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Entscheid

B 2019/199

Entscheid Verwaltungsgericht, 19.12.2019

19. Dezember 2019Deutsch12 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

Gemäss Bundesgerichtsurteil 1C_601/2018 vom 4. September 2019 sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren (Beschwerde und Rekurs) neu festzusetzen. Der Beschwerdeführer unterliegt insoweit, als Art. 15 Abs. 3, Art. 16 Abs. 1 zweiter Satz lit. b und c des Immissionsschutzreglements nicht aufgehoben werden. Hingegen obsiegt er in Bezug auf Art. 16 Abs. 1 lit. a des Immissionsschutzreglements, weil die Sache diesbezüglich an die Gemeinde Wil zurückgewiesen wurde, um die gebotenen Einschränkungen der Knallkörperverwendung während der Fasnachtswoche anzuordnen. Das führt im Verfahren vor der Vorinstanz, in welchem der Beschwerdeführer inhaltlich mit den Begehren im Verfahren vor dem Bundesgericht übereinstimmende Anträge gestellt hat, zu einer teilweisen Gutheissung des Rechtsmittels. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bedeutet dies die teilweise Gutheissung des Eventualantrags. Beim Hauptantrag, Art. 15 und Art. 16 des Immissionsschutzreglements seien aufzuheben, bleibt es hingegen beim Nichteintreten.

2.

Amtliche Kosten

2.1. Verlegung Nach Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Im vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahren obsiegt der Beschwerdeführer mit seinem Hauptantrag und im Beschwerdeverfahren mit seinem Eventualantrag je teilweise, indem sich eine (Art. 16 Abs. 1 lit. a des Immissionsschutzreglements) von vier (Art. 15 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 1 Satz 1 und lit. a, b und c des Immissionsschutzreglements) beanstandeten Regelungen als rechtswidrig erweist. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Rechtsmittel grundsätzlich zu Recht erhoben hat, rechtfertigt es sich, die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahrens dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel aufzuerlegen. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ist zudem zu berücksichtigen, dass auf den Hauptantrag des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden konnte. Eine Verlegung der amtlichen Kosten für den Beschwerdeentscheid im -- 5 of 8 -Verhältnis von drei Vierteln zu Lasten des Beschwerdeführers und von einem Viertel zu Lasten der Beschwerdegegnerin erscheint gerechtfertigt. Die Kosten für die Zwischenverfügung zur Teilrechtskraft des Immissionsschutzreglements vom 14. Juni 2016 gehen – wie im Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2016/95 vom 27. September 2018 festgehalten (Erwägung 13) und unbeanstandet geblieben – zulasten der Beschwerdegegnerin, die den entsprechenden Antrag gestellt und dem sich der Beschwerdeführer nicht widersetzt hat.

2.1. Verlegung Nach Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Im vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahren obsiegt der Beschwerdeführer mit seinem Hauptantrag und im Beschwerdeverfahren mit seinem Eventualantrag je teilweise, indem sich eine (Art. 16 Abs. 1 lit. a des Immissionsschutzreglements) von vier (Art. 15 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 1 Satz 1 und lit. a, b und c des Immissionsschutzreglements) beanstandeten Regelungen als rechtswidrig erweist. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Rechtsmittel grundsätzlich zu Recht erhoben hat, rechtfertigt es sich, die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahrens dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel aufzuerlegen. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ist zudem zu berücksichtigen, dass auf den Hauptantrag des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden konnte. Eine Verlegung der amtlichen Kosten für den Beschwerdeentscheid im -- 5 of 8 -Verhältnis von drei Vierteln zu Lasten des Beschwerdeführers und von einem Viertel zu Lasten der Beschwerdegegnerin erscheint gerechtfertigt. Die Kosten für die Zwischenverfügung zur Teilrechtskraft des Immissionsschutzreglements vom 14. Juni 2016 gehen – wie im Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2016/95 vom 27. September 2018 festgehalten (Erwägung 13) und unbeanstandet geblieben – zulasten der Beschwerdegegnerin, die den entsprechenden Antrag gestellt und dem sich der Beschwerdeführer nicht widersetzt hat.

2.2. Bemessung Der Beschwerdeführer und das Bundesgericht beanstanden die Höhe der von der Vorinstanz und vom Verwaltungsgericht festgesetzten Entscheidgebühren nicht. Die von der Vorinstanz festgesetzte Gebühr von CHF 1'500 liegt mit Blick auf die Bemessungskriterien und den Gebührenrahmen (vgl. Art. 100 VRP in Verbindung mit Art. 11 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren, Verwaltungsgebührenverordnung, sGS 821.1, VGV, und Nr. 10.01 bzw. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5) innerhalb des ihr zustehenden Ermessensspielraums (vgl. dazu auch VerwGE B 2017/29 vom 20. Juli 2018 / Berichtigung vom 13. August 2018 E. 5, www.gerichte.sg.ch). Es besteht kein Anlass, auf die Höhe der im Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2018 festgesetzten Entscheidgebühren für die präsidiale Zwischenverfügung zur Teilrechtskraft von CHF 200 und für den Entscheid in der Hauptsache von CHF 1'800, bei denen innerhalb des Gebührenrahmens neben dem Aufwand des Gerichts die Art des Falls, die finanziellen Interessen der Beteiligten, die Umtriebe, die finanziellen Verhältnisse des oder der Kostenpflichtigen und die Art der Prozessführung der Beteiligten zu berücksichtigen sind, zurückzukommen (vgl. Art. 98 Abs. 1 lit. b des Gerichtsgesetzes, sGS 941.1 sowie Art. 4 und Art. 7 Ziff. 211 und 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12).

