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Entscheid

B 2019/166

Entscheid Verwaltungsgericht, 22.10.2019

22. Oktober 2019Deutsch9 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

(…)

2.

Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, SVG; Art. 28a Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und

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Fahrzeugen zum Strassenverkehr, SR 741.51, Verkehrszulassungsverordnung, VZV). Zweifel bestehen namentlich bei Vorliegen der in der nicht abschliessenden Aufzählung von Beispielen in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG genannten Gegebenheiten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht dieselben wie für den vorsorglichen Führerausweisentzug, obschon diese beiden Massnahmen häufig zusammen ergehen: Während für Erstere hinreichende Anhaltspunkte ausreichen, welche die Fahreignung in Frage stellen, setzt der vorsorgliche Führerausweisentzug voraus, dass ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen. Die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung setzt nicht zwingend voraus, dass der Fahrzeugführer tatsächlich unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln gefahren ist (BGer 1C_569/2018 vom 19. März 2019 E. 3.1;1C_384/2017 vom 7. März 2017 E. 2.2;1C_13/2017 vom 19. Mai 2017 E. 3.2;1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 3.2).

3. Die Vorinstanz erachtet im angefochtenen Entscheid die Aufnahme von Kokain als erstellt und stützt sich dabei in erster Linie auf das forensisch-toxikologische Gutachten des IRM vom 16. Juli 2018. Danach wurde im Blut des Beschwerdeführers Kokain (11-21 μg/l) und BE (1'900 μg/l) nachgewiesen. Die toxikologischen Screenings im Urin ergaben positive Ergebnisse unter anderem für Kokain und Levamisol. Bei Letzterem handelt es sich um ein typisches Kokainstreckmittel. Gemäss dem Gutachten beweisen die im Blut nachgewiesenen Substanzen die Aufnahme von Kokain (act. 11/3/17 ff.).

3. Die Vorinstanz erachtet im angefochtenen Entscheid die Aufnahme von Kokain als erstellt und stützt sich dabei in erster Linie auf das forensisch-toxikologische Gutachten des IRM vom 16. Juli 2018. Danach wurde im Blut des Beschwerdeführers Kokain (11-21 μg/l) und BE (1'900 μg/l) nachgewiesen. Die toxikologischen Screenings im Urin ergaben positive Ergebnisse unter anderem für Kokain und Levamisol. Bei Letzterem handelt es sich um ein typisches Kokainstreckmittel. Gemäss dem Gutachten beweisen die im Blut nachgewiesenen Substanzen die Aufnahme von Kokain (act. 11/3/17 ff.).

3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c der Verkehrsregelverordnung (SR 741.11, VRV) gilt Fahrunfähigkeit als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Kokain nachgewiesen wird. Dieser Nachweis gilt nach Art. 34 lit. c der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (SR 741.013.1, VSKV-ASTRA) als erbracht, wenn die Messwerte im Blut den Grenzwert von 15 μg/L Kokain erreichen oder überschreiten. Bei diesen Grenzwerten handelt es sich um sogenannte Bestimmungsgrenzwerte, die unter Berücksichtigung der Eigenheiten des chemischanalytischen Messverfahrens festlegen, ab welcher Konzentration eine Substanz in einer Probe zuverlässig quantitativ bestimmt werden kann. Bestimmungsgrenzwerte sind von den sogenannten Nachweisgrenzwerten zu unterscheiden. Diese bezeichnen die kleinste Konzentration eines Stoffes, die in einer Probe qualitativ noch erfasst -- 4 of 7 -werden kann. Zwischen der Nachweis- und der Bestimmungsgrenze liegt in der Regel die sogenannte Erfassungsgrenze, ab der eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die gesuchte Substanz tatsächlich vorhanden ist. Werden die Grenzwerte gemäss Art. 34 VSKV-ASTRA unterschritten, kann der Nachweis der betreffenden Betäubungsmittel im Blut nach dieser Bestimmung nicht als erbracht und damit die Fahrunfähigkeit nach Art. 2 Abs. 2 VRV nicht als erwiesen gelten. Dass die betreffenden Betäubungsmittel als nicht konsumiert zu betrachten wären, ergibt sich aus diesen Bestimmungen hingegen nicht. Diese sind in erster Linie für den Straftatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG von Bedeutung und regeln den Nachweis des Konsums dieser Betäubungsmittel nicht. Sie schränken die Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich dieser Frage daher nicht ein. Der Nachweis eines solchen Konsums setzt somit namentlich nicht voraus, dass die Grenzwerte gemäss Art. 34 VSKS-ASTRA erreicht werden (BGer 1C_147/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 5.2, 5.3 mit weiteren Hinweisen).

