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Entscheid

B 2018/195

Entscheid Verwaltungsgericht, 18.11.2018

18. November 2018Deutsch4 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

Nach Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Dementsprechend sind die amtlichen Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (CHF 2'000) und vor dem Sicherheits- und Justizdepartement (CHF 1'000) dem Staat aufzuerlegen. Auf die Erhebung der Kosten ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der Beschwerdeführerin sind die im Beschwerde- und Rekursverfahren geleisteten Kostenvorschüsse von CHF 2'000 und CHF 1'000 zurückzuerstatten.

2.

Nach Art. 98 Abs. 1 VRP besteht im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten, welche den am Verfahren Beteiligten gemäss Art. 98bis VRP nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt werden. Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO) über die Parteientschädigung finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP). Nach Art. 98 Abs. 2 VRP werden im Rekursverfahren ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- oder Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen. Die Beschwerdeführerin hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollumfänglich obsiegt. Eine Partei, die sich nicht vertreten lässt, hat - mangels eines besonderen Aufwandes - grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 98 VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Dass ihr gleichwohl Kosten für Umtriebe erwachsen, bedarf einer besonderen Begründung. Konkret macht die Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren keine Angaben über getätigte (erhebliche) Aufwände. Auch sind die übrigen Voraussetzungen für eine Umtriebsentschädigung nicht erfüllt (vgl. VerwGE B 2013/178 vom 12. Februar 2014 E. 4.4, www.gerichte.sg.ch). Sodann stellte sie keine Entschädigungsanträge. Trotz ihres Obsiegens kann der Beschwerdeführerin daher keine Entschädigung zugesprochen werden.

3. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben (Art. 97 VRP) noch ausseramtliche Kosten entschädigt. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: ter

3. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben (Art. 97 VRP) noch ausseramtliche Kosten entschädigt. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: ter

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1. Die amtlichen Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'000 gehen zu Lasten des Staates; auf die Erhebung wird verzichtet. Der von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'000 wird zurückerstattet. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den im Rekursverfahren geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1‘000 zurückzuerstatten.

2. Für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.

3. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben noch ausseramtliche Kosten entschädigt. Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Eugster Schmid

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