Lexipedia

Entscheid

B 2018/68

Entscheid Verwaltungsgericht, 12.07.2018

12. Juli 2018Deutsch13 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführerin, die mit ihrem Begehren, es sei auf die Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung der Stufe 3 zur Abklärung ihrer Fahreignung zu verzichten, im Rekursverfahren unterlegen ist, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 23. Februar 2018 versandten Rekursentscheid wurde mit Eingabe vom 6. März 2018 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 14. Mai 2018 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2.

Umstritten ist, ob die Vorinstanz den Rekurs hinsichtlich der Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung der Stufe 3 zur Abklärung der Fahreignung der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat.

2.1

Die Beschwerdeführerin rügt in erster Linie, der Polizeibericht vom 11. Juli 2017 enthalte keine Tatsachen, sondern Falschaussagen und Verleumdungen durch den Meldeerstatter und einen der beiden Polizisten, die ein Amtsarzt nicht klären könne. Sie sei korrekt gefahren und habe die geschilderten Fahrfehler nicht gemacht. Die Lindenstrasse habe keinen direkten Anschluss an die Rorschacherstrasse, die überquert werden müsste, vom Neudorf kommend. Die Kreuzung Lindenstrasse-Lukasstrasse befinde sich rund 150 Meter entfernt vom Stoppsignal. Es gehe hier um die Kesselhaldenstrasse, die an der Lukasstrasse ende und hier einen sehr spitzen Winkel habe und vom früheren Gasthaus „Saturn“ zusätzlich schwer einsehbar gemacht werde. Man müsste dort, auch wenn es kein Stoppsignal gäbe, anhalten, dann vorsichtig weiter, bis man freie Sicht in die Kesselhaldenstrasse habe. Es folge -- 4 of 8 -dann gleich die Kreuzung mit der Harzbüchelstrasse. Schlangenlinien und Anstossen am rechten Fahrbahnrand würden auf einen alkoholisierten Fahrer passen. Ihr Alkotest sei aber null gewesen. Sie trinke grundsätzlich keinen Alkohol. An jenem Abend habe es nur einen schwarzen VW, auf Höhe Kolumbanstrasse, gehabt, der ungeduldig gewesen sei, hinter ihr gehupt und viel zu schnell gefahren sei. Sie habe Tempo 40 bis

50 und wo notwendig Tempo 30 gehabt. Sie wirft die Frage auf, wer denn die Geduld hätte, eine doch recht lange Strecke mit Tempo 20 zu fahren, und würde nicht von anderen gesehen werden. Würde sie lügen, verlöre sie das höchste Gut, die Glaubwürdigkeit. Als Opfer könne man sich fast nicht wehren, „zu viel Geheimnis“. Die ganze Beweislast liege beim Opfer. Die Glaubwürdigkeit der Amtsträger werde höher eingestuft als ihre. Das müsse nicht sein. Man gebe die Tonaufnahmen, Meldezentrale, Polizeikontrolle, frei, und höre sich an, was wirklich gesagt worden sei. Bei K.__ könne es sich um einen „Sans Papiers“ handeln. Er sei erst im August 2017 am Briefkasten angeschrieben gewesen. Er sei immer sehr ruhig gewesen, als ob er nicht da wäre. Arbeitslosigkeit und ein Papierlosenstatus könnten in die Illegalität führen. Die Sitzung bei der Mietschlichtungsstelle sei in entspannter Atmosphäre verlaufen. Weiter Angaben könnten, sollten noch gemacht werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, die Tatsachen, wie sie sich aus dem polizeilichen Bericht ergeben, in Zweifel zu ziehen. Gründe, aus denen der Meldeerstatter Beobachtungen schildern sollte, die er nicht gemacht hatte, und aus denen die beiden kontrollierenden Polizisten unzutreffende Wahrnehmungen festhalten sollten, sind nicht ersichtlich. Die Schilderungen der Verkehrssituationen durch die Beschwerdeführerin schliessen sodann nicht aus, dass das geschilderte Fahrverhalten den Tatsachen entspricht. Der Unübersichtlichkeit der Verzweigung der Lindenstrasse mit der Lukasstrasse und der Kesselhaldenstrasse wurde mit einem Stoppsignal Rechnung getragen. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei „auf Sicht gefahren“, schliesst das nicht aus, dass sie beim Stoppsignal nicht angehalten hat. Ebensowenig schliesst der Umstand, dass sie nicht alkoholisiert war, aus, dass sie Schlangenlinie fuhr und dabei auch den rechten Randstein touchierte. Ihre weiteren Ausführungen – die Vermutung von Verleumdungen, die Nennung von unbekannten Personen, die Einreichung von Mietverträgen, die nichts zur Sache tun – sind geeignet, die Feststellungen zum psychischen Zustand der Beschwerdeführerin anlässlich der -- 5 of 8 -polizeilichen Kontrolle zu bestätigen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid (Erwägung 3c Seiten 6 und 7) verwiesen werden. Zusammenfassend bestehen keine Hinweise dafür, dass die Darstellung des Sachverhalts im Bericht der Polizei vom 11. Juli 2017 und im angefochtenen Entscheid vom 22. Februar 2018 unrichtig oder unvollständig wäre.