3.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen das pharmakologischtoxikologische Gutachten nicht in Frage zu stellen. Die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach der Konsum von Kokain belegt sei, widerspricht wie dargelegt nicht der Feststellung im Gutachten, wonach die Minimalkonzentration unterhalb der Grenzwerte von Art. 34 VSKV-ASTRA liegen. Im Übrigen findet anders als im Straf- und Warnungsentzugsverfahren die Unschuldsvermutung bei sichernden Massnahmen keine Anwendung, da diese Massnahme nicht wegen eines schuldhaften Verhaltens des Betroffenen, sondern im Interesse der Verkehrssicherheit erfolgt. Damit ist – wie bei der Blutalkoholbestimmung – nicht auf den für den Betroffenen günstigsten minimalen, sondern den ermittelten Wert abzustellen, da dieser nach unten und nach oben mit der gleichen Messunsicherheit behaftet ist (vgl. BGE 140 II 334 E. 6; P. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 15d N 60 SVG). Die beim Beschwerdeführer gemessene Blutkonzentration von 16 μg/l Kokain liegt folglich knapp über dem in Art. 34 VSKV-ASTRA festgelegten Grenzwert von 15 μg/l, aufgrund welchem von der Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Kontrolle ausgegangen werden durfte. Aus dem geschilderten Grund sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Bindungswirkung der Verwaltungsbehörden an die Sachverhaltsfeststellungen der Strafbehörden unbehelflich, weil es sich vorliegend nicht um einen Warnungsentzug, sondern um ein Verfahren im Interesse der -- 5 of 7 -Verkehrssicherheit handelt. Ob der Beschwerdeführer vorsätzlich Kokain konsumierte oder nicht, spielt im vorliegenden Verfahren ebenfalls keine Rolle. Im Weiteren wurden im Blut des Beschwerdeführers ein Wert von 1'900 μg/l Benzoylecgnonin (BE, ein Abbauprodukt von Kokain) ermittelt. Schliesslich sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die für das Gutachten verwendeten Analysen unsorgfältig oder falsch durchgeführt worden oder die Resultate unrichtig wären. Wenn sich die Vorinstanz auf den Schluss des IRM, wonach die Analyseergebnisse den Konsum eines Betäubungsmittels mit Abhängigkeitspotential (Kokain) belegen würden, abstütze, so erscheint dies aufgrund der Aktenlage ohne weiteres als rechtens und angesichts der im Blut und Urin nachgewiesenen Substanzen denn auch nicht offenkundig als unzutreffend. Damit erübrigt sich überdies, eine Gegenexpertise zum vom IRM untersuchten Material im Sinn von Art. 24 VSKV-ASTRA einzuholen.

3.3. Für die Vorinstanz bestand demnach kein Anlass, vom pharmakologischtoxikologischen Gutachten des IRM abzuweichen. An diesem Ergebnis vermag die Kritik des Beschwerdeführers, wonach im Sachverhalt des angefochtenen Entscheids offensichtlich der falsche Vorname des Beschwerdeführers aufgeführt sei, nichts zu ändern.

4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen. (…) Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss

3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

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Der Abteilungspräsident Die Gerichtsschreiberin Zürn Blanc Gähwiler

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