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Entscheid

B 2018/88

Entscheid Verwaltungsgericht, 20.01.2019

20. Januar 2019Deutsch12 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

(…).

2.

Gemäss Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz; SR 142.20, AIG) werden Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft. Die Bestimmung stellt keine eigenständige Rechtsgrundlage dar, sondern verweist diesbezüglich implizit auf die in Art. 30 Abs. 1 Ingress und lit. b AuG geregelte Bewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls, den Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, VZAE) mit ausdrücklichem Hinweis im Randtitel, unter anderem auf Art. 84 Abs. 5 AIG, konkretisiert. Danach sind bei der Beurteilung insbesondere die Integration (lit. a), die Respektierung der Rechtsordnung (lit. b), die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) und die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g) zu berücksichtigen. Die Aufzählung ist nicht abschliessend, und für die Erteilung einer Härtefallbewilligung kann es genügen, dass eines oder einige der genannten Kriterien erfüllt sind (vgl. dazu VerwGE B 2010/294 vom 31. Mai 2011 E. 3, www.gerichte.sg.ch; BVGer C-1136/2013 vom 24. September 2013 E. 5.2). Da die Bestimmung auf verschiedene Härtefallregelungen im Ausländergesetz verweist, ist es denkbar, dass die Beurteilung von wichtigen persönlichen Gründen unterschiedlich ausfallen kann, je nach dem, auf welche gesetzliche Ausgangslage sie sich bezieht (vgl. BGer 2C_195/2010 vom 23. Juni 2010 E. 6.3). Die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls sind restriktiv zu handhaben. Der Betroffene muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass seine Lebens- und Existenzsicherung, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von -- 4 of 8 -Ausländern, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müssen beziehungsweise die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für ihn mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite reichen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass der Ausländer so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihm nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in seinem Heimatstaat zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche der Betroffene während seines Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (vgl. BVGer C-351/2010 vom 2. November 2012 E. 6.3, C-2240/2010 vom 14. Dezember 2012 E. 5.3 mit Hinweis unter anderem auf BGE 130 II 39 E. 3). Art. 84 Abs. 5 AuG räumt als Härtefallbewilligung keinen Rechtsanspruch ein (BGer 2C_195/2010 vom 23. Juni 2010 E. 6.3; vgl. zur Entstehungsgeschichte R. Illes, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, N 1 und 27 zu Art. 84 AuG). Das Verwaltungsgericht kann lediglich prüfen, ob die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen ohne Rechtsverletzung, das heisst ohne Unter- oder Überschreitung ihres Ermessens und ohne Ermessensmissbrauch ausgeübt hat (Art. 61 Abs. 1 VRP).

2.1

Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer zwar seit langer Zeit in der Schweiz sei, dass er aber erst im Erwachsenenalter in die Schweiz gelangt sei und seine prägenden Kinder-/Jugendjahr in seinem Heimatland verbracht habe (act. 2/B). Aufgrund dessen sei eine Rückkehr ins Heimatland für den geschiedenen, kinderlosen Beschwerdeführer nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Allerdings habe man aufgrund seiner Informantentätigkeit für die Genfer Polizei Zweifel an einer gefahrlosen dauerhaften Rückkehr in den Kosovo, obschon der Beschwerdeführer selbst mehrfach beabsichtigt habe, für Besuche in sein Heimatland zurückzukehren oder in Nachbarstaaten zurückzureisen. Deshalb habe man im Mai 2011 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügt. Beruflich sei der -- 5 of 8 -Beschwerdeführer seit der damaligen vorläufigen Aufnahme gut integriert. Es würden gegen ihn keine Betreibungen oder Verlustscheine vorliegen und er beziehe keine Sozialhilfe. Gemessen an seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz sei er sozial und persönlich durchschnittlich integriert. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich nicht unbescholten. Unter diesem Aspekt führte die Vorinstanz auf zwei Seiten Verurteilungen auf und leitet daraus eine Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung ab. Sie ist zudem der Auffassung, dass der Beschwerdeführer bei seiner Arbeitgeberin keine besonders qualifizierte Arbeit ausübe und die Bewilligung für das berufliche Fortkommen des Beschwerdeführers bei der Arbeitgeberin deshalb kaum von wesentlicher Bedeutung sei. Insgesamt liege daher kein persönlicher Härtefall vor. Das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung überwiege sein Interesse an der Erteilung, da er als vorläufig Aufgenommener weiterhin in der Schweiz leben dürfe.