2.3. Erhebung Der Beschwerdeführer beantragt, es sei auf die Erhebung amtlicher Kosten zu verzichten, weil die aufgeworfenen Rechtsfragen gesamtschweizerisch von Bedeutung seien, ein erhebliches öffentliches Interesse an ihrer Klärung bestehe und der Beschwerde ausschliesslich ideelle Motive zugrunde liegen würden. Nach Art. 97 VRP -- 6 of 8 -kann die Behörde auf die Erhebung amtlicher Kosten verzichten, wenn die Umstände es rechtfertigen. Im Entscheid vom 27. September 2018 (Erwägung 13) ist das Verwaltungsgericht mit Hinweis auf die verschiedenen Fallgruppen – Bedürftigkeit, erstmalige Entscheidung einer Rechtsfrage oder Änderung der Rechtsprechung, formell grob oder materiell offensichtlich fehlerhafter vorinstanzlicher Entscheid, Unbilligkeit – und die Rechtsprechung zum Schluss gekommen, es bestehe kein Anlass, auf die Erhebung der amtlichen Kosten zu verzichten. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass das Bundesgericht den genannten Umständen bei der Bemessung Rechnung getragen hat und die Gerichtskosten "ausgangsgemäss" reduziert hat. Vielmehr ist auch das Bundesgericht – im Zusammenhang mit dem auf das in seinem Beschwerdeverfahren anwendbare Recht – davon ausgegangen, auf die Erhebung der Kosten beim Beschwerdeführer könne nicht verzichtet werden. Jedoch ist auf die Erhebung des der Beschwerdegegnerin auferlegten Anteils der Kosten gestützt auf Art. 95 Abs. 3 VRP, wonach vom Gemeinwesen in der Regel keine Kosten erhoben werden, wenn es nicht überwiegend finanzielle Interessen verfolgt, zu verzichten. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Rechtsmittelverfahren CHF 1'000 und für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren CHF 1'350 jeweils unter Verrechnung mit den von ihm geleisteten Kostenvorschüssen von CHF 1'500 und CHF 2'000 zu bezahlen. Die Vorinstanz ist deshalb anzuweisen, dem Beschwerdeführer CHF 500 zurückzuerstatten. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sind ihm CHF 650 zurückzuerstatten. Auf die Erhebung der Anteile der Beschwerdegegnerin von CHF 500 im vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahren und von CHF 450 im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist ebenso zu verzichten wie auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von CHF 200 für die präsidiale Zwischenverfügung.

3. In der Regel werden bei Abstimmungsbeschwerden keine ausseramtlichen Kosten zugesprochen (Art. 98 Abs. 3 lit. c VRP). Der Beschwerdeführer beantragte denn auch keine solche Entschädigung (VerwGE 2019/223 vom 30. Oktober 2019 E. 3.1). Die Beschwerdegegnerin hat trotz ihrem unter Kostenfolge gestellten Antrag unabhängig vom Ausgang des Verfahrens praxisgemäss keinen Entschädigungsanspruch (vgl. statt vieler VerwGE B 2014/203 vom 25. Mai 2016 E. 5.2 mit Hinweisen, -- 7 of 8 -www.gerichte.sg.ch). Dementsprechend sind weder für das vorinstanzliche Rechtsmittelverfahren noch für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ausseramtliche Kosten zu entschädigen. Im Übrigen hat das Bundesgericht Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheides des Verwaltungsgerichts, wonach für das Beschwerdeverfahren keine ausseramtlichen Kosten entschädigt werden, auch nicht aufgehoben.

4. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben (Art. 97 VRP) noch ausseramtliche Kosten entschädigt. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

1. Die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahrens von CHF 1'500 werden dem Beschwerdeführer zu CHF 1'000 und der Beschwerdegegnerin zu CHF 500 auferlegt. Auf die Erhebung des Kostenanteils der Beschwerdegegnerin von CHF 500 wird verzichtet. Der Kostenanteil des Beschwerdeführers von CHF 1'000 wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500 verrechnet. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer CHF 500 zurückzuerstatten.

2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 (CHF 1'800 für den Entscheid in der Hauptsache und CHF 200 für die Zwischenverfügung zur Teilrechtskraft) werden zu CHF 1'350 dem Beschwerdeführer und zu CHF 650 der Beschwerdegegnerin auferlegt. Auf die Erhebung des Kostenanteils der Beschwerdegegnerin von CHF 650 wird verzichtet. Der Kostenanteil des Beschwerdeführers von CHF 1'350 wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000 verrechnet. CHF 650 werden dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Es werden weder für das Beschwerdeverfahren noch für das Rekursverfahren ausseramtliche Kosten entschädigt.

4. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben noch ausseramtliche Kosten entschädigt.

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