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Entscheid

B 2018/79

Entscheid Verwaltungsgericht, 18.05.2018

18. Mai 2018Deutsch7 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

Praxisgemäss weist das Verwaltungsgericht die Angelegenheit an das Migrationsamt zurück, wenn nach einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid umfangreiche zusätzliche Sachverhaltsabklärungen zu treffen sind (vgl. VerwGE B 2013/115 vom 12. Juni 2013 und VerwGE B 2012/146 vom 23. August 2012 je E. 1 mit Hinweis auf Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 1029 mit Hinweisen, siehe auch VerwGE B 2015/17 vom 28. April 2015 E. 2.1, VerwGE B -- 3 of 5 -2014/32 vom 11. März 2014 E. 1 sowie VerwGE B 2013/205 vom 12. Februar 2014 E. 2). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Angelegenheit gestützt auf Art. 64 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) analog (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1034) an das Migrationsamt zurückgewiesen wird. Dieses hat den Sachverhalt im Sinn der bundesgerichtlichen Erwägungen weiter zu ermitteln und anschliessend über die Angelegenheit neu zu befinden.

2. Bei dieser Sachlage sind die Kosten der Verfahren vor den kantonalen Instanzen neu zu verlegen. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Aufgrund dieser Bestimmung sind die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (CHF 2'000), dem Sicherheits- und Justizdepartement (Vorinstanz, CHF 1'000) und dem Migrationsamt (CHF 260) dem Staat aufzuerlegen. Auf die Erhebung der Kosten ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der im Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'000 wird zurückerstattet. Die Beschwerdeführer haben sowohl im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung zulasten des Staates (Vorinstanz, vgl. Art. 98 Abs. 1 und 2 VRP sowie Art. 98 VRP). Ihr Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist (vgl. Art. 30 lit. b Ziff. 1 und Art. 31 Abs. 1 und 2 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70, AnwG, sowie Art. 6 und 19 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, HonO). Eine Entschädigung von insgesamt CHF 3‘500 zuzüglich vier Prozent Barauslagen und 8% Mehrwertsteuer – der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat die anwaltlichen Leistungen im Wesentlichen vor dem 1. Januar 2018 erbracht – ist angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. b, Art. 28 und Art. 29 HonO, Ziff. 2.1 der MWST-Info 19 zur Steuersatzänderung per 1. Januar 2018, www.estv.admin.ch). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: bis bis -- 4 of 5 --

2. Bei dieser Sachlage sind die Kosten der Verfahren vor den kantonalen Instanzen neu zu verlegen. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Aufgrund dieser Bestimmung sind die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (CHF 2'000), dem Sicherheits- und Justizdepartement (Vorinstanz, CHF 1'000) und dem Migrationsamt (CHF 260) dem Staat aufzuerlegen. Auf die Erhebung der Kosten ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der im Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'000 wird zurückerstattet. Die Beschwerdeführer haben sowohl im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung zulasten des Staates (Vorinstanz, vgl. Art. 98 Abs. 1 und 2 VRP sowie Art. 98 VRP). Ihr Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist (vgl. Art. 30 lit. b Ziff. 1 und Art. 31 Abs. 1 und 2 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70, AnwG, sowie Art. 6 und 19 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, HonO). Eine Entschädigung von insgesamt CHF 3‘500 zuzüglich vier Prozent Barauslagen und 8% Mehrwertsteuer – der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat die anwaltlichen Leistungen im Wesentlichen vor dem 1. Januar 2018 erbracht – ist angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. b, Art. 28 und Art. 29 HonO, Ziff. 2.1 der MWST-Info 19 zur Steuersatzänderung per 1. Januar 2018, www.estv.admin.ch). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: bis bis -- 4 of 5 --

1. Die Angelegenheit wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinn der Erwägungen und zu neuem Entscheid an das Migrationsamt zurückgewiesen.

2. Der Staat trägt die amtlichen Kosten der Verfahren vor den kantonalen Instanzen von insgesamt CHF 3'260. Auf die Erhebung wird verzichtet. Der im Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'000 wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.

3. Der Staat (Vorinstanz) entschädigt die Beschwerdeführer für das Beschwerde- und Rekursverfahren ausseramtlich mit CHF 3‘500 zuzüglich vier Prozent Barauslagen und 8% Mehrwertsteuer. Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Eugster Bischofberger

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