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Entscheid

B 2019/138

Entscheid Verwaltungsgericht, 02.09.2019

2. September 2019Deutsch4 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

Nach Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Dementsprechend sind die amtlichen Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (CHF 1‘500) und vor der Verwaltungsrekurskommission (CHF 800) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der im Rekursverfahren geleistete Kostenvorschuss von CHF 800 ist anzurechnen.

2.

Nach Art. 98 Abs. 1 VRP besteht im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten, welche den am Verfahren Beteiligten gemäss Art. 98 VRP nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt werden. Nach Art. 98 Abs. 2 VRP werden im Rekursverfahren ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- oder Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen. - Die Beschwerdegegnerin hat zufolge Unterliegens keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung. Der Beschwerdeführer hat in seiner amtlichen Funktion obsiegt und ist deshalb nicht ausseramtlich zu entschädigen (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 829 ff.). Beide haben auch keinen Entschädigungsantrag gestellt.

3. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben (Art. 97 VRP) noch ausseramtliche Kosten entschädigt. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

3. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben (Art. 97 VRP) noch ausseramtliche Kosten entschädigt. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

1. Die Beschwerdegegnerin bezahlt amtliche Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens von CHF 800 und von CHF 1'500. Der von ihr im Rekursverfahren geleistete Kostenvorschuss von CHF 800 wird angerechnet.

2. Für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.

3. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben noch ausseramtliche Kosten entschädigt. bis

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Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Zürn Schmid

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