50 und wo notwendig Tempo 30 gehabt. Sie wirft die Frage auf, wer denn die Geduld hätte, eine doch recht lange Strecke mit Tempo 20 zu fahren, und würde nicht von anderen gesehen werden. Würde sie lügen, verlöre sie das höchste Gut, die Glaubwürdigkeit. Als Opfer könne man sich fast nicht wehren, „zu viel Geheimnis“. Die ganze Beweislast liege beim Opfer. Die Glaubwürdigkeit der Amtsträger werde höher eingestuft als ihre. Das müsse nicht sein. Man gebe die Tonaufnahmen, Meldezentrale, Polizeikontrolle, frei, und höre sich an, was wirklich gesagt worden sei. Bei K.__ könne es sich um einen „Sans Papiers“ handeln. Er sei erst im August 2017 am Briefkasten angeschrieben gewesen. Er sei immer sehr ruhig gewesen, als ob er nicht da wäre. Arbeitslosigkeit und ein Papierlosenstatus könnten in die Illegalität führen. Die Sitzung bei der Mietschlichtungsstelle sei in entspannter Atmosphäre verlaufen. Weiter Angaben könnten, sollten noch gemacht werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, die Tatsachen, wie sie sich aus dem polizeilichen Bericht ergeben, in Zweifel zu ziehen. Gründe, aus denen der Meldeerstatter Beobachtungen schildern sollte, die er nicht gemacht hatte, und aus denen die beiden kontrollierenden Polizisten unzutreffende Wahrnehmungen festhalten sollten, sind nicht ersichtlich. Die Schilderungen der Verkehrssituationen durch die Beschwerdeführerin schliessen sodann nicht aus, dass das geschilderte Fahrverhalten den Tatsachen entspricht. Der Unübersichtlichkeit der Verzweigung der Lindenstrasse mit der Lukasstrasse und der Kesselhaldenstrasse wurde mit einem Stoppsignal Rechnung getragen. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei „auf Sicht gefahren“, schliesst das nicht aus, dass sie beim Stoppsignal nicht angehalten hat. Ebensowenig schliesst der Umstand, dass sie nicht alkoholisiert war, aus, dass sie Schlangenlinie fuhr und dabei auch den rechten Randstein touchierte. Ihre weiteren Ausführungen – die Vermutung von Verleumdungen, die Nennung von unbekannten Personen, die Einreichung von Mietverträgen, die nichts zur Sache tun – sind geeignet, die Feststellungen zum psychischen Zustand der Beschwerdeführerin anlässlich der -- 5 of 8 -polizeilichen Kontrolle zu bestätigen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid (Erwägung 3c Seiten 6 und 7) verwiesen werden. Zusammenfassend bestehen keine Hinweise dafür, dass die Darstellung des Sachverhalts im Bericht der Polizei vom 11. Juli 2017 und im angefochtenen Entscheid vom 22. Februar 2018 unrichtig oder unvollständig wäre.

