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Entscheid

B 2018/184

Entscheid Verwaltungsgericht, 20.08.2018

20. August 2018Deutsch6 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

Das Bundesgericht begründete seinen Rückweisungsentscheid damit, dass der Umstand, wonach sich drei Verwaltungsstellen mit dem Bewilligungsgesuch zu befassen gehabt hätten, mit Blick auf die betroffenen Grundrechte nicht integral dem Beschwerdeführer angelastet werden könne. Genauso wenig liessen sich ihm vor Durchführung der Versammlung theoretisch mögliche negative Reaktionen von anderer Seite zurechnen. Eine solche Möglichkeit bestehe immer, und es gehöre zu den staatlichen Schutzpfichten, Kundgebungsteilnehmer bei der Ausübung ihrer ideellen Grundrechte vor allfälligen Störungen durch Dritte zu schützen; dadurch anfallende Kosten dürfen dem Veranstalter einer derartigen Kundgebung daher im Normalfall nicht auferlegt werden. Der Einsatz eines Polizeibeamten lediglich zur Beobachtung ohne besonderen Anlass oder allenfalls zur Verkehrsregelung dürfe dem Veranstalter ebenfalls nicht angerechnet werden. Bei der in Frage stehenden Kleinkundgebung von 10-15 Personen auf einem Gehsteig mit Plakaten und Flugblättern habe es keinen konkreten Anlass für zu erwartende Probleme gegeben. Störungen, nicht einmal des Verkehrs, würden jedenfalls von keiner Seite geltend gemacht. Das Gesuch vom 6. Juli 2016 sei kurz und verständlich gewesen. Diesem habe denn auch speditiv bereits am 8. Juli 2016 stattgegeben werden können. Weshalb die Erstellung der Bewilligungsverfügung, die weitgehend Standardformulierungen enthalte, aufwendig gewesen sein sollte, sei nicht ersichtlich. Insgesamt seien keine Gründe für einen im vorliegenden Fall angefallenen besonderen Aufwand erkennbar. Mit Blick auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit und zur Vermeidung von "chilling effects" rechtfertige sich damit lediglich eine bescheidene Kanzleigebühr, die sich insbesondere am gesetzlichen Mindestbetrag für entsprechende Gebühren von hier noch CHF 50 auszurichten habe und einen Höchstbetrag von CHF 100 nicht übersteigen dürfe.

2.

Angesichts der dargelegten Verhältnisse erscheint es sachgerecht, die streitige Bewilligungsgebühr auf CHF 100 festzusetzen. Dem Verfahrensausgang entsprechend (Gutheissung der Beschwerde) sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Staat aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Auf die Erhebung wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP). Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1‘500 zurückzuerstatten.

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3.

Nach Art. 98 Abs. 1 VRP besteht im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten, welche den am Verfahren Beteiligten gemäss Art. 98bis VRP nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt werden. Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO) über die Parteientschädigung finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP). Der Beschwerdeführer hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollumfänglich obsiegt. Eine Partei, die sich nicht vertreten lässt, hat - mangels eines besonderen Aufwandes - grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art.

98.

VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Dass ihr gleichwohl Kosten für Umtriebe erwachsen, bedarf einer besonderen Begründung. Konkret macht der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Angaben über getätigte (erhebliche) Aufwände. Auch sind die übrigen Voraussetzungen für eine Umtriebsentschädigung nicht erfüllt (vgl. VerwGE B 2013/178 vom 12. Februar 2014 E. 4.4, www.gerichte.sg.ch). Trotz seines Obsiegens kann dem Beschwerdeführer daher keine Entschädigung zugesprochen werden, zumal er auch keinen Entschädigungsantrag stellte.

4. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben (Art. 97 VRP) noch ausseramtliche Kosten entschädigt. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

4. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben (Art. 97 VRP) noch ausseramtliche Kosten entschädigt. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die in Ziff. 13 der Verfügung vom 8. Juli 2016 festgelegte Bewilligungsgebühr auf CHF 100 reduziert.

2. Der Staat trägt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500; auf die Erhebung wird verzichtet. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von CHF 1‘500 zurückerstattet.

3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

4. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben noch ausseramtliche Kosten entschädigt. ter

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Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Zürn Schmid

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