2.2

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung dazu führe, dass er für seine Arbeitgeberin keine Installationen von Maschinen im Ausland (EU-Raum) vornehmen könne. Diese Möglichkeit würde aber sein berufliches Fortkommen erheblich verbessern. Er erachtet die Verweigerung seines Gesuchs deshalb als unverhältnismässig, zumal er sich erfolgreich integriert habe (act. 7). Sein Betreibungsregisterauszug enthalte keine Einträge, Verlustscheine würden keine vorliegen und Sozialhilfe beziehe er auch nicht. Er gehe einer geregelten Arbeit nach, sein Arbeitsverhältnis sei ungekündigt und er werde von seiner Arbeitgeberin geschätzt. Die Sicherstellung seines Lebensunterhaltes gemäss den SKOS-Richtlinien sei nachgewiesen. Seine Deutschkenntnisse habe er verbessert. Eine Rückkehr in sein Heimatland sei aufgrund der früheren Informantentätigkeit unzumutbar.

2.3. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid nachvollziehbar begründet und die wesentlichen Kriterien für die Beurteilung eines persönlichen Härtefalls berücksichtigt. Zu ergänzen ist allenfalls, dass ein Niveau A2/1 in Deutsch in Bezug auf die sprachliche Integration (Dossier, S. 607) angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz von einer unterdurchschnittlichen Integration in sprachlicher und demzufolge auch sozialer Hinsicht zeugt. Eine besondere soziale Integration wurde denn auch weder behauptet noch belegt (vgl. zudem Dossier, S. 312). In rechtsstaatlicher Hinsicht hat sich der Beschwerdeführer wohl als Informant -- 6 of 8 -verdient gemacht, ist aber gleichzeitig selbst straffällig geworden, was nicht von einer überdurchschnittlichen Integration zeugt, wenngleich er sich in den letzten Jahren nichts mehr zuschulden hat kommen lassen. Ob die Gefährdung in seinem Heimatland wirklich so ist, wie sie von der Vorinstanz eingeschätzt wird, ist fraglich, zumal der Beschwerdeführer selbst in den Kosovo beziehungsweise in Nachbarstaaten reisen wollte und die Schweiz für die für den Beschwerdeführer gefährlichen Personen nicht unzugänglich ist (siehe Dossier, S. 317). Dies kann aber offenbleiben, zumal eine Rückkehr ins Heimatland nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Da der Beschwerdeführer in wirtschaftlicher Hinsicht angesichts seiner Aufenthaltsdauer erwartungsgemäss integriert ist, lässt sich daraus keineswegs auf einen Härtefall schliessen. Dass der Beschwerdeführer seine Sprachkenntnisse für die Installation von Maschinen im Ausland (EU-Raum) einsetzen möchte, ist verständlich, begründet aber ebenfalls keinen Härtefall. Denn die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Härtefall haben nicht zum Zweck, die Karriere des Beschwerdeführers zu befördern, sondern eine persönliche Notlage zu verhindern. In einer solchen befindet sich der Beschwerdeführer nicht. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen somit nicht in rechtswidriger Art und Weise ausgeübt. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.

2.3. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid nachvollziehbar begründet und die wesentlichen Kriterien für die Beurteilung eines persönlichen Härtefalls berücksichtigt. Zu ergänzen ist allenfalls, dass ein Niveau A2/1 in Deutsch in Bezug auf die sprachliche Integration (Dossier, S. 607) angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz von einer unterdurchschnittlichen Integration in sprachlicher und demzufolge auch sozialer Hinsicht zeugt. Eine besondere soziale Integration wurde denn auch weder behauptet noch belegt (vgl. zudem Dossier, S. 312). In rechtsstaatlicher Hinsicht hat sich der Beschwerdeführer wohl als Informant -- 6 of 8 -verdient gemacht, ist aber gleichzeitig selbst straffällig geworden, was nicht von einer überdurchschnittlichen Integration zeugt, wenngleich er sich in den letzten Jahren nichts mehr zuschulden hat kommen lassen. Ob die Gefährdung in seinem Heimatland wirklich so ist, wie sie von der Vorinstanz eingeschätzt wird, ist fraglich, zumal der Beschwerdeführer selbst in den Kosovo beziehungsweise in Nachbarstaaten reisen wollte und die Schweiz für die für den Beschwerdeführer gefährlichen Personen nicht unzugänglich ist (siehe Dossier, S. 317). Dies kann aber offenbleiben, zumal eine Rückkehr ins Heimatland nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Da der Beschwerdeführer in wirtschaftlicher Hinsicht angesichts seiner Aufenthaltsdauer erwartungsgemäss integriert ist, lässt sich daraus keineswegs auf einen Härtefall schliessen. Dass der Beschwerdeführer seine Sprachkenntnisse für die Installation von Maschinen im Ausland (EU-Raum) einsetzen möchte, ist verständlich, begründet aber ebenfalls keinen Härtefall. Denn die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Härtefall haben nicht zum Zweck, die Karriere des Beschwerdeführers zu befördern, sondern eine persönliche Notlage zu verhindern. In einer solchen befindet sich der Beschwerdeführer nicht. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen somit nicht in rechtswidriger Art und Weise ausgeübt. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.

3. (…). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2‘000 bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung mit seinem Kostenvorschuss in gleicher Höhe.

3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

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Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Zürn Scherrer

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