2.2. Zu prüfen bleibt, ob die festgestellten Tatsachen die Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung der Stufe 3 zur Abklärung der Fahreignung der Beschwerdeführerin rechtfertigen.

2.2.1. Motorfahrzeugführer müssen gemäss Art. 14 Abs. 1 SVG über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Fahreignung setzt unter anderem die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen voraus (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Über Fahrkompetenz verfügt, wer die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann (Art. 14 Abs. 3 SVG). Gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG sind Ausweise zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Der Lernfahr- und Führerausweis wird dementsprechend entzogen, wenn die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung wird der Betroffene gestützt auf Art. 15d Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz, kann der Betroffene gestützt auf Art. 15d Abs. 5 SVG einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden.

2.2.2. Die mittlerweile über 76-jährige Beschwerdeführerin unterliegt gemäss Art. 15d Abs. 2 SVG der Verpflichtung, sich alle zwei Jahre auf Anordnung der kantonalen Behörde vertrauensärztlich auf die Fahreignung hin untersuchen zu lassen (verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung im Sinn von Art. 27 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr; SR 741.51, VZV). Diese Regel schliesst nicht aus, dass von diesem Rhythmus abweichend bei Zweifeln an der Fahrkompetenz gestützt auf Art. 15d Abs. 5 SVG -- 6 of 8 -beispielsweise eine Kontrollfahrt und/oder bei Zweifeln an der Fahreignung gestützt auf Art. 15d Abs. 1 SVG eine entsprechende Untersuchung angeordnet wird. Die in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG genannten Gründe für die Anordnung einer solchen Untersuchung sind nicht abschliessend. Vielmehr gilt die Generalklausel gemäss Art. 15d Abs. 1 Ingress SVG, die mit Blick auf Art. 14 Abs. 2 SVG auszulegen und anzuwenden ist. Mit dem Begriff der Fahreignung umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (vgl. BGE 133 II 384 E. 3.1). Der Umstand, dass – wie der Beschwerdeführer geltend macht – keiner der in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG namentlich aufgezählten Gründe erfüllt ist, schliesst deshalb die Rechtmässigkeit der angeordneten verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht aus.

2.2.3. Die Anordnung der verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung der Beschwerdeführerin stützt sich nicht in erster Linie auf ihr Alter, sondern auf ihr am 6. Juli 2017 beobachtetes konkretes Verkehrsverhalten als Lenkerin eines Personenwagens. Sie hat auf einer relativ kurzen Strecke mehrere, teilweise – wie die Beachtung eines Stoppsignals – wichtige Verkehrsregeln verletzt (vgl. BGer 6A.2/2003 vom 21. Februar 2003 E. 2.2.1) und das Fahrzeug – indem sie Schlangenlinie fuhr und den Randstein touchierte – offenkundig nicht beherrscht (vgl. BGer 1P.317/2004 vom 6. August 2004 E. 6.2). Sowohl anlässlich der anschliessenden polizeilichen Kontrolle als auch später im Rechtsmittelverfahren ist sie mit Äusserungen aufgefallen, die zum einen Uneinsichtigkeit hinsichtlich der beobachteten Fahrfehler – Gründe für langsames Fahren – und zum andern Verknüpfungen des Sachverhalts mit sachfremden Vorstellungen – Kündigung des Mietverhältnisses, Verhandlungen vor Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse – zeigen. Auch wenn die Beschwerdeführerin mit Ausnahme ihres Verhaltens vom 6. Juli 2017 im Strassenverkehr bisher nicht aktenkundig auffiel, hat der Beschwerdegegner unter den geschilderten Umständen zu Recht an ihrer Fahreignung gezweifelt und eine vertrauensärztliche Untersuchung der Stufe 3 zur Abklärung ihrer Fahreignung angeordnet. Im Übrigen kann auch hinsichtlich der rechtlichen Würdigung auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

-- 7 of 8 --

3. Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

4. (…). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500 unter Verrechnung mit ihrem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss. Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Zürn Scherrer

-- 8 of 8 --