltlichen Leistungen wurden im Wesentlichen vor dem 1. Januar 2018 erbracht bis bis -- 4 of 5 -– acht Prozent Mehrwertsteuer (Art. 29 HonO; Ziff. 2.1 der MWST-Info 19 zur Steuersatzänderung per 1. Januar 2018, www.estv.admin.ch) als angemessen. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

2. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Rekursund des Beschwerdeverfahrens von je CHF 1‘500 vom Staat zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Für diesen Entscheid werden keine amtlichen Kosten erhoben (Art. 97 VRP) Die vom Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren geleisteten Kostenvorschüsse von CHF 1‘200 und CHF 1‘500 sind ihm zurückzuerstatten. Die Vorinstanz ist entsprechend anzuweisen. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf die Entschädigung seiner ausseramtlichen Kosten im Rekurs- und Beschwerdeverfahren (Art. 98 Abs. 1 und 2 sowie Art. 98 VRP). Sein Rechtsvertreter hat für das Rekursverfahren eine Kostennote über CHF 3‘830 zuzüglich Barauslagen von CHF 167 und Fahrspesen von CHF 60 sowie 8 Prozent Mehrwertsteuer eingereicht (act. 10/22). Für das Beschwerdeverfahren liegt keine Kostennote vor. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Verwaltungsgericht, Verwaltungsrekurskommission und Versicherungsgericht pauschal CHF 1‘000 bis 12‘000 (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten; sGS 963.75, HonO). Innerhalb dieses Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO). Der Aufwand von CHF 3‘830 (ohne Barauslagen und Mehrwertsteuer), wie er sich aus der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Rekursverfahren eingereichten Kostennote ergibt, ist ein Aspekt der Bemessung. Insbesondere kann die Kostennote für die Beurteilung, ob eine Angelegenheit mit einem vom durchschnittlichen Fall abweichenden Aufwand verbunden war, herangezogen werden. Die Beschwerdesache weicht insofern vom üblichen Warnungsentzugsverfahren ab, als die Bedeutung einer strafrechtlichen Verurteilung in einem vereinfachten ausländischen Verfahren für das schweizerische Administrativmassnahmeverfahren zu klären und im Verfahren vor der Vorinstanz eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden war. Unter diesen Umständen erscheint eine pauschale Entschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren von zusammen CHF 5‘000 zuzüglich tatsächliche Barauslagen von CHF 227 im Rekursverfahren (Art. 28 Abs. 1 und 2 HonO) und pauschale Barauslagen von CHF 80 im Beschwerdeverfahren (vier Prozent von CHF 2‘000; Art. 28 Abs. 1 HonO) sowie – die anwaltlichen Leistungen wurden im Wesentlichen vor dem 1. Januar 2018 erbracht bis bis -- 4 of 5 -– acht Prozent Mehrwertsteuer (Art. 29 HonO; Ziff. 2.1 der MWST-Info 19 zur Steuersatzänderung per 1. Januar 2018, www.estv.admin.ch) als angemessen. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

1. Die Angelegenheit wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen und zu neuer Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

2. Die amtlichen Kosten für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren von je CHF 1‘500 werden dem Staat auferlegt. Auf die Erhebung wird verzichtet. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den im Rekursverfahren geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1‘200 zurückzuerstatten. Der im Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvorschuss von CHF 1‘500 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Der Staat (Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt) entschädigt den Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit CHF 5‘307 zuzüglich acht Prozent Mehrwertsteuer. Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Zürn Scherrer

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